Hallo,
bei Ihrer gebuchten Pauschalreise in die Türkei wurden die Uhrzeiten leider mehrmals geändert sowie auch die ausführende Airline gewechselt.
Bei einer Pauschalreise richten sich Ihre Ansprüche in erster Linie gegen den Reiseveranstalter. Die maßgeblichen Vorschriften findet man in den Paragraphen §§651 a-m des BGB.
Oftmals können Reiseveranstalter die Flugzeiten noch im Nachhinein ändern, da regelmäßig ein Änderungsvorbehalt in den AGB enthalten ist. Insofern müsste man schauen, ob die Verlegung auch zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn die Flugzeitenänderung nicht leidglich eine bloße Unannehmlichkeit darstellt. Wann dies der Fall ist, kann nicht immer ganz eindeutig bestimmt werden und wird auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt.
AG München, Urt. v. 20.12.2010, Az.: 173 C 23180/10
Reisende müssen unkomfortable Reiszeiten hinnehmen, wenn die Reisezeiten nicht verbindlich vereinbart wurden. Möglich ist dann am Anreisetag auch nur eine unzureichende Nachtruhe.
BGH, Urt. v. 17.04.2012, Az.: X ZR 76/11
Bei einer Vorverlegung des Rückflugs um mehr als zehn Stunden durch den Veranstalter einer Reise, so kann darin ein Reisemangel gesehen werden. Sollte der Reisende dann einen termingerechten Rückflug selbst organisieren, kann sich der Reiseveranstalter dann möglicherwiese schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseveranstalter einen Änderungsvorbehalt in seinen AGB einbezogen hat.
Möglicherweise könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung nach §651 d BGB haben. Dafür muss ein Reisemangel nach §651 c BGB vorliegen. Ein solcher äußert sich dadurch, dass die festgelegten Vertragsbedingungen geändert wurden und dies auch die Planung der Reisenden maßgeblich beeinflusst. Hier muss der Unterschied zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem echten Reisemangel deutlich werden. Vorliegend handelt es sich um eine Änderung der Flugzeiten. Darüber herrscht ebenso Uneinigkeit in der zivilen Instanzrechtsprechung:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Ein Alternativflug ganze zwei Tage später würde meines Erachtens nach auf jeden Fall einen Mangel darstellen. Bezüglich dem Wechsel der Airline sieht es allerdings schwieriger aus. Eine Minderung könnte dabei in Betracht kommen, wenn Sie in einer niedrigeren Klasse befördert wird oder die Verpflegung fehlt, ich glaube allerdings nicht, dass es einen Mangel darstellt, wenn nicht die ursprüngliche Airline befördert.