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Liebes Forum, vielleicht ist jemand von euch so etwas ähnliches schonmal passiert, und er kann mir helfen:

Ich wollte für ein verlängertes Wochenende von Hamburg nach New York fliegen. Dazu habe ich in einem Reisebüro den Flug gebucht. Dabei sollte ein erster Flug von Hamburg nach London-Heathrow erfolgen und ein zweiter Flug von London Heathrow nach New York.

Der erste Flug sollte um 06:40 Uhr abheben und um 07:30 Uhr in London landen. Der Anschlussflug nach New York sollte um 8:30 Uhr starten. Doch leider verspätete sich dieser erste Flug.

Tatsächlich starteten wir erst um 7:13 Uhr und die landeten um 7:59 Uhr. Durch diese Verspätung verpasste ich den Anschlussflug nach New York. Um in London zwischen zwei Internationalen Flügen umsteigen zu können, benötigt man 60 Minuten.

Mir bleib dann auch leider nichts anderes übrig, als zu meiner Fluglinie zu gehen, und um eine Umbuchung zu bitten. Dies geschah auch, und new York habe ich dann um 06:00 Uhr-Ortszeit erreicht, statt – wie ursprünglich geplant − um 11:05 Uhr, also mit fast fünf Stunden Verspätung.

 

Als ich wieder in der heimat war, habe ich mich bei der Fluggesellschaft gemeldet, und um eine Entschädigung für den verpassten Flug, und den verspäteten Flug gebeten.

Das haben sie geantwortet:

„ Sehr geehrte Frau Bank,

Es tut uns leid dass sie ihren Flug nicht erreicht haben. Dennoch sind von uns sämtliche Vorkehrungen für einen pünktlichen Start vom Zubringerflug getroffen worden, Die Türen seien rechtzeitig um 6:47 Uhr geschlossen worden und die Maschine sei daher bereits drei Minuten vor der geplanten Startzeit abflugbereit gewesen. An ihrem Zielflughafen London Heathrow hat jedoch zu dieser Zeit dichter Nebel geherrscht. Die Sichtweite hat lediglich 1,49  Meilen betragen. Die Flugsicherung habe daher erst gegen 07:27 Uhr Ortszeit eine Starterlaubnis in Hamburg erteilt Die Landung in London Heathrow hat sich zudem durch ein Gewitter am Zielflughafen weiter verspätet. Für die Verspätung in London im Umfang von 29 Minuten habe es insoweit außergewöhnliche Gründe gegeben, für die wir nicht einzustehen haben.

Auch kann nicht vorgehalten werden, dass die Zeit zwischen dem Eintreffen des ersten Teilfluges nach London und des Abfluges des zweiten Teilfluges nach New York zu knapp bemessen zu haben. Wir haben die Flüge nicht zusammengestellt, sondern Sie oder ihr Reisebüro. Auch haben wir alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Verspätung zu verhindern. Ein beschleunigter Transfer auf dem Flughafen zu ihrem Anschlussflieg sei nicht möglich gewesen, da noch zwei Sicherheitskontrollen zu passieren gewesen wären. Auch hätte das Gepäck nicht innerhalb von 30 Minuten umgeladen werden können. wir halten die Berücksichtigung einer Reservezeit zwischen Ankunft eines Zubringerfluges und Abflug des Anschlussfluges, um relativ geringfügige Verspätungen eines Zubringerfluges auffangen zu können, nicht für geboten, weil die weitaus größte Zahl der Flüge pünktlich durchgeführt werde.

Eine verzögerte Erteilung einer Start- und Landeerlaubnis sei auch ein vom BGH anerkannter außergewöhnlicher Umstand. In einer Entscheidung vom 13.11.2013 hat der BGH weder eine Unterstützung verspäteter Passagiere beim Transfer zum Anschlussflug gefordert, noch eine Reservezeit für eventuelle Verspätungen des Zubringerfluges. Eine Fluggesellschaft sei nicht verpflichtet, Gäste vom verspäteten Zubringerflug abzuholen, damit sei noch rechtzeitig den Anschlussflug erreichen. Dies hätte hier auch ohnehin nicht geholfen, da zwei Sicherheitskontrollen zu überwinden gewesen wären. Das Einplanen von Reservezeiten für eventuelle Verspätungen von Zubringerflügen läge auch nicht im Interesse aller anderen Passagiere.

