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Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben eine Pauschalreise für September 2016 in die Türkei gebucht. Da wir drei kleine Kinder haben (1,5,7 Jahre) alt haben wir bei der Buchung sehr auf Airline und Fluggesellschaft geachtet und uns für einen Flug mit Sun Express ab Memmingen entschieden. Abflug wäre 12:40 gewesen. Gestern kam ein Brief des Veranstalters das die Flugzeit auf Abflug 19:40 verschoben wurde. Ankunft dann erst 23:45 in Antalya und statt Sun Express mit Corendon Airlines. Ist dies zulässig? Könnten wir kostenlos umbuchen (anderen Tag und ab München zu besseren Flugzeiten) oder gar stornieren? Mit freundlichen Grüßen
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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5 Antworten

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Guten Tag,

Sie haben eine Pauschalreise für September 2016 in die Türkei mit Start in Memmingen bei Sun Express gebucht. Ihr Abflug wurde von 12:40 auf 19:40 und auf eine andere Airline umgebucht. Sie fragen nun ob Sie umbuchen oder stornieren können.

Es handelt sich um eine Pauschalreise. Deshalb könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

1. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen. Ihnen ist erst einmal zu raten sich die AGB noch einmal näher anzuschauen.

2. Änderung der Airline

Es könnte außerdem darüber nachgedacht werden, dass die Änderung der ausführenden Airline unzulässig ist oder einen Mangel darstellt. Im Regefall stellt aber der Wechsel einer Fluggesellschaft nur dann einen Mangel da, falls Ihnen Ihr Reiseveranstalter eine bestimmte Gesellschaft zugesichert hat, und sie dafür beispielsweise einen Aufschlag bezahlt haben. Dergestalt ist Ihrer Nachricht allerdings keine Information zu entnehmen. Von einem Mangel oder einer Unzulässigkeit kann wahrscheinlich nicht ausgegangen werden.

3. Ihre Möglichkeiten

Es ist erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind und davon ausgehend zu ermitteln, welche Ansprüche Ihnen zukommen könnten.

Ihr Flug wurde so verschoben, dass Ihre Ankunft erst um 23:45 in Antalya erfolgen würde. Es könnte deshalb von einer Störung Ihrer Nachtruhe ausgegangen werden. Dies könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, und einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen. Dies wäre aber im Einzelfall zu entscheiden, womöglich reichen die genannten Verschiebungen nicht aus was das Kriterium der Erheblichkeit anbelangt.

Aber es steht Ihnen jederzeit frei gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Abschließend ist Ihnen zu raten sich nochmals an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Womöglich können Ihnen andere Flüge angeboten werden, die Ihnen besser passen - einen Anspruch in diese Richtung haben Sie aber wahrscheinlich nicht. Alternativ können Sie ansonsten Ihren Wunsch der Stornierung äußern.

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Lieber Fragesteller,

du hast eine Pauschalreise für September 2016 in die Türkei gebucht. Geplant war eine Flugreise mit der Airline Sun Express. Der Flug sollte um 12.40 starten. Nun wurden dir umfangreiche Änderungen mitgeteilt, welche sowohl die Flugzeit, als auch die Airline betreffen. Die neue Flugzeit sieht einen Abflug um 19:40 Uhr vor. Die Ankunft wäre dann erst um 23:45 Uhr in Antalya. Des Weiteren wird dieser Flug nicht von Sun Express, sondern von Corendon Airlines durchgeführt. Du fragst dich nun, ob eine solche Änderung zulässig ist und wie du gegebenenfalls vorgehen könntest.

Etwaige Anspruchsgrundlagen könnten sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB gemäß § 651 a-m BGB ergeben.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Laut deinen Ausführungen hast du eine Pauschalreise gebucht, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Zu unterscheiden ist an dieser Stelle zwischen der Änderung der Flugzeiten und der des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

1. Änderung der Flugzeiten

Die Änderung der Flugzeiten könnten einen solchen Reisemangel darstellen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine Verlegung des Hinfluges um 7 Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der erste Urlaubstag von einer solchen Verlegung betroffen ist, da die Nachtruhe erheblich gestört werden könnte.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn di bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“

In deinem Fall handelt es sich zwar nicht um eine Vorverlegung des Rückfluges, jedoch kann eine Vergleichbarkeit der Umstände angenommen werden. Unter Betrachtung der Gesamtumstände würde ich das Vorliegen eines Reisemangels wegen der Flugzeitenverschiebung bejahen. Du reist mit 3 Kindern, was die Störung der Nachtruhe umso mehr in den Mittelpunkt stellt. Meiner Ansicht nach ist eine solche Verschiebung einer Familie mit Kleinkindern nicht zumutbar.

