Sie haben einen Flug mit Turkish Airlines über seat24 gebucht. Ursprünglich sollte der Flug um 6:55 Uhr stattfinden. Nun wurde die Abflugzeit auf 11:35 Uhr verändert und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche könnten sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Solche sind gegenüber der Anspruchsgegner geltend zu machen. Sie sollten sich also an Turkish Airlines wenden und nicht an seat24, da dieser lediglich der Reisevermittler ist.
Für die Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall wurde der Flug um knapp 5 Stunden nach hinten verschoben. Eine große Verspätung liegt ab einer Verschiebung von 3 Stunden vor.
EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.
LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.
In Ihrem Fall liegt also eine große Verspätung vor und Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über diese Annullierung informiert wurden. Sie geben nicht genau an, wann der Flug stattfinden soll. Falls diese Frist jedoch eingehalten wurde, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Sie haben aber zumindest einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie haben also gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.
Weiterhin könnten Sie auch eine Umbuchung verlangen.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.