Sie haben bei Alltours eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht.
Eine Woche vor dem Start wurde der Hinflug von 06:30 auf 20:15 verlegt. Einen Tag vor dem Abflug haben sie erfahren, dass der Flug doch um 16:25 startet, der Reiseveranstalter Alltours hat sie jedoch nicht über diese Änderung informiert.
Bei gebuchten Pauschalreisen richten sich Ihre rechtlichen Ansprüche nach dem deutschen Reisevertragsrecht, welches in den §§651 a-m BGB geregelt ist.
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter Ihr erster Ansprechpartner, denn dieser muss im Fall der Fälle für aufgetretene Mängel an einer Reise haften. Die Luftfahrtgesellschaft agiert dabei als Erfüllungsgehilfe und tritt hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück.
Bei der Verschiebung der Flugzeiten handelt es sich möglicherweise um einen Reisemangel im Sinne des §651 c BGB.
Ein solcher liegt vor, wenn die Reise nicht die Ihnen zugesicherte Eigenschaft besitzt oder mit solchen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist. Abzugrenzen ist ein solcher Reisemangel vom Vorliegen einer bloßen Unannehmlichkeit. Dabei kann man sich an zahlreichen Urteilen orientieren:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter reise-recht-wiki)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Mit einer Verlegung von im Endeffekt 10 Stunden stellt dies somit allein schon einen Reisemangel dar. Zudem wurden Sie ja nach eigener Aussage nicht über diese Verschiebungen informiert. Dies ist meines Erachtens nach nicht so einfach hinnehmbar, da Sie die Verschiebung ja nur zufällig bemerkt haben. Dazu Folgendes:
Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google eingeben: AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki)
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
Insgesamt ist die Beurteilung, ob schon ein Reisemangel vorliegt nicht immer einfach zu beantworten und stark vom Einzelfall abhängig. Wenn wir jetzt davon ausgehen würden, dass es sich in Ihrem Fall um einen Mangel handelt, dann könnten Sie wohlmöglich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. §651 d BGB haben. Dafür muss der Mangel aber auch rechtzeitig innerhalb einer Monatsfrist angezeigt werden. Ebenfalls in Betracht kommen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §651 f II BGB aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Um eine genaue Aussage zu Ihrem Sachverhalt zu bekommen, sollten Sie sich wohl an einem Fachanwalt wenden.