Sie haben eine Pauschalreise über Holidaycheck gebucht. Nun wurde der Hinflug um 5 Stunden nach hinten und der Rückflug um 10 Stunden nach vorne verlegt.
Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
(1) Verschiebung des Hinfluges um 5 Stunden nach hinten
Fraglich ist zunächst, ob bezüglich des Hinfluges ein Reisemangel vorliegt. Dazu folgende Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Aus den Urteilen ist zu entnehmen, dass eine Verlegung der Flugzeiten bis 8 Stunden grundsätzlich eine reine Unannehmlichkeit darstellt und daher eher keinen Reisemangel begründet, sondern so hinzunehmen ist. Daher könnte ich mir vorstellen, dass bezüglich Ihres Hinfluges eher kein Reisemangel vorliegt.
(2) Verschiebung des Rückfluges um 10 Stunden nach vorne
Fraglich ist weiterhin, ob die Vorverlegung des Rückfluges um 10 Stunden einen Reisemangel darstellt. Das lässt sich pauschal allerdings nicht beurteilen, sondern muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles bewertet werden. Zur Orientierung habe ich aber folgende Urteile rausgesucht:
AG Hamburg, Urt. v. 23.06.2014, Az: 915 C 23/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 915 C 23/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise gebucht. Die Beklagte verlegte den Rückflug um mehr als 12 Stunden vor. Daher verlangen die Kläger Minderung des Reisepreises.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte müsse sich an die zugesagten Leistungen halten. Hier sei die erbrachte Leistung von der vereinbarten Leistung erheblich negativ abgewichen. Daher war ein Teil des Reisepreises rückzuerstatten.
AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 10 C 1621/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde.
Das Gericht entschied, das es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.
Diese beiden Urteile gehen von einem Reisemangel bei einer Vorverlegung von 11 bzw. 12 Stunden aus. Daher könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt, da Ihr Flug um ganze 10 Stunden vorverlegt wurde. Allerdings lässt sich das natürlich nicht mit Sicherheit sagen.
Falls ein Reisemangel vorliegt ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3. Am sinnvollsten erscheint für Sie meines Erachtens die Geltendmachung einer Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB.
Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es aber sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.