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Hey :)

zunächst einmal möchte ich euch die (wahrscheinlich) relevanten Daten nennen, bevor ich zu meiner Geschichte komme:

Fluggesellschaft (FG) : United Airlines
Buchung: online, für 2 Personen
Datum: Hinflug- > 14.05.2015  Rückflug -> 29.04.2015
Reiseort: Miami (USA)
Flugstrecke: Hinflug : Salzburg -> Wien -> Wien (Flug OS 89)  -> New York (Newark) -> NY (Flug UA 388) -> Miami
                       Rückflug: Miami -> Chicago -> Chicago -> Wien -> Wien -> Salzburg
Was wir wollen: Ausgleichszahlung !

Also:
Mein Mann und ich haben eine Reise nach Miami gebucht.
Es sollte am 14.05. um 10:15 Uhr losgehen. Anschließend hätten wir um 13:45 Uhr in New York (NY) landen sollen, von wo aus es hätte um 15:30 Uhr nach Miami weitergehen sollen.
Leider hatte der Flug mit der Nummer OS 89 nach NY, eine Verspätung von knapp 20 Minuten zu verbuchen. Das war zwar nicht so lange, allerdings haben wir es dennoch nicht rechtzeitig geschafft in NY einzuchecken und den Flug von dort aus nach Miami zu bekommen. Wir versäumten also den Anschlussflug UA 388 nach Miami.
Das lag nämlich unter anderem auch daran, dass die Eincheck-Prozedur in den Staaten ziemlich komplex und äußerst umständlich ist (wer schon mal in die USA geflogen ist, weiß, wovon ich rede angry) ; zunächst muss das Gepäck ausgecheckt und der Immigrations-Prozess durchlaufen werden.
Für den weiteren Inlandsflug muss das Gepäck dann wieder neu eingecheckt werden (selbstverständlich inkl.erneutem Sicherheitskontrollgang) .
Allein das lange Warten an der Sicherheitskontrolle dauerte eine Ewigkeit. Hier empfanden sowohl mein Mann als auch ich, dass die Umstiegszeiten von vornherein äußerst knapp gesetzt wurden..spätestens nach dem 11.09.2001 (Terroranschlag) weiß man doch, dass die Kontrollen gerade in den USA unfassbar lange dauern.
Hätte unsere FG nicht entsprechend organisatorische Vorkehrungen treffen müssen, damit derartige Sicherheitskontrollen nicht irgendwie zu Flugverspätungen führen???

Mein Mann hat bei United Airlines angerufen und diese haben ihm mitgeteilt, dass wir ,wenn überhaupt, nur Ansprüche gegen die Flugverspätung OS 89 geltend machen könnten, weil sie nicht das "ausführende Luftfahrtunternehmen des Anschlussfluges" gewesen sei.
Außerdem war sie selbst zu der Verspätung  "gezwungen" gewesen, denn diese beruhte auf den sog. Verspätungscode "85" (=mandatory security), also einer verpflichtenden Sicherheitsvorgabe der Behörde. Diese werden an einzelnen Passagieren vorgenommen ( Selectee- Prozess ). Geschieht dies nicht, so kann der betroffene Passagier nicht mit in die USA fliegen.
Was hat es mit dieser Sicherheitskontrolle denn auf sich? Kann uns das bitte vielleicht jemand erklären?

Weiterhin meinte United Airlines, dass die 20 minütige Verzögerung daher herrührte, weil sie 14 Passagiere hatten, die diesen Selectee-Prozess durchlaufen mussten, weshalb die anderen Passagiere nicht sicherheitskontrolliert werden konnten.
So eine "Transsiko-Sperre" würde bei ihnen ungefähr 1x im Monat schon vorkommen.

Wir erreichten Miami dann irgendwann gegen 0:16 Uhr und damit mit etwa 5 Stunden und 50Min. Verspätung.


Was können wir tun? Stehen uns irgendwelche Ansprüche gegen Unitades Airlines zu?

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Hallo,

eine ähnliche Frage wurde bereits hier beantwortet:

Reiseziel 3 Std. Verspätung erreicht: Anspruch auf Entschädigung wenn Air France Zubringerflug 14. Min verspätet gestartet und deshalb Anschlussflug verpasst worden ist ?

In diesem Fall hatte der Reisende einen Flug von Hamburg über Amsterdam nach Nantes gebucht. Der Anschlussflug in Amsterdam wurde verpasst, weil der Flug Hamburg – Amsterdam 14 Minuten zu spät gestartet ist.

Du schreibst, dass ihr die Flüge online gebucht habt. Ich gehe also davon aus, dass die Flüge zusammen gebucht wurden. Wichtig ist jedoch nicht die Abflugverspätung, sondern die Verspätung am Zielort. Diese betrug in eurem Fall 5 Stunden und 50 Minuten. Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:

-     EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block)

-    LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

-    LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen darf, der die Verspätung verursacht hat. Solch ein Umstand ist ein Ereignis, das von der Fluggesellschaft weder beeinflussbar, noch zu umgehen ist. Die genaue Definition oder Voraussetzungen kannst du auch hier nochmal nachlesen:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Als Verspätungsgrund benennst du den „Selectee-Prozess“, den manche Passagiere durchlaufen mussten. Dieser Prozess wird etwa einmal im Monat durchgeführt. Das bedeutet, dass dieses Ereignis für die Fluggesellschaft beeinflussbar ist. Somit liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Zu gering bemessene Umsteigezeiten dürfen nicht zu Lasten der Passagiere gehen.

Aufgrund der Urteile und des Fehlens eines außergewöhnlichen Umstands, würde ich sagen, dass ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung habt. Wie hoch dieser Anspruch ausfällt ist in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dort heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung zwischen Wien und Miami beträgt mehr als 3.500 km, wodurch euch ein Anspruch auf 600€ zustehen würde.

Das folgende Urteil nimmt Bezug auf die Berechnung der Entfernung:

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16(bei Google zu finden unter: "C 559/16reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Meiner Meinung nach habt ihr also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Allerdings würde ich euch für das weitere Vorgehen raten, einen Anwalt zu Hilfe zu holen. Hier handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung.

Viel Erfolg weiterhin!
 

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