Der Flug war Bestandteil einer Pauschalreise für den Zeitraum 13.07. - 18.07.2021. Die Reise wurde über alltours, Buchungsnummer 1B019707 für vier Personen (2 Erwachsene, 2 Kinder 11 und 13 Jahre) gebucht.
Der ursprüngliche Rückflug sollte am 18.07.2021 um 16:50 Uhr stattfinden (Condor DE 1499).
Am 10.07.2021 wurden wir telefonisch über die Flugumbuchung des Rückfluges informiert (Condor DE 1773, Abflug 09:10). Als Grund wurde uns mitgeteilt, dass der ursprüngliche Flug gestrichen wurde.
Am 10.07.21 haben wir den Reisemangel beim Veranstalter bereits per EMail angezeigt.
Am 20.07.2021 erhielten wir folgende Rückantwort:
"Die ersten vier Stunden einer Flugverschiebung sind entschädigungslos hinzunehmen. Denn auch wenn der Änderungsvorbehalt bei einer Verschiebung der Flugzeiten gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt (Urteil des BGH vom 10.12.2013 - X ZR 24/13), so liegt jedoch erst dann ein Mangel vor, wenn dadurch die Grenze der Zumutbarkeit für den Reisenden überschritten wird.
Für den vorverlegten Abflug nehmen wir ab der fünften Stunde eine Minderung von 5% des Tagesreisepreises pro Stunde vor. Dies ergibt in Ihrem Fall einen Betrag von 94 Euro (zum Ausgleich aller Reiseteilnehmer)."
Kann ich hier auch Entschädigungsansprüche nach den Europäischen Fluggastrechten geltend machen?