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Hallo liebes Flugrechteforum,

 

mein Mann und ich wollten am 14.04.2015 von Salzburg nach Miami fliegen, um unseren Hochzeitstag zu feiern. Die Flüge buchte ich über das Internet, insgesamt gab es zwei Zwischenstopps, einen in Wien und einen in New York.

Jedoch hatte der Flug von united Airlines von Wien nach New York eine Verspätung von 20 Min. Die Flugnummer dieses Fluges war OS89.

 

Dadurch, dass wir 20 Minuten zu spät in New York landeten, verpassten wir den Anschlussflug nach Miami. Das muss man sich mal vorstellen, wegen 20 Minuten!

Wegen der Sicherheitsmaßnahmen an US-amerikanischen Flughäfen und der Distanz die wir, bzw unser Gepäck zurücklegen musste, konnten wir nicht rechtzeitig am Anschlussflugzeug einchecken. Dafür hätten wir 81 Minuten Zeit gehabt, aber diese hat nicht ausgereicht.

 

Wir fragten am Flughafen in New York Sicherheitspersonal, ob sie zum Flieger bringen könnte, weil wir Angst hatten den  Anschlussflug zu verpassen. Auch fragten wir an alles Warteschlangen, ob die anderen Gäste uns vorlassen könnten, doch dies taten die wenigsten. Als wir das Boarding Gate erreichen, war das Boarding  abgeschlossen. Wir fragten noch nach, ob man uns irgendwie mit einem Bus oder so etwas zum  Flugzeug bringen könnte, aber das wurde verneint. Der Flieger flog ohne uns, und wir mussten mit einem Anderen Flug nach Miami, wo wir unser Ziel um 0:16 Uhr, mit einer Verspätung  von 5 Stunden und 42 Minuten, erreichten.

 

Als ich die Tickets im Internet  buchte, wurde mir bei allen Teilstrecken angezeigt, dass sie von American Airlines durchgeführt werden. Den Flug von NY nach Miami wurde dann aber tatsächlich von einer anderen Airline durchgeführt.

 

Nun frage ich mich, ob ich von der Fluggesellschaft Geld verlangen kann, und welche Rechte mir zustehen. Ich bin der Meinung, United Airlines hätte mehr machen können, um uns rechtzeitig zu unserem Flieger bringen zu können.

 

Beste Grüße,

E.
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Hallo lieber Fragensteller,

die große Verspätung in Miami aufgrund der Sicherheitskontrolle in New York ist wirklich sehr ärgerlich.
Ein ähnlicher Fall wurde bereits hier beantwortet, wenn du willst, kannst du dort mal vorbeischauen:

Airfrance Verspätung auf Zubringerflug, dadurch zu geringe Umsteigezeit und Anschlussflug verpasst. Dadurch mehr als 5 Stunden Verspätung am Zielort. Entschädigung?

In diesem Fall hatte der Reisende ebenfalls einen Flug von Salzburg über Wien und New York nach Miami gebucht. Der Anschlussflug in New York wurde verpasst, weil der Flug Wien – New York 20 Minuten zu spät gestartet ist.

Ich vermute, dass ihr die Flüge als Gesamtpaket gebucht habt, weil sie online gebucht wurden.
Allerdings ist zu beachten, dass nicht die Abflugverspätung, sondern die Ankunftsverspätung entscheidend ist. Dies hat der EuGH in einem Urteil vom 04.09.2014 (EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“) entschieden. Dort heißt es wörtlich: Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Die Ankunftsverspätung beträgt für New York lediglich 20 Minuten, in Miami seid ihr allerdings über 5 Stunden später gelandet. Die Frage ist also, welche Ankunftsverspätung wichtig ist. Dazu habe ich auch ein paar Urteile gefunden, die sich auch hinsichtlich der verschiedenen Airlines geäußert haben:

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder der Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.


Beide Gerichte haben entschieden, dass bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden am Zielort ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, auch wenn die Teilflüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden.

Für eine Entschädigung darf die Verspätung nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhen. Die Definition findest du unter folgendem Link:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Du nennst als Grund dafür, dass ihr den Anschlussflug verpasst habt, unter anderem die Sicherheitskontrollen. Diese sind in New York meines Wissens nach Alltag. Somit ist das ein Ereignis, das von der Fluggesellschaft durchaus beeinflussbar ist. Auch die Entfernung zum Gate hätte durch einen Transport überwunden werden können. Meiner Ansicht nach, habt ihr also Anspruch auf Ausgleichszahlung. Wie hoch dieser Anspruch ausfällt ist in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dort heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Entfernung ist die Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen zu ermitteln. Dabei ist egal, wie oft umgestiegen wird. Dies hat der EuGH am 7.9.2017 (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 bei Google zu finden unter: "C 559/16reise-recht-wiki.de") entschieden. Die Entfernung zwischen Wien und Miami beträgt mehr als 3.500 km, wodurch euch ein Anspruch auf 600€ zustehen würde.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ihr einen Anspruch auf 600€ habt. Ich würde allerdings einen Anwalt um Rat fragen, wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht. Auch, weil es von Fall zu Fall unterschiedlich gehandhabt wird.
 

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Sie haben einen Flug von Salzburg über Wien und New York nach Miami gebucht. Wegen einer Verspätung von 20 Minuten haben Sie Ihren Anschlussflug nach Miami verpasst und sind mit einer Verspätung von fast 6 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen.

Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus der EG-Verordnung 261/2004 haben. 

Ein ganz ähnlicher Fall wurde in folgendem Beitrag erläutert:

Lufthansa Flugverspätung weil Anschlussflug verpasst LH 075 DUS FRA und weiter nach LAX

Dort ging es darum, dass ein Fluggast einen Flug von Düsseldorf über Frankfurt nach Los Angeles wahrnehmen wollte. Allerdings verpasste auch dieser seinen Anschlussflug in Frankfurt wegen einer Verspätung von weniger als einer Stunde. 

Wichtig ist in einem solchen Fall nicht die Abflugverspätung, sondern die Verspätung am Zielort. Diese betrug in Ihrem Fall fast 6 Stunden. Dazu habe ich folgende Urteile gefunden, die weiterhelfen können:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „C-452/13 8 reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block)

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki") 
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Ich würde also sagen, dass Ihnen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht. Wie hoch dieser Anspruch ausfällt ist in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dort heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Das folgende Urteil nimmt Bezug auf die Berechnung der Entfernung:

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (bei Google zu finden unter: "C 559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Falls Sie noch mehr Informationen benötigen, könnte es außerdem hilfreich sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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