Liebes Forum, vielleicht ist jemand von euch so etwas ähnliches schonmal passiert, und er kann mir helfen:
Ich wollte für ein verlängertes Wochenende von Hamburg nach New York fliegen. Dazu habe ich in einem Reisebüro den Flug gebucht. Dabei sollte ein erster Flug von Hamburg nach London-Heathrow erfolgen und ein zweiter Flug von London Heathrow nach New York.
Der erste Flug sollte um 06:40 Uhr abheben und um 07:30 Uhr in London landen. Der Anschlussflug nach New York sollte um 8:30 Uhr starten. Doch leider verspätete sich dieser erste Flug.
Tatsächlich starteten wir erst um 7:13 Uhr und die landeten um 7:59 Uhr. Durch diese Verspätung verpasste ich den Anschlussflug nach New York. Um in London zwischen zwei Internationalen Flügen umsteigen zu können, benötigt man 60 Minuten.
Mir bleib dann auch leider nichts anderes übrig, als zu meiner Fluglinie zu gehen, und um eine Umbuchung zu bitten. Dies geschah auch, und new York habe ich dann um 06:00 Uhr-Ortszeit erreicht, statt – wie ursprünglich geplant − um 11:05 Uhr, also mit fast fünf Stunden Verspätung.
Als ich wieder in der heimat war, habe ich mich bei der Fluggesellschaft gemeldet, und um eine Entschädigung für den verpassten Flug, und den verspäteten Flug gebeten.
Das haben sie geantwortet:
„ Sehr geehrte Frau Bank,
Es tut uns leid dass sie ihren Flug nicht erreicht haben. Dennoch sind von uns sämtliche Vorkehrungen für einen pünktlichen Start vom Zubringerflug getroffen worden, Die Türen seien rechtzeitig um 6:47 Uhr geschlossen worden und die Maschine sei daher bereits drei Minuten vor der geplanten Startzeit abflugbereit gewesen. An ihrem Zielflughafen London Heathrow hat jedoch zu dieser Zeit dichter Nebel geherrscht. Die Sichtweite hat lediglich 1,49 Meilen betragen. Die Flugsicherung habe daher erst gegen 07:27 Uhr Ortszeit eine Starterlaubnis in Hamburg erteilt Die Landung in London Heathrow hat sich zudem durch ein Gewitter am Zielflughafen weiter verspätet. Für die Verspätung in London im Umfang von 29 Minuten habe es insoweit außergewöhnliche Gründe gegeben, für die wir nicht einzustehen haben.
Auch kann nicht vorgehalten werden, dass die Zeit zwischen dem Eintreffen des ersten Teilfluges nach London und des Abfluges des zweiten Teilfluges nach New York zu knapp bemessen zu haben. Wir haben die Flüge nicht zusammengestellt, sondern Sie oder ihr Reisebüro. Auch haben wir alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Verspätung zu verhindern. Ein beschleunigter Transfer auf dem Flughafen zu ihrem Anschlussflieg sei nicht möglich gewesen, da noch zwei Sicherheitskontrollen zu passieren gewesen wären. Auch hätte das Gepäck nicht innerhalb von 30 Minuten umgeladen werden können. wir halten die Berücksichtigung einer Reservezeit zwischen Ankunft eines Zubringerfluges und Abflug des Anschlussfluges, um relativ geringfügige Verspätungen eines Zubringerfluges auffangen zu können, nicht für geboten, weil die weitaus größte Zahl der Flüge pünktlich durchgeführt werde.
Eine verzögerte Erteilung einer Start- und Landeerlaubnis sei auch ein vom BGH anerkannter außergewöhnlicher Umstand. In einer Entscheidung vom 13.11.2013 hat der BGH weder eine Unterstützung verspäteter Passagiere beim Transfer zum Anschlussflug gefordert, noch eine Reservezeit für eventuelle Verspätungen des Zubringerfluges. Eine Fluggesellschaft sei nicht verpflichtet, Gäste vom verspäteten Zubringerflug abzuholen, damit sei noch rechtzeitig den Anschlussflug erreichen. Dies hätte hier auch ohnehin nicht geholfen, da zwei Sicherheitskontrollen zu überwinden gewesen wären. Das Einplanen von Reservezeiten für eventuelle Verspätungen von Zubringerflügen läge auch nicht im Interesse aller anderen Passagiere.
Gerade bei Langstreckenflügen hätten die Passagiere ein Interesse, dass die Flugzeit nicht unnötig verlängert werde. Um die hier eingetretene Verspätung von 29 Minuten kompensieren zu können, hatte eine Umsteigezeit von 120 Minuten berücksichtigt werden müssen, statt der Mindestumsteigezeit von 60 Minuten, die berücksichtigt worden war. Wir müssen nach der Rechtsprechung des BGH nicht für jede denkbare Störung gerüstet sein. Eine Unterstützung der Gäste eines verspäteten Zubringerfluges beim rechtzeitigen Erreichen ihres Anschlussfluges würde zu unzumutbaren Kosten führen. Außerdem hätten die an deren pünktlichen Passagiere das ewige Nachsehen, wenn die Gäste aus verspäteten Zubringerflügen, die einen Anschlussflug erreichen wollen, unterstützt würden.“
Da war ich erstmal sprachlos.
Denn sowohl in London, als auch in Hamburg war zu dieser zeit bestes Wetter! Außerdem weiß ich, dass es in Hamburg ein Instrumentenlandesystem gibt, daher ist das Wetter auch irrelevant
Wäre ich außerdem Kläger auf der Priority-Lane befördert hätte, hätte ich den Anschlussflug bestimmt erreicht. Die Umbuchung sei für sie die einfachste Handhabung gewesen. Die Fluggesellschaft hat nicht einmal den Versuch unternommen, alle zum Anschlussflug zu bringen. Außerdem muss doch Möglichkeit von Verspätungen angemessen berücksichtigt werden?
Kann ich nun von der Fluglinie einen Ersatz verlangen, oder ist das, so wie in der Email steht, ausgeschlossen?