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Hallo Pulang ambon,

ich habe seinerzeit das Reisebüro um ein Angebot gebeten und lediglich, weil es eine Tauchreise ist, hinsichtlich der zugebuchten Tauchpakets ( Anzahl der Tauchgänge) geringfügige Änderungen vornehmen lassen. Ach ja, da das Reisebüro versch. Ressorts am Zielort zur Auswahl hat, hab ich hier noch um einen Tausch gebeten.

M. E. dürfte es damit immer noch die Kriterien einer Pauschalreise erfüllt sein.

 

Sehe ich das falsch?
Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Hallo!

Hierzu wäre es sinnvoll, die Begriffe Reiseveranstalter, Reisevertrag und Pauschalreise einmal genauer zu betrachten.

(1) Reiseveranstalter

Ein Reiseveranstalter ist also jemand, der mehrere Reiseleistungen (mindestens Transport und Unterbringung) zu einem Gesamtpaket verbindet, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Der Reiseveranstalter ist dann für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich und auch bei Problemen während der Reise der erste Ansprechpartner (Reiseleiter oder Vertretung vor Ort).

Das Reisebüro agiert in vielen Fällen lediglich als Vermittler. Es berät die Kunden, hilft, die richtige Reise auszusuchen und bucht diese beim Reiseveranstalter für den Kunden. In der Regel muss der Reisevermittler ausdrücklich auf seine eben vermittelnde Rolle aufmerksam machen oder diese Information für den Kunden in sonstiger geeigneter Weise zugänglich zu machen. Es soll erkennbar sein, dass der Reisevermittler nicht im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird.

Vgl. dazu:

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28. September 2009, Az. 16 U 238/08

LG Frankfurt, Urt. v. 23.04.2012, Az: 2-24 O 181/11

OLG Köln, Urt. v. 07.07.2010, Az: 16 U 3/10

Ein Reisebüro kann auch aber selbst der Reiseveranstalter sein. Zum Beispiel unterhalten große Reiseveranstalter auch eigene Reisebüros, oder Reisebüros kaufen Reisen beim „Großhändler“ ab und verkaufen sie als eine Eigenleistung. Sofern es in keiner Weise erkennbar ist, dass das Reisebüro lediglich als Vermittler tätig ist, ist es ein Reiseveranstalter.

(2) Reisevertrag

Die beste Möglichkeit, dies zu erkennen, ist den Reisevertrag anzuschauen. Ein Reisevertrag wird immer mit dem Reiseveranstalter abgeschlossen. Der Vertrag enthält folgende Merkmale:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseveranstalters
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Vereinbarte Leistung (Vertragsgegenstand)
  • Zeit und Datum des Reiseantritts
  • Aufenthaltsdauer
  • Zeit und Datum der Rückreise
  • Zahlungsmodalitäten
  • Hinweise zu Kündigungsfristen und Anzeigepflicht bei Mängeln
  • Unterschriften

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, nach dem Abschluss des Vertrages dem Reisenden eine Reisebestätigung und einen Sicherungsschein auszuhändigen.

(3) Pauschalreise

Nun, eine Pauschalreise hat folgende Hauptmerkmale (Zitat von passagierrechte.org):

„im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei gleichwertigen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird. Als weitere Voraussetzung miss die Leistung länger als 24 Stunden dauern, oder mindestens eine Übernachtung beinhalten, um als Pauschalreise zu gelten. Typischerweise besteht dieses Paket von Reiseleistungen aus der Luftbeförderung, optional dem Flughafentransfer, der Unterbringung in einem Hotel und der zumindest teilweisen Verpflegung. Hinzu kommen andere touristische Dienstleistungen wie Sprachkurse, Stadtführungen oder Sportangebote, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.“

(3.1) Sonderfall „Baukastenreise“

Bei Baukastenreisen („dynamic packaging“) wird dem Reisenden die Möglichkeit angeboten, die Reise zu „personalisieren“. Es werden verschiedene Leistungen wie Flug, Hotel, Freizeitangebote etc. in einer größeren Auswahl angeboten, sodass der Reisende mehr Freiheit bei der Zusammenstellung des Aufenthaltes hat. Die Leistungen werden dann zu einem Gesamtpaket gebündelt. In den meisten Fällen handelt es sich dann immer noch um eine Pauschalreise, da auch die einzelnen kombinierbaren Bestandteile vom Reiseveranstalter weitgehend im Voraus ausgesucht und festgelegt worden sind.

 

Nun, um es ganz konkret an Ihrem Fall zu beurteilen, sollten Sie den Rat von Rechtsanwälten für Flugrecht einholen. Man kann vielleicht auch die Meinung vertreten, dass es eine Pauschalreise ist. Die abweichende Anzahl der Tauchgänge stellt meines Erachtens vielleicht noch keine wesentliche Abweichung oder Änderung der im „Paket“ inbegriffener Leistungen, dass sie die Annahme einer Individualreise begründen würde. Auch die Änderung des Hotels nach Ihrem Wunsch, sofern verschiedene Möglichkeiten im Angebot inbegriffen sind, verändert die Pauschalreise in ihrem Wesen nicht. Fragen Sie einen Anwalt.

