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Hallo Zusammen, ich habe eine Frage. Ich habe in Oktober 2015 einen Flug für mich und  meine Familie (2 Kinder) von Montego Bay nach Brussels  für August 2016 gebucht. Der Flug sollte einen non-stop Flug sein.  Bei der Buchung stand aber weder das Wort Non-Stop oder Direkt Flug. Ich sah nur beide Orte. Meine Buchungsbestätigung , die ich nach der Buchung per Email bekam, zeigte mir auch Montego Bay - Brussels 13:55 - 06:50.

Ich habe mich  vor kurzem bei der Airline website  eingeloggt. Da sah ich dass meine Buchung geändert war. Der Flugnummer war geblieben,  allerdings stand jetzt "mit Zwischenlandung in Santo Domingo". Die Flugzeiten waren auch geändert auf 12:45 - 08:55. Ich habe keine Auskunft von der Airline bekommen.

Welche Rechte habe ich? Kann ich mein Geld wiederverlangen?  Der Airline deckt sich mit der Begrundung:

"Der Beförderer wird alles in die Wege leiten, um die Passagiere und ihr Gepäck in gebührender Eile zu befördern. Er wird sich bemühen, den veröffentlichen Flugplan einzuhalten.
Der Flugplan, einschließlich der (fehlenden) Orte, an denen Zwischenlandungen vorgenommen werden, und die Abflug- und Ankunftszeiten, die im Flugplan oder sonst wo angegeben werden, sind unverbindlich.  Sie können sich jederzeit, auch nach der Buchung, mit oder ohne vorherige Ankündigung ändern."
 
Ist das rechtens? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
 
 
 

 

 

 

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

+1 Punkt

Hallo!

Diese Begründung, sollte sie Vertragsbestandteil geworden sein, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ungültig. Sie würde eine unangemessene, einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners i. S. v. § 307, Abs. 1 BGB darstellen (Vgl. LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00). Darüber hinaus sollen die wesentlichen Angaben zum Flug bereits bei der Buchung ersichtlich sein.

Aber auch ungeachtet der unangemessenen Benachteiligung sind Flugzeiten auch für Fluggesellschaften weitgehend bindend. Folgende Rechte können jetzt in Betracht kommen:

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Grundsätzlich wird Fluggästen bei Flugannullierungen und bei erheblichen Flugverspätungen gemäß Art. 5, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 das Recht auf eine Ausgleichszahlung eingeräumt. Dem stünden in Ihrem Fall zwei Sachverhalte im Wege:

  1. Die Änderung des Fluges wurde Ihnen mehr, als zwei Wochen vor dem ursprünglichen Abflug mitgeteilt. Somit ist der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein schon gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004 ausgeschlossen (vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, Az: 4 C 1702/13).
  2. Die Verschiebung der Start- und Ankunftszeit ist nicht erheblich genug, um rechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen. Gemessen an der Entfernung zwischen Start- und Zielort (ca. 7.800 km) ist eine Verschiebung des Abfluges um eine knappe Stunde und eine zweistündige Verzögerung der Ankunft unbedeutend.

(2) Recht auf Umbuchung oder Stornierung

Zusätzlich zu der Ausgleichszahlung steht Fluggästen grundsätzlich die Möglichkeit zu, gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 zwischen einer alternativen Beförderung und einer Stornierung des Fluges und Rückzahlung des Flugpreises wählen. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn eine Flugannullierung oder erhebliche Flugverspätung vorliegt. Eine Flugverspätung würde ich in Ihrem Fall nicht annehmen, da die Flugzeiten nur unwesentlich verschoben wurden.

Das Recht auf Umbuchung oder Stornierung in Ihrem Fall hängt, meines Erachtens, davon ab, ob eine Annullierung angenommen werden kann. Ganz allgemein gesagt geht man dann davon aus, dass der Flug annulliert wurde, wenn die anfängliche Flugplanung aufgegeben wird. Dies lässt sich nicht immer eindeutig erkennen. Im Art. 2, li. l) VO 261/2004 wird „Annullierung“ wie folgt definiert:

„Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.“

Im Urteil vom 13. 10. 2011 (Aktenzeichen C-83/10, einfach zu finden über Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki) hat sich auch der Europäische Gerichtshof mit dem Begriff der Annullierung beschäftigt. Neben einer bestimmten Flugnummer wird ein Flug demnach durch eine bestimmte geplante Flugroute charakterisiert. Daraus würde sich die Frage ergeben, ob eine Zwischenlandung das Aufgeben der geplanten Flugroute bedeutet.

Bei Direktflügen ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Eine Zwischenlandung auch mit Wechsel des Flugzeuges ist bei Direktflügen zulässig (Vgl. AG Würzburg Urt. v. 12. März 1997, Az. 3 C 1128/95; LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00). Der Unterschied zu „reinen“ Umsteigeverbindungen besteht darin, dass bei Direktflügen die Flugnummer nicht geändert wird.

