Guten Tag,
anscheinend kam es bei den gebuchten Flügen von Frankfurt über Istanbul nach Phuket im Nachhinein zu einer Änderung. Dies hat zur Folge, dass Sie beim Hinflug eine wesentlich verlängerte Aufenthaltszeit in Istanbul hätten und auf dem Rückflug gar Ihren Anschlussflug verpassen würden.
Sie fragen sich nun, wie Sie weiter vorgehen können.
Da es sich ja augenscheinlich nicht um eine Pauschalreise handelt, so gilt hier wohl die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.
Grundlagen:
Zunächst müsste man klären, inwiefern die Verordnung Ihnen hier helfen kann. Da in der Verordnung von einer Annullierung gesprochen wird, sobald es zur Nichtdurchführung eines Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war, und Ihnen ja nun ganz andere Flüge angeboten wurden, würde ich hier mal vom Vorliegen einer solchen Annullierung ausgehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sollte man hier also von einer Flugannullierung sprechen können, so wäre Art. 5 der Verordnung die zunächst einschlägige Norm. Diese Norm besagt, welche Ansprüche Betroffene in diesen Fällen haben und wann die Ansprüche bspw. ausgeschlossen sind. Dies gilt bspw. für den Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 EG-VO. Auf diesen muss ich hier gar nicht weiter eingehen, da in Art. 5 I c) schon ausdrücklich normiert ist, dass dieser Anspruch in zeitlicher Hinsicht ausscheidet, wenn die Information über die Annullierung bereits über zwei Wochen im Voraus verteilt wurde. Dies ist hier ja eindeutig geschehen. Allerdings verwiest Art. 5 VO ja auch noch auf die Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung.
Artikel 8:
In Artikel 8 der Verordnung wir den Reisenden ein Wahlrecht eingeräumt. Dies bezieht sich auf die Wahl zwischen der der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 III genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist ODER einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ODER einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihnen wurden ja bereits eine andere Flugalternative angeboten. Diese ist zum Teil nicht einmal wahr zunehmen. Ich schätze also, dass Sie sich auf die erste Alternative beziehen und diese wählen möchten.
In der Regel sollten Sie sich dahingehen an das Luftfahrtunternehmen dirket wenden. Da Sie über einen Online-Vermittler gebucht haben, sollte man es auch bei mytrip.de direkt probieren.
Da es sich in solchen Fällen oftmals um recht komplexe Angelegenheiten dreht, kann ich mir vorstellen, dass es im Zweifel eventuell auch nicht schlecht wäre, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin um Rat zu fragen. Außerdem gibt es zahlreiche Betroffene, die sich im Forum schon ähnliche Fragen in anderen Beiträgen zum Thema der Flugänderung auch bei Turkish Airlines gestellt haben. Vielleicht hilft es mal in den Austausch zu kommen.