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Hallo lieber Fragesteller,

 

I. Pauschalreise

 

Eine Pauschalreise  wird definiert als die von einem Reiseveranstalter angebotene Gesamtheit von Reiseleistungen. Die §§ 651 a-m BGB finden Ihre Anwendung bei Pauschalreisen.

Dazu müssten weiter 2 Kriterien erfüllt sein.  Einerseits (1) muss die Dienstleistung zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und andererseits (2) muss die Leistung länger als 24 Stunden dauern oder mindestens eine Übernachtung beinhalten.

 

II. Der Reisevertrag

 

Ihr Reisevertrag enthält folgende Angaben wie zB. Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseveranstalters und Name und Anschrift des Kunden, Vereinbarte Leistung und Zeit und Datum des Reiseantritts bzw die Aufenthaltsdauer.

 

Demnach können Sie daraus entsprechend entnehmen, um welche Reiseart es sich bei Ihnen handelt.

 

 

Vergleichen Sie auch wichtige Kriterien wie Reisebestätigung und Sicherungsschein.

 

Falls immer noch Fragen vorliegen, ob Ihre Reise unter die Kategorie Pauschalreise fällt, dann empfehle ich eine Rechtsberatung von einem Anwalt, welcher sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat. 

 

 

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

 

bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Ansprüche richtigerweise nach §§651 a-m BGB und regelmäßig gegen den Reiseveranstalter.

 

Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

Der Reiseveranstalter ist dabei die Person, die für Mängel an der Reise haftet. Die Luftfahrtgesellschaft ist lediglich Erfüllungsgehilfe und tritt hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück.

Der Reiseveranstalter ist nämlich nicht zwingend auch der Leistungsträger. Wie schon gesagt, ist dieser oftmals Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB. Für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen haftet der Reiseveranstalter in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet.

 

Das wesentliche Merkmal eines Reiseveranstalters ist die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Die Reiseleistung muss sich dabei aus zwei oder mehreren Bestandteilen zusammensetzen, wie zum Beispiel Beförderung und Unterbringung oder Unterkunft und Stadtrundführung u.ä. In der Regel enthalten die Angebotspakete der Reiseveranstalter sowohl eigene als auch fremde Leistungen Dritter, die vom Reiseveranstalter entweder mit vertraglicher Bindung in Anspruch genommen oder aufgekauft werden.

 

Anspruchsgegner können bei Ihnen der Reiseveranstalter, das Reisebüro oder eventuelle Erfüllungsgehilfen sein.
 

Der Betroffene sollte dem Reiseveranstalter den Reisemangel schnellstmöglich anzeigen. Wenn der Anspruch besteht, darf die Frist gemäß § 651 g BGB von 30 Tagen, nach dem planmäßigen Reiseende, nicht überschritten werden, da der Anspruch sonst erlischt.

 

 

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Sie fragen sich, ob in Ihren Fall von einer Pauschalreise auszugehen ist.

 

Eine Pauschalreise definiert sich durch die von einem Reiseveranstalter angebotene Gesamtheit von Reiseleistungen. Die §§ 651 a-m BGB fänden bei Pauschalreisen Anwendung.

Bei einer Pauschalreise müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Dienstleistung zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und zum anderen muss die Leistung länger als 24 Stunden dauern oder mindestens eine Übernachtung beinhalten.

 

 

Anspruchsgegner bei Pauschalreisen können der Reiseveranstalter, das Reisebüro oder eventuelle Erfüllungsgehilfen sein.

(1) Der Reiseveranstalter

 

Der Reiseveranstalter wird definiert als Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt, oder über einen Vermittler, als eigene Reiseleistung verkauft, oder sie zum Verkauf anbietet. In diesem Sinne haftet der Reiseveranstalter für Mängel jeglicher Art. 


(2) Das Reisebüro

 

Um Pauschalreisen verkaufen zu können bedienen sich Reiseveranstalter an Reisebüros. Reisebüro vermittelt also bloß eine fremde (Reise-) Leistung, in fremden Namen und auf fremde Rechnung.

Durch diese Konstellation entstehen 2 Verträge. Ein Vertrag zwischen dem Reisenden und dem  Reiseveranstalter und ein Reisevermittlungsvertrag zwischen dem  Reisenden und dem Reisebüro.

Das bedeutet nicht, dass das Reisebüro für Reisemängel während der Reise haftet, sondern lediglich für eine zB. falsch ausgedruckte Reisebestätigung.


(3) Erfüllungsgehilfen

 

Für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen (Fluggesellschaft, Hotel, Stadtmarketing, etc.) haftet der Reiseveranstalter gemäß § 278 BGB in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet. Ob der Reisveranstalter persönlich vor Ort ist/war spielt dabei keine Rolle. Er haftet für den entstandenen Schaden.

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