Ein Nonstop-Flug, dagegen, darf keine Zwischenlandung enthalten. Bei einer solchen Änderung eines Nonstop-Fluges so, dass ein Zwischenstopp notwendig sein wird, ist ein Verwerfen der anfänglichen Flugplanung eher anzunehmen.

Das Recht auf eine Umbuchung würde also in Ihrem Fall voraussichtlich davon abhängig sein, ob Sie ein Direkt- oder Nonstop-Flug gebucht haben. Diese Frage wird man hier nur anhand Ihrer Angaben und ohne Kenntnis der Einzelheiten wohl nicht beantworten können, eine professionelle Hilfe ist daher empfehlenswert. 

Beantwortet von (5,020 Punkte)
+1 Punkt
Ich bedanke mich sehr!
+2 Punkte

Hallo,

Sie haben im Oktober 2015 einen Flug für sich selbst  und Ihre Familie (2 Kinder) von Montego Bay nach Brussels  für August 2016 gebucht.  Ihre ursprünglichen Flugzeiten waren: 13:55 - 06:50.

Nun haben Sie sich vor kurzem bei der Airline website eingeloggt. Da haben Sie gesehen, dass Ihre Buchung geändert wurde. Die Flugnummer ist geblieben, allerdings steht  jetzt da " mit Zwischenlandung in Santo Domingo". Die Flugzeiten wurden geändert auf 12:45 - 08:55.

Grundsätzlich steht dem Fluggast bei einer Annullierung des Fluges oder einer erhbelichen Änderung der Flugzeiten ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Hier wurde Ihr Flug nicht auf einen anderen Tag verlegt und der Flug meiner Meinung auch nicht aufgegeben, da Sie schreiben, dass die Flugnummer sich nicht verändert hat. Für eine Annullierung liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

Ihre Flugzeiten haben sich hier weiterhin lediglich gering verändert. Sie starten 50 Minuten früher und kommen zwei Stunden und 5 Minuten später an. Darin ist leider keine erhebliche Änderung vorhanden. Denn es muss bei einer bestimmten Entfernung eine bestimmte Verspätung vorliegen. Sehen Sie hier:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

In Ihrem Fall liegt eine Entfernung von ca. 6.120,27 km vor. Damit müssten Sie eine Verspätung von zumindest 4 Stunden haben. Das ist nicht gegeben.

Die Fluggesellschaft hat Sie weiterhin noch nicht über die Änderung informiert. Da Sie erst im August fliegen werden, bleibt der Fluggesellschaft noch genügend Zeit. Bei einer Anspruch auf Ausgleichszahlungen muss der Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert werden.

Leider liegt in Ihrem Fall weder eine Annullierung, noch eine erhebliche Verspätung vor, so dass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Leider entfallen dann auch weitere Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.

NUn bezüglich des Zwischenstopps. Der Flug sollte zwar ein non-stop Flug sein.  Bei der Buchung stand aber weder das Wort Non-Stop oder Direkt Flug. Sie sahen nur beide Orte. Ihre Buchungsbestätigung , die Sie nach der Buchung per Email bekommen haben, zeigte Ihnen auch Montego Bay - Brussels. Nun steht allerdings steht da " mit Zwischenlandung in Santo Domingo".

Meinen Recherchen zu Folge werden nur äußerst selten Direktflüge für diese Strecke angeboten. Aus diesem Grund beträgt die Flugzeit häufig 13 h 50 min. Hier beträgt Ihre Flugdauer bereits bei Ihren alten Flugzeiten weitaus mehr.

Problematisch ist hier, dass nicht da stand, dass es ein Non Stop Flug war. Sie können nun nicht davon ausgehen, zumindest nicht ganz sicher, dass es vorher ein Direktflug war. Dies wollten Sie zwar aber leider fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Die Flugzeit ist einfach viel zu lang, um ohne Zwischenstopp zu sein. Das hätten Sie vorher prüfen sollen. Leider war es mir bei meiner Recherche nicht möglich einen Direktflug zu finden.

Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass Sie von Anfang an keinen Non Stopp Flug gebucht haben. Ich denke nur der Zwischenstopp war noch nicht ganz ersichtlich oder hat sich vielleicht verändert.

Leider ergeben sich somit keine weiteren Ansprüche für Sie.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
+2 Punkte
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
+1 Punkt
Sehr geehrter Fragensteller,

in ihrem Fall könnten sich etwaige Ansprüche aus der EG (VO) 261/2004 ergeben, welches die europäische Fluggastverordnung ist. Dort sind alle Ansprüche gegenüber den Airlines geregelt.

In ihrem Fall könnten eine Annulierung des Fluges vorliegen.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

In ihrem Fall werden die Flugzeiten nur etwas verschoben. Eine dermaßen erhebliche Änderung, dass eine Annulierung vorliegen könnte, ist nicht gegeben.

Die Fluggesellschaft hat sie desweiteren auch noch nicht informiert. Aufgrund der Tatsache, dass sie erst im August fliegen werden, hat die Fluggesellschaft dazu noch genug Zeit.