2. Änderung der ausführenden Airline

Zudem könnte die Änderung bezüglich des ausführenden Luftfahrtunternehmens einen Mangel darstellen. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel könne demnach nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müsstest du jedoch darlegen und beweisen.

Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn du bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart hast, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf.

Hier der Link zur schwarzen Liste:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf

Corendon Airlines gilt ebenso wie die Sun Express als sichere Airline. Zudem denke ich nicht, dass eine Reisebestätigung ausreichend ist, um die Zusicherung der Sun Express, als ausführende Airline, zu begründen. Leider ist mir daher kein Grund ersichtlich, warum eine solche Umbuchung einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB darstellen sollte. 

Fortsetzung folgt...

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III. Vertretenmüssen

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, muss dieser auch von dem Reiseveranstalter zu vertreten sein. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff BGB. Maßstab ist die einem ordentlichen Reiseveranstalter obliegende Sorgfaltspflicht zur gewissenhaften Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise. Für die von ihm eingeschalteten Leistungsträger muss er gemäß § 278 BGB einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden. Daher ist das Luftfahrtunternehmen, welches eine verspätete Ankunft zu verantworten hat, Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dabei liegt es in der Pflicht des Reiseveranstalters nachweisen, dass er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Dies ist schon deswegen sinnvoll, da es dem Reisenden durchweg nicht möglich ist, nachzuweisen, dass ein im Gefahrenbereich des Reiseveranstalters aufgetretener Reisemangel vom

V. Mögliche Anspruchsgrundlagen

Fraglich ist, welche Ansprüche du geltend machen könntest.

1. Minderung, §651 d

Zunächst wäre eine Minderung des Reisepreises denkbar. Voraussetzungen für eine Minderung nach § 651 d BGB ist zum einen der bereits genannte Reisemangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB. Des Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein und es muss Abhilfe verlangt worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

Hier noch ein paar Fallbeisspiele:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

2. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651 f II BGB

Du könntest weiterhin einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Danach kann auch eine Entschädigung für eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit angemessen in Geld verlangt werden. Hier ist zu beachten, dass die Reise in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sein muss. Dies wird ab einer Minderung von 50 % angenommen. Dafür lassen sich in deinem Fall jedoch, meiner Ansicht nach, keine Hinweise finden. Es mangelt hier an einer erheblichen Beeinträchtigung.

3. Rücktritt vor Reisebeginn, § 651 i

Des Weiteren wäre ein Rücktritt denkbar. Hier ist jedoch zu bedenken, dass es möglicherweise zu Stornierungskosten kommen könnte. Im Zuge dessen ist folgendes Urteil interessant:

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009Az. 212 C 1623/09 (einfach bei Google folgendes eingeben: reise-recht-wiki AG München 212 C 1623/09)

Hier hat das Gericht entschieden, dass der Kläger (Fluggast) kostenfrei von dem Reisevertrag zurücktreten kann, wenn eine wesentliche Änderung der Reiseleistung im Sinne des §651a Abs. 5, S. 2 BGB zu bejahen ist. In diesem Fall wurde bei einer Fernreise ein zusätzlicher Zwischenstopp geplant, durch welchen der Kläger erst 5 Stunden später an seinem Ziel angekommen wäre.

Ich denke, dass das Argument der Störung der Nachtruhe ausschlaggebend ist und deshalb die Möglichkeit besteht, dass du kostenfrei von dem Reisevertrag zurücktreten kannst.

VI. Ausschlussfrist und Verjährung

Nach § 651 g Abs. 1 BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden. Nach § 651 g Abs. 2 BGB verjähren die (rechtzeitig) geltend gemachten Ansprüche nach zwei Jahren. Hat der Reiseveranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen, kann § 634 a BGB analog herangezogen werden.

VII. Schlusswort

Ich möchte noch kurz darauf hinweisen, dass dies lediglich meine eigenen Ansichten sind und keinen Rechtsrat darstellen. Ich wünsche dir viel Erfolg und hoffe, dass du dich mit dem Reiseveranstalter einigen kannst.

