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Guten Tag!

Ich habe gestern Abend ein Flugnach Istanbul (turkish airlines) über seat24 gebucht. Der Hinflug sollte um 6.55 Uhr (morgens) sein, damit wir pünktlich zu unserem Termin in Istanbul ankommen. Jedoch wurde nach dem ich schon mit dem Zahlungsvorgang durch war und mit der kompletten Buchung die Flugzeit (Hinflug) auf 11.35 verschoben!! Dies habe ich erst bei der Flugbestätigung (per email) gesehen.

Seat24 wurde kontaktiert, doch anscheinend können die nichts machen, da ich keine Versicherung habe sprich den Flug kostenfrei nicht stornieren kann. Jedoch ist es in dem Fall nicht mein Fehler gewesen. Es wurde mir was anderes angezeigt und in der Bestätigungsmail ist ne andere Zeit

Es wurde mir gesagt dass ich mich direkt an turkish airlines wenden soll (dies erst am Montag), um nach einer Stornierung oder Umbuchung zu fragen. Meine Frage ist nun was ich sonst machen könnte (rechtlich gesehen) ?

Vielen Dank im Voraus
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hier haben Sie einen Flug nach Istanbul mit der Turkish Airlines gebucht. Sie sollten zunächst um 06:55 Uhr fliegen, um es rechtzeitig zu Ihrem Termin zu schaffen. Jedoch wurde die Flugzeit auf 11:35 Uhr verschoben.

Ich verweise Sie daher auf die EU-VO. Diese gilt unabhängig davon, ob Sie eine entsprechende Reiseversicherung abschlossen oder nicht.

Nach Art. 7 EU-VO könnte Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro bis 600 Euro zustehen, wenn es sich seitens der Fluggesellschaft um ein Annullieren handelt. Im konkreten Fall ist somit zu prüfen, ob die Airline den Start für den ursprünglich gebuchten Flug, also den um 06:55 Uhr, aufgegeben hat.

Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH. Dementsprechend wäre eine Annullierung zu bejahen, so dass die Ausgleichsansprüche der EU-Fluggastverordnung zu Ihren Gunsten Anwendung fänden.

Daher würde ich Ihnen raten, sich unverzüglich an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, so dass Sie schnellstmöglich entschädigt werden, wobei ich darauf hinweise, dass Sie zudem einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen die Airline hätten.

LG

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Turkish Airlines über seat24 gebucht. Ursprünglich sollte der Flug um 6:55 Uhr stattfinden. Nun wurde die Abflugzeit auf 11:35 Uhr verändert und Sie fragen nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche könnten sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Solche sind gegenüber der Anspruchsgegner geltend zu machen. Sie sollten sich also an Turkish Airlines wenden und nicht an seat24, da dieser lediglich der Reisevermittler ist. 

Für die Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall wurde der Flug um knapp 5 Stunden nach hinten verschoben. Eine große Verspätung liegt ab einer Verschiebung von 3 Stunden vor. 

 EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

In Ihrem Fall liegt also eine große Verspätung vor und Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über diese Annullierung informiert wurden. Sie geben nicht genau an, wann der Flug stattfinden soll. Falls diese Frist jedoch eingehalten wurde, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Sie haben aber zumindest einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. 

Weiterhin könnten Sie auch eine Umbuchung verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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