Ich befürchte, dass Ihnen keinerlei Ansprüche zugutekommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
Beantwortet von (6,200 Punkte)
Bearbeitet von
+1 Punkt
Vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ging es nicht wirklich um die Zeitverschiebung, sondern um den Zwischenstopp , die vorher nicht war. Die Fluggesellschaft flog normalerweiser hin  mit einen Stopp in der Dom Rep, und zurück ohne Stopp. Das weiß ich genau , weil ich bin mehrmals mit dem geflogen. Es ist eindeutig dass sie geändert haben und dass nachdem ich gebucht habe. Jetzt fliegen sie hin nach Jamaika ohne Stopp in Dom Rep, und züruck mit Stopp. Die Kunde ist leider machtlos.
0 Punkte

Zusammenfassung Ihres Falls:
 

Sie haben im Oktober 2015 einen Flug für Sie und Ihre Familie von Montego Bay nach Brussels für August 2016 gebucht. Zunächst war der Flug wohl ein Non-Stop Flug, bei der Buchung stand dies allerdings nicht dabei.
In der Buchungsbestätigung zeigte sich die Verbindung Montego Bay - Brussels 13:55 – 06:50.
Später wurde diese Buchung geändert mit einer Zwischenlandung in Santo Domingo mit geänderten Zeiten: 12:45 - 08:55.

 

Ihre Möglichkeiten:

Bei einer Annullierung, Verspätung oder Flugverschiebung können bei entsprechenden Umständen Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004 anfallen.

 

In der Regel werden die zwischen 250 und 600 Euro pro Person bemessen.
Problematisch ist in Ihrem Fall allerdings der Zeitpunkt der Änderung. Diese erfolgte anscheinend lange Zeit vor Reiseantritt, so dass Ausgleichszahlungen nicht gezahlt werden müssen.

 

Möglicherweise können sie sich aber an Art.8 der VO bedienen.
Demnach könnten Sie kostenfrei stornieren oder eine Alternative Flugrute beantragen.
Hier könnte allerdings das Problem aufkommen, dass die Verschiebung so gering, ist dass sie weder als große Verspätung, noch als Annullierung durch geht.

 

Dies beweisen folgende Urteile, die sie auf der Website „reise-recht-wiki.de“ in voller Länge ansehen können:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (nachzulesen über die Google-Suche "512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des Ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Zur Problematik Direkt- und Non-Stop-Flug: Sie sollten diese beiden Begriff nicht vermischen, es handelt sich nicht um Synonyme.
Direktflüge können immer noch Zwischenlandungen beinhalten, solange sich die Flugnummer dabei nicht verändert. Bei einem Nonstop-Flug hingegen, wird ein Flug ohne Zwischenstopp vollzogen.

 

Ansprüche werden Sie, aufgrund der oben genannten Gründe, wahrscheinlich nicht haben. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
Lieber Fragensteller,

zunächst einmal stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich bei dem betreffenden Flug um einen Teil einer Pauschalreise oder um einen Nur-Flug handelte, den Sie direkt bei der Airline gebucht haben. Hiernach richtet sich nämlich die Frage, welche Anspruchsgrundlagen in Ihrem Fall in Betracht kommen würden.

Anspruch nach VO(EG) 261/2004

Für beide Fälle wär ein Anspruch nach der europäischen Fluggastrechte-VO denkbar. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Flug von einer europäischen Airline durchgeführt werden sollte. Hierzu haben Sie leider keine Angaben gemacht. Ist dies vorliegend der Fall, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Reise unter den geänderten Bedingungen nicht anzutreten und die Kosten für die Flugtickets von der Airline zurück zu verlangen gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO. Einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen könnten Sie für den Fall haben, dass die Airline Sie nicht über die Änderungen informiert bzw. dies nicht rechtzeitig tut. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie bis jetzt keine Info über die Änderung bekommen haben. Entscheidend ist, dass diese Info auch nicht mehr als 2 Wochen vor dem Abflug erfolgt. Denn für den Fall einer früheren Info entfällt ein Anspruch auf Ausgleichsleistung.

Anspruch aus Reisevertragsrecht

Für den Fall einer Pauschalreise wären Ansprüche auf Schadenersatz, kostenlose Stornierung oder Reisepreisminderung denkbar. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Änderungen einen Mangel der Reise darstellen gem. § 651c BGB. Ein solcher Mangel wird grundsätzlich jedoch nur dann angenommen, wenn die Änderungen dazu führen, dass die Nachtruhe erhebliche beeinträchtigt wird oder es zu einer Verspätung von mehr als 8 Stunden kommt. Vergl. z.B. AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, AZ: 10 C 1621/08 oder AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, AZ: 232 C 8790/08. Diese beiden Urteile können Sie einfach im Internet nachlesen, wenn sie beispielsweise für das erste Urteil Folgendes googeln: "Reise-Recht-Wiki.de AG Ludwigsburg 10 C 1621/08. Dies ist in ihrem Fall jedoch beides nicht gegeben. Mithin muss wohl davon ausgegangen werden, dass es sich hier bei der Änderung nicht um einen Mangel, sondern lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die keine Ansprüche des Reisenden auf Erstattung oder Ersatz nach sich zieht.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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