Sie haben eine Pauschalreise nach Korfu gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass sowohl Hin- als auch Rückflug um 9 Stunden vorverlegt wurden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ob bzw. ab wann eine Vorverlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, wird nicht ganz einheitlich beurteilt. Zur Orientierung habe ich einige Urteile, welche das Thema betreffen, rausgesucht.
Einen Reisemangel verneinend:
AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.1998, Az: 232 C 1482/98 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 1482/98 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
An- und Abreisetag sind nicht als volle Urlaubstage zu erwarten. Eine mehrstündige Vorverlegung des Abflugs ist daher kein Reisemangel.
AG Hannover, Urt. v. 02.07.2002, Az: 560 C 4074/02 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 560 C 4074/02 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird im Reisevertrag keine feste Rückflugzeit vereinbart, ist eine Vorverlegung um mehrere Stunden kein Reisemangel.
Einen Reisemangel bejahend:
AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 519 C 7511/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Weil sein Flug um 10 Stunden vorverlegt wurde, fordert ein Urlauber von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung. Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Im Verlust des letzten Urlaubstages sei ein Reisemangel zu sehen.
AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reiseveranstalterin wurde auf Schadensersatz verklagt, weil der Abflug des Flugzeuges vorverlegt wurde. Das Amtsgericht Hannover sprach dem Kläger eine Schadensersatzforderung zu.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen.
Es ist also nicht ganz einfach zu beurteilen, ob in Ihrem Fall tatsächlich ein Reisemangel vorliegt. Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.
Falls ein Reisemangel vorliegen sollte, ergeben sich die Gewährleistungsrecht aus § 651 i Abs. 3 BGB.
Sie könnten dann bspw. gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Wird Ihnen vom Reiseveranstalter keine Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB.
Sie könnten außerdem gem. § 651l BGB wegen Mangels kündigen. Dafür ist allerdings ein erheblicher Mangel erforderlich und erst dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe gewährleistet hat.