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Sehr geehrte Fluggastrechte-Nutzer,

ich habe folgendes Anliegen.

In einem Ende Dezember 2019 gebuchten Flug für zwei Personen von Hannover über Athen nach Zakynthos am 19.06.2020 mit der Airline AEGEAN fand eine Flugzeitänderung statt. Hierbei wurde der Flug von Athen nach Zakynthos von 07:25 Uhr auf 05:05 Uhr verschoben. Da nun der Flug von Hannover nach Athen (02:15 - 06:10 Uhr) nicht verschoben wurde, gibt es keine Möglichkeit den Anschlussflug zu erreichen. Diese Änderung fand am 08.04.2020 statt. Nach einem Telefonat mit der Airline und der gemeinsamen Feststellung, dass es keinerlei Alternativ-Flüge gibt, konnte der Flug stoniert werden. Nun wird einem der Flug (mit der damaligen Buchungsnummer) natürlich nicht mehr angezeigt. Eine Rückerstattung, die mir zugesichert wurde, ist bis dato auch nicht erfolgt. Nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen der Kontaktaufnahme (telefonisch sowie über das Kontaktformular), bin ich jetzt ratlos.

Ich würde mich freuen, wenn der ein oder andere mir einen Rat hierbei geben kann.

Vielen Dank,

N. Lorenz
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben einen Flug bei Aegean Airlines gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass ein Zubringerflug so verschoben wurde, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann. Sie fragen nun nach Ihren Rechten. 

Anspruchsgrundlage ist die Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Ansprüche aus der VO Nr 261/2004 kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug hat sich komplett geändert und wird auch nicht mehr angezeigt. Daher ist von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. 

Allerdings haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. 

Sie sollten die Fluggesellschaft also erneut kontaktieren und eine Frist zur Rückerstattung setzten. Falls Sie weiterhin nicht reagieren sollte, könnten Sie darüber nachdenken, ob Sie einen Anwalt zu Rate zu ziehen wollen. 

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