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Moin aus dem Norden an die Community,

wir haben ein ähnliches Problem wie hier an anderer Stelle schon mal diskutiert wurde, allerdings habe ich für meinen Fall daraus keine eindeutige Aussage ziehen können.

Hier die Situation:

Am 13.08.2017 haben meine Frau und ich über Holidaycheck eine Pauschalreise bei Alltours für 2 Personen + 1 Kind (< 2 Jahre) vom 27.10.2017 bis zum 05.11.2017 nach Mallorca inkl. Hin- und Rückflug gebucht.

Die Buchungsbestätigung samt der Flugzeiten wurde uns bereits einen Tag später vom Reiseveranstalter per E-Mail übermittelt. Hier entsprachen die mitgeteilten Flugzeiten noch denen, die wir uns im Rahmen der Online-Reisebuchung ausgesucht hatten.

Nach vollständiger Bezahlung des Gesamtreisepreises erhielten wir dann die Vouchers, etc.

Hier die ursprünglich gebuchte Flugzeit:

Hinflug (nicht relevant)

Rückflug:
05.11.17  ab 18:10 Mallorca
                  an 20:50 Hamburg

Nun erhielten wir am 14.10.2017, also 22 Tage vor dem RÜCKflug eine vom Online-Reisebüro weitergeleitete E-Mail des Reiseveranstalters, in der der Rücklfug nun wie folgt VORgezogen wurde:

05.11.17  ab 09:25 Mallorca
                  an 12:05 Hamburg

Wie man schnell erkennen kann, ergibt die neue Flugzeit für uns einen erheblichen Nachteil.

Der letzte Urlaubstag fällt durch die späte frühe Rückreise (> 8h) nun komplett weg, hierzu gehören natürlich auch die im Rahmen des Pauschalangebotes entsprechend mitgezahlten Hotelleistungen. Wir hatten bei der Buchung extra darauf geachtet, einen späten Rückflug zu wählen, um den Abreisetag auch nutzen zu können.


Sind die neuen Flugzeiten bereits als Annulierung zu werten? Wem gegenüber können wir unsere Ansprüche geltend machen? Online-Reisebüro, Reiseveranstalter und/oder Airline? Wie wäre am besten vorzugehen?

Für Ihre Mühen bedanke ich mich bereits im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Family-Guy

PS: Gegenüber Holidaycheck habe ich sofort nach Erhalt der Nachricht über die geänderte Flugzeit widersprochen. Die Antwort von Holidaycheck bzw Alltours sah dann so aus:

Gerne haben wir uns mit dem Veranstalter in Verbindung gesetzt.
Dieser hat uns soeben eine Rückmeldung zu Ihrem Anliegen zukommen lassen.
 
Natürlich wünschen wir uns und genauso der Veranstalter für Sie ideale Flugzeiten, damit Sie Ihren Urlaub möglichst lange genießen können.
Änderungen können von den jeweiligen Fluggesellschaften vor Abflug aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen vorgenommen werden. Dies ist im Charterflugbereich grundsätzlich üblich und entzieht sich dem Einflussbereich des Veranstalters.
Der erste und der letzte Tag einer Reise dienen der Beförderung an den Urlaubsort bzw. zurück nach Hause.
Bitte bedenken Sie zudem, dass Flugzeitenänderungen veranstalterunabhängig sind, denn vielfach wird ein- und derselbe Flug von unterschiedlichen Reise-Veranstaltern gebucht, so dass eine Flugzeitenänderung alle auf der Maschine gebuchten Gäste gleichermaßen betrifft.

Aus diesem Grund können bei Pauschalreisen leider keine Flugzeiten vertraglich zusichert werden. Wir  zeigen Ihnen daher bei der Buchung die voraussichtlichen Flugdaten mit dem Hinweis auf Unverbindlichkeit an.
Dass eine Flugzeitenänderung dennoch ärgerlich ist, wollen weder wir noch der Veranstalter bestreiten.
 
