Lieber Fragesteller,
in dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Flugverspätung bei einer Pauschalreise. In einem solchen Fall könnten Sie grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Dazu muss jedoch zuerst geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Reisevertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter reise-recht-wiki“)
Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
Die Flugzeitenänderung betrifft Ihren Abreisetag und stellt keine Beeiträchtigung der Nachtruhe dar. Im Gegenteil- man könnte meinen, dass dadurch gerade die Nachtruhe wiederhergestellt wird.
Zu beachten ist jedoch, dass unter einigen Umständen Verschiebungen der Flugzeiten auch als Mängel zu betrachten sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht. hier einige Beispiele:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")
Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
In Ihrem Fall geht durch die Flugzeitenänderung von 04:00 Uhr auf 14:00 Uhr kein ganzer Urlaubstag verloren. Die Gerichtsentscheidungen zeigen, dass eine ENtscheidung von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann.
Beachten Sie jedoch weiterhin, dass Voraussetzung für eine zulässige Änderung immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter ist. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“ ) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor, wie lange genau Sie vor Flugantritt informiert wurden.