Hallo Lidija,
Sie haben einen Flug von Hamburg nach New York mit United Airlines gebucht.
Allerdings musste das Flugzeug zwischendurch halten um zu tanken. Sie sind dadurch mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen in New York angekommen. Nun fragen Sie nach möglichen Ansprüchen. Solche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Ansprüche ergeben sich dann, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
Hier ein Urteil zur Annullierung:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Nach Ihrem Erachten kam es zu einer Verspätung von 3 Std. Allerdings gibt die Fluggesellschaft an, dass der Flug lediglich eine Verspätung von 2 Stunden und 40 Minuten hatte. Entscheidend ist also, wie die Ankunft eines Flugzeuges bestimmt wird. Mit der Ankunft oder dem Öffnen der Türen. Dazu folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Damit ist tatsächlich, wie Sie auch vermutet haben, der Zeitpunkt entscheidend, an dem das Flugzeug Ihre Türen öffnet und nicht schon der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug landet oder parkt. Ich könnte mir daher vorstellen, dass tatsächlich eine Verspätung von 3 Stunden vorlag. Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen. Dazu folgende Urteile:
EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.
LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.
Ab einer Verspätung von 3 Stunden ergeben sich also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Da Sie angeben, dass die Türen erst mit einer Verspätung von 3 Stunden geöffnet wurden, könnte es daher meines Erachtens gut sein, dass Sie tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Verordnung haben. Dieser ist in Art. 7 der VO festgelegt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.