Gerade bei Langstreckenflügen hätten die Passagiere ein Interesse, dass die Flugzeit nicht unnötig verlängert werde. Um die hier eingetretene Verspätung von 29 Minuten kompensieren zu können, hatte eine Umsteigezeit von 120 Minuten berücksichtigt werden müssen, statt der Mindestumsteigezeit von 60 Minuten, die berücksichtigt worden war. Wir müssen nach der Rechtsprechung des BGH nicht für jede denkbare Störung gerüstet sein. Eine Unterstützung der Gäste eines verspäteten Zubringerfluges beim rechtzeitigen Erreichen ihres Anschlussfluges würde zu unzumutbaren Kosten führen. Außerdem hätten die an deren pünktlichen Passagiere das ewige Nachsehen, wenn die Gäste aus verspäteten Zubringerflügen, die einen Anschlussflug erreichen wollen, unterstützt würden.“

 

Da war ich erstmal sprachlos.

Denn sowohl in London, als auch in Hamburg war zu dieser zeit bestes Wetter! Außerdem weiß ich, dass es in Hamburg ein Instrumentenlandesystem gibt, daher ist das Wetter auch irrelevant

Wäre ich außerdem Kläger auf der Priority-Lane befördert hätte, hätte ich den Anschlussflug bestimmt erreicht. Die Umbuchung sei für sie die einfachste Handhabung gewesen. Die Fluggesellschaft hat nicht einmal den Versuch unternommen, alle zum Anschlussflug zu bringen. Außerdem muss doch Möglichkeit von Verspätungen angemessen berücksichtigt werden?

Kann ich nun von der Fluglinie einen Ersatz verlangen, oder ist das, so wie in der Email steht, ausgeschlossen?

 

Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Hallo,

 

auf deinem Flug von Hamburg über London nach New York kam es leider zu einer Abflugverspätung, so dass du auch deinen Anschlussflug verpasst hast. Angekommen bist du daraufhin erst am nächsten Morgen. Daraufhin wolltest du eine Entschädigung von der Airline, doch diese beruft sich darauf, dass aufgrund Nebelaufkommens keine Starterlaubnis gegeben wurde.

Ansprüche sind dann gegeben, wenn Flugreisende mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden am Endziel ankommen. Dies lag bei dir vor. Insofern könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 I der VO in Höhe von 600 Euro bestehen. Zur Untermauerung folgende Urteile:

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

 

Wie bereits aus dem Schreiben der Airline erkennbar ist, müssen die Ausgleichszahlungen von der Airline nicht gezahlt werden, wenn außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der VO vorlagen.

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Erwägungsgrund 14 der VO gibt nähere Hinweise darauf, was man alles unter einem außergewöhnlichen umstand verstehen kann.

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Wetterbedingungen werden ausdrücklich aufgezählt. Vorliegend beruft sich die Airline auf das Vorliegen von Nebelschwaden. Natürlich ist eine freie Sicht für die Sicherheit im Luftverkehr unabdingbar. Allerdings gibt es mittlerweile auch gute technische Hilfsmittel. Spannender ist die rechtliche Bewertung. Generell muss das Luftfahrtunternehmen bei einer Verspätung am Abflughafen aufgrund von Nebelaufkommen alle möglichen und zumutbare Maßnahmen darzulegen, um sich von seiner Zahlungspflicht gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu befreien. Der bloße Verweis wie im Brief oben reicht nicht. Trotzdem müssen immer die Umstände des Einzelfalls beachtet werden.

Ebenso ist auf die Entscheidung des BGH zu verweisen, dass wenn eine Entscheidung der Flugsicherung dazu geführt hätte, dass das jeweilige Flugzeug nicht rechtzeitig verfügbar gewesen sei, von einem außergewöhnlichen Umstand gesprochen werden kann, vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010, Az.: Xa ZR 15/10.

Ob dies vorlag müsste man jetzt in Erfahrung bringen.

 

Im Zweifel solltest du dich an einen Rechtsanwalt melden. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Hamburg über London nach New York wahrgenommen. Der Flug von Hamburg nach London hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in New York angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Fortsetzung...

 

 

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Fortsetzung...

Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

In Ihrem Fall wurde als Grund für die Verspätung angeführt, dass das Flugzeug in London Nebel herrschte und das Flugzeug außerdem nicht die Erlaubnis bekommen hat, zu landen. Fraglich ist, ob diese Umstände einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. 

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Nebel kann also durchaus einen außergewöhnlcihen Umstand darstellen. Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht jedoch hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.

Demnach muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass tatsächlich widrige Wetterbedingungen vorlagen und die Fluggesellschaft dadurch keine Erlaubnis zum Landen bekommen hat. Denn dieses stellt tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand dar:

Urteil des BGH, 13. November 2013, Az.: X ZR 115/12

Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.“

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