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Lieber Fragensteller,

auf die von Ihnen gestellten Fragen würde ich gern wie folgt antworten:

1. Anspruch auf Umbuchung

Zunächst einmal könnten Sie u.U. tatsächlich einen Anspruch auf Umbuchung durch den Reisveranstalter in der von Ihnen geschilderten Situation haben.  Denn gem. § 651c BGB haben Sie als Reisender den Anspruch vom Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen, wenn die Reise mit einem Mangel behaftet ist. In dem von Ihnen geschilderten Fall könnte ein solcher Mangel zum einen in der Verschiebung der Flugzeiten, zum anderen in der Änderung der Airline liegen.

Ihrer Frage ist zu entnehmen, dass der Reiseveranstalter vorliegend den ursprünglichen Abflug von 12:40 auf 19:40 verlegt hat. D.h. er nahm eine Verschiebung von 7 Std vor. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Verschiebung jedoch nicht ausreichend um einen Mangel anzunehmen. Ein solcher liegt nämlich immer erst ab einer Verschiebung von mind. 8 Std vor. (Vergl. hierzu z.B. das Urteil des AG Hannovers vom 20.11.2008, nachzulesen unter folgender Eingabe in die Googlesuche "Reise-Recht-Wiki.de 519 C 7511/08") Allerdings kann auch die Beeinträchtigung der Nachtruhe zu einem Reisemangel führen. Dies ist hier vorliegend jedoch auch nicht gegeben, da die Ankunft des geänderten Fluges noch vor Mitternacht liegt. (Vergl. hierzu z.B. das Urteil des AG Düsseldorfs vom 03.06.1998, nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 232 C 1482/98")

Im Hinblick auf die geänderte Fluggesellschaft nimmt die Rechtsprechung auch nur dann einen Mangel an, wenn besondere Umstände zu der geänderten Fluggesellschaft hinzukommen. Diese sind insbesondere dann gegeben, wenn der Reisevertrag eine Zusicherung enthält, dass der Flug von einer bestimmten Fluggesellschaft durchgeführt wird. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht gegeben. Vielmehr enthalten die meisten AGBs eine Regelung dazu, dass Änderungen der Fluggesellschaft zulässig sind. Daher ist auch in Ihrem Fall wohl davon auszugehen, dass auch hier kein Mangel gegeben ist.

D.h. für Sie, dass Sie nach §651c BGB keinen Anspruch darauf haben, vom Reiseveranstalter auf einen anderen Flug umgebucht zu werden. Möglicherweise ist der Reiseveranstalter jedoch aus Kulanz dazu bereit.

2. Anspruch auf kostenlose Stornierung

Ein solcher Anspruch kann sich grundsätzlich aus § 651a Abs. 5 BGB ergeben. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass die Änderungen eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt. In Ihrem Fall ist dies jedoch nicht gegeben, da wie bereits dargestellt nicht einmal ein Mangel der Reise gegeben ist.

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Hallo,

 

du möchtest wissen, was du tun kannst, nachdem dein Reiseeranstalter die Flugzeiten geändert hat. Hier wurde ja bereits erklärt, dass du dann den Reisepreis mindern kannst, wenn die Veränderung so gravierend ist, dass sie einen Mangel im Sinne des § 651d BGB begründet. Wann dies der Fall ist, ist aber für einen Nicht-Juristen schwierig einzuschätzen, daher kann ich dir diese Frage auch nicht pauschal beantworten. Ich aber noch einige Urteile hinzufügen, die dir dabei helfen können, einzuschätzen, ob in eurem Fall die Grenze zum Mangel bereits überschritten ist.

 

Ich denke, zunächst sollte man sich die grundsätzliche Definition eines Reisemangel ansehen:

 

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

 

Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 07.09.2015 (zu finden, wenn man bei Google Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de eingibt)

 

Diese Begriffsklärung gibt einem schon mal eine ungefähre Vorstellung davon, wann Probleme nicht mehr nur Unannehmlichkeiten, sondern Mängel im Sinne des Gesetzes sind.

 

Amtsgericht Ludwigsburg (bei Google eingeben: Amtsgericht Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de):

 

Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar.

 

Da es in eurem Fall zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe kommt, was mit Kindern ganz besonders ärgerlich ist, könnte auch noch folgendes Urteil von Interesse sein:

 

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 21.03.2012 (Amtsgericht Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

 

Änderungen der Flugzeiten am ersten und letzten Tag einer Reise (hier: Südostasienrundreise), die nicht mit einem Verlust der Nachtruhe verbunden sind, sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

 

Im Umkehrschluss bedeutet das wohl, Flugzeiten, die die Nachtruhe beeinträchtigen, sind nicht hinzunehmen.

 

Ich hoffe, diese ergänzenden Urteile konnten weiterhelfen.

 

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