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Hallo zusammen,

wir haben bei TUI eine Pauschalreise nach Griechenland im Juli gebucht und dabei explizit höhere Kosten akzeptiert, um mit AEGEAN zu fliegen.

Jetzt hat AEGEAN den Flug gestrichen und TUI hat uns auf TUIFly umgebucht. Diesen Flug hätten wir zum Buchungzeitpunkt auch buchen können für einen wesentlich geringeren Reisepreis.

Haben wir in irgendeiner Form Rechte diese Differenz erstattet zu bekommen?

Vielen Dank vorab!
Gefragt in Umbuchung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Fluggesellschaft als zugesicherte Reiseeigenschaft

Im Rahmen von Pauschalreisen kommt es häufig vor, dass eine Fluggesellschaft gebucht wurde, tatsächlich wird jedoch der Flug mit einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt. Dieses Vorgehen ist auch zulässig, sofern der Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft keine vertraglich zugesicherte Eigenschaft der Reise darstellt (AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97).

Die bestimmte Fluggesellschaft muss also irgendwie zum Vertragsinhalt werden, zum Beispiel wie im erwähnten Urteil, indem explizit mit dieser Fluggesellschaft geworben wird. Dadurch, dass Sie sich im Reisebüro trotz höherer Kosten für die Aegean entschieden haben, ist sie jedoch, meines Erachtens, noch nicht zum wesentlichen Vertragsinhalt geworden. TUI schuldet als Reiseveranstalter eine vertrags- und ordnungsgemäße Beförderung, nicht jedoch eine bestimmte Fluggesellschaft. Insofern, solange die Aegean nicht explizit Vertragsbestandteil geworden ist, darf TUI die Fluggesellschaft gem. § 651f Abs. 2 BGB ändern, wobei die Möglichkeit der Änderung ebenfalls im Reisevertrag vorgesehen sein muss.

Andernfalls müssen Sie darlegen, inwieweit der Wechsel von Aegean zu TUIfly eine Reisebeeinträchtigung für Sie darstellt (AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05).

Sollte entgegen meiner Vermutung der Flug explizit mit Aegean trotzdem Vertragsbestandteil geworden sein, dann könnte Ihnen eine Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels zustehen. Der Preis wird entsprechend für die Dauer des Mangels (d.h. des Fluges) um einen bestimmten Prozentsatz gemindert, wie viel das sein könnte, kann ich aber leider nicht sagen.

(2)      Erstattung der Differenz

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen haben Sie voraussichtlich leider auch keinen Anspruch auf die Erstattung der Preisdifferenz. Die Tatsache, dass die TUIfly Flüge bei der Buchung günstiger waren, berechtigen noch nicht zu einer Rückzahlung der Preisdifferenz, denn der abgeschlossene Vertrag bleibt weiterhin entscheidend (AG Rostock, Urt. v. 15.09.2017, Az: 47 C 121/17) und dass Sie vereinbart haben, von Deutschland nach Griechenland zu fliegen.

(3)      Reisemängel beim Flug

Eine Reisepreisminderung aufgrund von Wechsel der Fluggesellschaft ist dennoch eventuell dann möglich, wenn Sie darlegen können, inwiefern die Reise für Sie dadurch minderwertig geworden ist. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn die neue Fluggesellschaft bekannte Sicherheitsmängel oder unzureichende Servicequalität hat, oder Sie dadurch in einer niedrigeren Tarifklasse befördert werden.

Auch wenn ich voraussichtlich keine Möglichkeit zur Erstattung der Preisdifferenz sehe, ist es nie falsch, einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen und sich verbindlich beraten zu lassen.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise bei TUI gebucht. Der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise sollte eigentlich mit AEGEAN durchgeführt werden. Nun wurde der Flug jedoch gestrichen und TUI hat Sie auf TUIFly umgebucht. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Fraglich ist also, ob die Änderung der Fluggesellschaft einen Mangel begründet. Dazu folgende Urteile: 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2006, Az: 32 C 16126/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 16126/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Urlauberin verklagt ihren Reiseveranstalter, weil dieser den Rückflug aus der Türkei bei einem türkischen Luftfahrtunternehmen buchte. Sie verlangt eine Erstattung der angezahlten Summe.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Voraussetzung für einen solchen Rücktritt sei ein Reisemangel, der durch einen Wechsel der Fluggesellschaft nicht vorliege.

Diese Urteile gehen bei einem Wechsel der Fluggesellschaft nicht von einem Mangel aus. Allerdings konnte ich auch folgendes Urteile finden, welche einen Mangel annehmen: 

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 120/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.

AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 396/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird bei einer Flugreise das ausführende Luftfahrtunternehmen, entgegen der Buchungsbestätigung, ausgetauscht, so stellt dies einen Reisemangel dar und begründet für den Reisenden einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises.

AG Bielefeld, Urt. v. 13.12.1998, Az: 41 C 800/97 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 C 800/97 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft als Teilleistung einer Pauschalreise stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar, die bei Fehlen einen Reisemangel begründet.

Es ist also nicht ganz eindeutig zu bewerten, ob bei einem Wechsel der Fluggesellschaft ein Mangel vorliegt oder nicht. Ich würde sagen, dass immer dann ein Mangel anzunehmen ist, wenn die konkrete Fluggesellschaft ausdrücklich vereinbart wurde und dafür beispielsweise auch ein Aufpreis gezahlt wurde. Daher gehe ich davon aus, dass auch in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt, da Sie bei Buchung Ihrer Reise explizit mehr Geld für diese konkrete Fluggesellschaft gezahlt haben. 

Falls ein Reisemangel vorliegt ergeben sich die Gewährleistungsrechte dann aus § 651 i Abs. 3. Am sinnvollsten erscheint für Sie meines Erachtens die Geltendmachung einer Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB. 

Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es aber sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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