Alltours teilte mit, dass es Ihnen aber natürlich frei steht, nach Reiseende eine Reklamation einzureichen.
 
Um mögliche Ansprüche geltend zu machen, bitten wir Sie, Ihre Reklamation direkt an den Veranstalter zu richten. Aus rechtlichen Gründen darf HolidayCheck Beschwerden nicht selbst an den Reiseveranstalter weiterleiten.

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo Family-Guy,

 

du hast eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht, wobei dir 22 Tage vor Flug mitgeteilt wurde, dass der Rückflug nun morgens 9.25 Uhr stattfindet statt wie geplant 18.10 Uhr. So würde dir der letzte Urlaubstag entgehen.

 

Richtigerweise können Flugdaten im Nachhinein Änderungen unterzogen werden. Auf der Buchung findet man auch meist die Phrase „unverbindliche Flugzeiten“. Allerdings darf der Reiseveranstalter nicht in jedem Fall die Flugzeiten ändern, besonders dann nicht, wenn diese Änderung für den Fluggast unzumutbar ist, so das LG Hannover, Urt. v. 13.03.2012, Az.: 18 O 79/11. Allerdings kommt es dabei auch oft auf die Reisedauer an. Bei einer Kurzreise ist dies des Öfteren weniger hinnehmbar als bei einem 14-tägigen Urlaub.

 

Die derzeitig geltende Rechtsprechung ist ebenfalls der Auffassung dass Flugzeitenänderungen, die ein Reiseveranstalter sich in seinen AGB vor enthält, hinzunehmen sind. So wird dies damit begründet, dass An- und Abreisetag nicht mehr zur Erholung dienen. Dieser Rechtsprechung folgen längst nicht alle Instanzgerichte. In einigen Fällen dürfen diese Zeiten nicht ohne Weiteres geändert werden.

 

Ähnlich zu Ihrem Fall entschied bspw. das AG Hannover in einem Fall, dass die betroffenen Pauschalreisenden bei einem einwöchigen Urlaub und der Flugzeitenverlegung von 17.35 auf 7.30 Uhr, die Hälfte der Kosten für den letzten Reisetag sowie 50 Euro Schadensersatz erhalten, vgl. AG Hannover, Az.: 519 C 7511/08.

 

Auch das AG Ludwigsburg (Az.: 10 C 1621/08) bejahte einst einen Minderungsanspruch, da eine Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise einen Reisemangel darstellt und somit zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging, berechtigt.

 

Einer anderen Auffassung war bspw. das AG Bad Homburg (Az.: 2 C 3320/ 00), welches auch eine Flugverlegung von von 14.35 auf 6.10 Uhr als legitim ansah, da die die Flugzeiten unter Änderungsvorbehalt standen.

 

Auch das AG Bonn (Az.: 18 C 14/96) entschied, dass eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren sei und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Insofern lässt sich wohl feststellen, dass es immer auf eine Abwägung des Einzelfalls hinausläuft. Es ist ebenso richtig, dass eventuelle Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden müssen. Dies kann man aus den gesetzlichen Vorschriften entnehmen.

 

 

Natürlich kannst du jederzeit im Voraus von der Reise zurücktreten, würde ich allerdings nicht unbedingt empfehlen, da es da gut möglich ist eine satte Entschädigungssumme zahlen zu müssen. Wenn es euch sehr ernst ist, rate ich euch das Gespräch mit einem Fachanwalt zu suchen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise von Hamburg nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie 22 Tage vor dem Rückflug darüber informiert worden, dass dieser um mehr als 8h nach hinten verschoben wurde.

Durch diese Flugzeitenverlegungen verlieren Sie ziemlich viel Zeit am Urlaubsort. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Hinfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

 

Fortsetzung...

 

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Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es beim Rückflug zu einer Verlegung von über 8 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 25 % des Tagessatzes veranschlagen.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

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