Hallo,
Sie haben im Oktober 2015 einen Flug für sich selbst und Ihre Familie (2 Kinder) von Montego Bay nach Brussels für August 2016 gebucht. Ihre ursprünglichen Flugzeiten waren: 13:55 - 06:50.
Nun haben Sie sich vor kurzem bei der Airline website eingeloggt. Da haben Sie gesehen, dass Ihre Buchung geändert wurde. Die Flugnummer ist geblieben, allerdings steht jetzt da " mit Zwischenlandung in Santo Domingo". Die Flugzeiten wurden geändert auf 12:45 - 08:55.
Grundsätzlich steht dem Fluggast bei einer Annullierung des Fluges oder einer erhbelichen Änderung der Flugzeiten ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Hier wurde Ihr Flug nicht auf einen anderen Tag verlegt und der Flug meiner Meinung auch nicht aufgegeben, da Sie schreiben, dass die Flugnummer sich nicht verändert hat. Für eine Annullierung liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
Ihre Flugzeiten haben sich hier weiterhin lediglich gering verändert. Sie starten 50 Minuten früher und kommen zwei Stunden und 5 Minuten später an. Darin ist leider keine erhebliche Änderung vorhanden. Denn es muss bei einer bestimmten Entfernung eine bestimmte Verspätung vorliegen. Sehen Sie hier:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
In Ihrem Fall liegt eine Entfernung von ca. 6.120,27 km vor. Damit müssten Sie eine Verspätung von zumindest 4 Stunden haben. Das ist nicht gegeben.
Die Fluggesellschaft hat Sie weiterhin noch nicht über die Änderung informiert. Da Sie erst im August fliegen werden, bleibt der Fluggesellschaft noch genügend Zeit. Bei einer Anspruch auf Ausgleichszahlungen muss der Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert werden.
Leider liegt in Ihrem Fall weder eine Annullierung, noch eine erhebliche Verspätung vor, so dass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Leider entfallen dann auch weitere Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.
NUn bezüglich des Zwischenstopps. Der Flug sollte zwar ein non-stop Flug sein. Bei der Buchung stand aber weder das Wort Non-Stop oder Direkt Flug. Sie sahen nur beide Orte. Ihre Buchungsbestätigung , die Sie nach der Buchung per Email bekommen haben, zeigte Ihnen auch Montego Bay - Brussels. Nun steht allerdings steht da " mit Zwischenlandung in Santo Domingo".
Meinen Recherchen zu Folge werden nur äußerst selten Direktflüge für diese Strecke angeboten. Aus diesem Grund beträgt die Flugzeit häufig 13 h 50 min. Hier beträgt Ihre Flugdauer bereits bei Ihren alten Flugzeiten weitaus mehr.
Problematisch ist hier, dass nicht da stand, dass es ein Non Stop Flug war. Sie können nun nicht davon ausgehen, zumindest nicht ganz sicher, dass es vorher ein Direktflug war. Dies wollten Sie zwar aber leider fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte. Die Flugzeit ist einfach viel zu lang, um ohne Zwischenstopp zu sein. Das hätten Sie vorher prüfen sollen. Leider war es mir bei meiner Recherche nicht möglich einen Direktflug zu finden.
Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass Sie von Anfang an keinen Non Stopp Flug gebucht haben. Ich denke nur der Zwischenstopp war noch nicht ganz ersichtlich oder hat sich vielleicht verändert.
Leider ergeben sich somit keine weiteren Ansprüche für Sie.