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Wir (6 Freundinnen) hatten einen 6tägigen Kurzurlaub (Pauschal) in die Türkei gebucht. Der Abflug sollte am 28.10.15, ab DUS Flughafen, sein. Die Buchung wurde von dem Reisevermittler SonnenklarTV am 26.05.15 bestätigt.

 Im August erhielten wir die Mitteilung, dass die Fluggesellschaft Sun Express den Flug auf den nächsten Tag verschoben und dazu den Abflughafen Köln-Bonn angegeben hat.

Nun erfuhren wir, dass der Flug auf den 30.10.15 ab Hannover verlegt wurde.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Kurztripp nun recht kurz geraten würde (4 Tage für solch eine Strecke) und die Entfernung zum Flughafen fast 300 km beträgt, haben wir nun die ganze Reise storniert.

Der Reisevermittler konnte uns auch keine andere, adäquate Reise anbieten.

Steht uns für den entgangenen Urlaub Anspruch auf Schadenersatz zu?

Vielen Dank im Voraus.
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
+8 Punkte

2 Antworten

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Liebe Fragestellerinnen,

in einem Fall wie eurem, in dem der Abflugtag und der Abflugflughafen im Nachhinein einseitig vom Reiseveranstalter geändert wurde, ergeben sich eure möglichen Rechte aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs §§651a-m BGB. Die vorliegend vor allem in Betracht kommenden Ansprüche wären dabei

  1. Anspruch auf Rücktritt von der Reise gem. §651a Abs. 5 BGB
  2. Anspruch auf Teilnahme an einer mind. gleichwertigen anderen Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB
  3. Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB
  4. Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreuden gem. § 651f Abs. 2 BGB

Wie von euch geschildert, wurde Anspruch Nr. 1 von euch bereits ausgewählt und Anspruch Nr. 2 ist in eurem Fall nicht möglich, da der Reiseveranstalter eine solche Alternativreise nicht im Angebot hat. Aufgrund der Tatsache, dass ihr bereits vom Vertrag zurückgetreten seid, kommt in eurem Fall auch nicht Anspruch Nr. 3 in Betracht, da dieser nur dann gegeben sein kann, wenn die Reise mit den Änderungen angetreten wurde. Dies ist bei euch jedoch nicht der Fall.

Somit bleibt hier vorliegend für euch nur noch die Möglichkeit einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651f Abs. 2 BGB gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist neben dem Vorliegen eines Mangels (hier durch erhebliche Änderung gegeben), dass die Reise darüber hinaus vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Von einer solchen Vereitelung ist auszugehen, wenn der Reiseveranstalter durch Änderungen wesentlicher Reiseleistungen oder aufgrund von Unmöglichkeit den Reisenden zum Rücktritt veranlasst und er so an der Reise nicht teilnimmt. Vergleiche hierzu: AG Bad Homburg AZ: 2 C 5253/06(19), bei Google auffindbar unter "reise-recht-wiki.de 2 C 5253/06(19)" oder BGH AZ: X ZR 118/03, bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de X ZR 118/03".

Weitere Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass der Reisende Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Dies ist im Fall des änderungsbedingten Nichtantrittes ohne Ersatzreise meiner Meinung nach definitiv gegeben.

Schließlich muss den Reiseveranstalter für diese Vereitelung der Reise ein Verschulden treffen. D.h. es muss der Sphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen sein, dass die Reise vereitelt wurde und außerdem muss vom Reisenden nachgewiesen werden, dass der Reiseveranstalter entweder keine Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern bzw. seine ergriffenen Maßnahmen hinter dem zu erwartenden Standard zurück geblieben sind. Ist dies der Fall, liegt auch ein Verschulden des Reiseveranstalters vor. 

Ist auch diese Voraussetzung in eurem Fall gegeben, habt ihr grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter einen Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651f Abs. 2 BGB. Die Gerichte sprechen in solchen Fällen aktuell Pauschalen von ca. 25-65 € pro vereitelten Reisetag zu. Dies kann jedoch von Gericht zu Gericht variieren. Wichtig ist schließlich noch, dass ihr einen solchen Anspruch innerhalb von 1 Monat nach vorgesehener Beendigung der Reise geltend machen müsst.

 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo,

in einem solchen Fall ergeben sich Eure Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Es wurde nicht nur die Flugzeit geändert (was in allgemeinem Flugalltag sehr häufig vorkommt!), sondern zusätzlich noch der Abflughafen verlegt.

Aus §§651a-m BGB ergeben sich verschiedene Möglichkeiten in Eurem Fall vorzugehen.

Gemäß §651 a BGB gibt es Vertragstypische Pflichten bei einem solchen Reisevertrag. Da die Reisedaten zu Euren Ungunsten geändert wurden, können Sie gemäß Abs. 5 zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise kostenlos komplett zu stornieren oder eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ihr müsst diese Entscheidung sofort nach der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend machen. Ihr habt euch für die erste Variante bereits entschieden.

Zudem Könnt Ihr gem. §651 Abs.2 f BGB unbeschadet der Kündigung Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeit- und Ortsänderung verlangen, wenn eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorliegt. Dies lässt sich beispielsweise damit begründen, dass Ihr Urlaubstage auf der Arbeit eingetragen habt, diese aber nicht wie gewünscht an dem Urlaubsort verbringen könnt. Wie hoch diese ausfällt ist von Fall zu Fall verschieden und kommt auf die gegebenen Umstände an.


 


 

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