Hallo lieber Fragensteller,
die große Verspätung in Miami aufgrund der Sicherheitskontrolle in New York ist wirklich sehr ärgerlich.
Ein ähnlicher Fall wurde bereits hier beantwortet, wenn du willst, kannst du dort mal vorbeischauen:
Airfrance Verspätung auf Zubringerflug, dadurch zu geringe Umsteigezeit und Anschlussflug verpasst. Dadurch mehr als 5 Stunden Verspätung am Zielort. Entschädigung?
In diesem Fall hatte der Reisende ebenfalls einen Flug von Salzburg über Wien und New York nach Miami gebucht. Der Anschlussflug in New York wurde verpasst, weil der Flug Wien – New York 20 Minuten zu spät gestartet ist.
Ich vermute, dass ihr die Flüge als Gesamtpaket gebucht habt, weil sie online gebucht wurden.
Allerdings ist zu beachten, dass nicht die Abflugverspätung, sondern die Ankunftsverspätung entscheidend ist. Dies hat der EuGH in einem Urteil vom 04.09.2014 (EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“) entschieden. Dort heißt es wörtlich: Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Die Ankunftsverspätung beträgt für New York lediglich 20 Minuten, in Miami seid ihr allerdings über 5 Stunden später gelandet. Die Frage ist also, welche Ankunftsverspätung wichtig ist. Dazu habe ich auch ein paar Urteile gefunden, die sich auch hinsichtlich der verschiedenen Airlines geäußert haben:
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder der Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Beide Gerichte haben entschieden, dass bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden am Zielort ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, auch wenn die Teilflüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden.
Für eine Entschädigung darf die Verspätung nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhen. Die Definition findest du unter folgendem Link:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde
Du nennst als Grund dafür, dass ihr den Anschlussflug verpasst habt, unter anderem die Sicherheitskontrollen. Diese sind in New York meines Wissens nach Alltag. Somit ist das ein Ereignis, das von der Fluggesellschaft durchaus beeinflussbar ist. Auch die Entfernung zum Gate hätte durch einen Transport überwunden werden können. Meiner Ansicht nach, habt ihr also Anspruch auf Ausgleichszahlung. Wie hoch dieser Anspruch ausfällt ist in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dort heißt es:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Entfernung ist die Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen zu ermitteln. Dabei ist egal, wie oft umgestiegen wird. Dies hat der EuGH am 7.9.2017 (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 bei Google zu finden unter: "C 559/16reise-recht-wiki.de") entschieden. Die Entfernung zwischen Wien und Miami beträgt mehr als 3.500 km, wodurch euch ein Anspruch auf 600€ zustehen würde.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ihr einen Anspruch auf 600€ habt. Ich würde allerdings einen Anwalt um Rat fragen, wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht. Auch, weil es von Fall zu Fall unterschiedlich gehandhabt wird.