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Liebes Forum,

ich habe mir letztes Jahr eine Reise nach Rom gegönnt. Also zumindest wollte ich das machen. Habe ich im Endeffekt auch, nur auf dem Flug mit Alitalia von München nach Rom gab es eine sehr erhebliche Verspätung!

Ich kam im Februar letzten Jahres ordnungsgemäß frühzeitig in München auf dem Flughafen an. Ich bin schon des öfteren geflogen, von daher war das alles nichts neues für mich.

Die Fluggesellschaft, die den Flug durchführen sollte, war Alitalia.

Jedenfalls, als ich am Flughafen angekommen war, stand auf der großen Anzeigetafel, dass mein Flug verspätet wird, allerdings nicht um wie viele Minuten oder Stunden. Viele Fluggäste gingen sofort zu den Infoschaltern, so dass es keinen Sinn für mich gemacht hätte, mich ebenfalls dort anzustellen. Daher rief ich auf der Infohotline des Reiseanbieters an.

Als ich jemanden erreichte, fragte ich nach, warum der Flug sich verspätet. Mir wurde gesagt, der Flug kann nicht wie geplant startet, da das Flugzeug technisch überprüft, und repariert werden muss. Ich fragte nach, was denn passiert sei, und erinnerte daran, dass ich Verspätungsfällen den Fluggästen eine Entschädigung zusteht. Doch auch darauf wusste mein Gesprächspartner eine Antwort.

Er sagte mir, dass das Flugzeug, was für meinen Flug eingesetzt werden muss, auf einem anderen Flug einen Blitzschlag erleidet hatte. Daher musste es bei Ankunft am Flughafen in München erst einmal überprüft und repariert werden, soweit verständlich. Doch dann sagte er mir, dass ich wol kein Recht auf eine Entschädigung haben werde, da dieser Blitzschlag einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellt. Es wurde auch gesagt, dass eine Ersatzmaschine in München nicht zur Verfügung steht und es der Airline auch nicht zuzumuten sei, ein oder mehrere Flugzeuge auf jedem Flughafen zu stationieren, um solchen Ereignissen vorzubeugen. Weiterhin wäre eine Beschaffung eines anderen Flugzeuges nicht schneller gegangen, da alle Maschinen in Deutschland im ständigen Einsatz waren und eine Ersatzmaschine aus Italien erst hätte herbeigeschafft werden müssen.

Aber müsste Alitalia nicht trotzdem auf solche Vorfälle eingestellt sein?

Die Überprüfung und Reparatur des Flugzeuges dauerte 4 Stunden. Mit dieser Verspätung erreichte ich dann auch Rom. Kann ich nun eine Entschädigung von Alitalia verlangen, oder liegt wirklich so ein außergewöhnlicher Umstand vor, was ich stark bezweifle.
Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo, 

in Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob in dem Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist, oder ob Ihnen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht.

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes führt dazu, dass betroffene Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung haben. 

Ob in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sollte durch folgende Urteile geklärt werden:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.1.2017, Az. 3 C 751/16 

Ein Flug von Punta Canta nach Frankfurt am Main konnte im November 2015 nicht wie geplant starten, da die Maschine während des Landeanflugs auf Punta Canta von einem Blitzschlag getroffen wurde. Dadurch wurde die Maschine so stark beschädigt, dass eine mehrtägige Reparatur erforderlich war. Ein davon betroffener Fluggast klagte aufgrund dessen auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Das Gericht entschied gegen den Fluggast. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung nach Artikel 7 zu, denn in dem Blitzschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Denn dabei handele es sich um ein ungewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das aufgrund seiner Natur nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden könne.

Amtsgericht Wusterhausen, Urteil vom 17.2.2016, Az. 4 C 1942/15

Kommt es zu einer Flugverspätung oder Flugannullierung, weil am Vortag das Flugzeug von einem Blitz getroffen wurde, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung berufen.Zwar könne ein Blitzschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von der Verordnung darstellen.  Je größer aber der zeitliche Abstand zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und dem verspäteten Flug ist, desto höhere organisatorische Anforderungen seien an die Fluggesellschaft zu stellen. Tritt der Blitzschlag also am gleichen Tag wie die Verspätung auf, so ist von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen. Entsteht die Beschädigung durch den Blitz allerdings mehrere Tage vor dem planmäßigen Abflug, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Ihrer Frage entnehme ich, dass das Flugzeug am selben Tag von dem Blitz getroffen wurde, wo es abfliegen sollte. Daher entsteht für Sie leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 zu, da in Ihrer Situation meines Erachtens nach tatsächlich von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden kann. 

Da dieser Beitrag hier lediglich eine Rechtsmeinung darstellt, steht es Ihnen selbstverständlich zu einen Experten hinzuzuziehen. 

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Bei einer großen Verspätung, also einer Verspätung ab 3 Stunden, stehen dem Fluggast Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegenüber der Fluggesellschaft zu. Besonders interessant ist für Sie der Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004. 

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen aber davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. 

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umständezurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Der Blitzeinschlag müsst also einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Bei einem Blitzschlag handelt es sich um einen solchen Vorfall, der üblicherweise nicht mit der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist.

Ein Blitzschlag kann also grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand begründen. In Ihrem Fall ereignete sich der Blitzschlag jedoch auf dem direkten Vorflug. Wie das behandelt wird, ist leider nicht ganz eindeutig. Dazu folgende Urteile: 

Außergewöhnlichen Umstand bejahend: 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.01.2017, Az: 3 C 751/16 (31) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 751/16 (31) reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt gebucht. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde bei der Landung in Punta Cana auf dem unmittelbaren Flug vorher durch einen Blitzschlag schwer beschädigt. Daher fand der gebuchte Flug nicht statt und die Kläger erreichten ihren Zielort erst einen Tag später als geplant. Dafür verlangen sie Ausgleichszahlung.

Das wies das Amtsgericht ab. Ein Ausgleichsanspruch bestehe nicht bei außergewöhnlichen Umständen. Ein solcher liege hier im Blitzschlag, da er von der Beklagten schlechthin nicht zu vermeiden war. Daran ändere auch der Umstand, das Blitzschläge eine häufig auftretende Gefahr im Flugverkehr seien, nichts. Es komme vornehmlich auf die Kontrollierbarkeit an. Irrelevant sei auch der strittige Punkt, ob der Flug annulliert oder mit großer Verspätung durchgeführt wurde.

Außergewöhnlichen Umstand verneinend: 

AG Bremen, Urt. v. 15.12.2016, Az: 5 C 148/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 5 C 148/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Fluggast forderte von einer Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, weil sein Flug mit mehr als 3 Stunden Verspätung startete und ankam. Die Beklagte berief sich auf außergewöhnliche Umstände in Form einens Blitzschlages auf dem Vorflug der Maschine, in dessen Folge eine längere Inspektion habe durchgeführt werden müssen.

Das Amtsgericht Bremen sah in Blitzschlägen ins Fluggerät einen Umstand aus der betriebsinternen Risikosphäre, der zwar unbeherrschbar, aber vorhersehbar sei. Daher hätte die Beklagte von vornherein mehr Zeit für Inspektionen einplanen müssen und wurde folglich zur Leistung des Schadensersatzes verurteilt.

AG Hannover, Urt. v. 03.09.2014, Az: 461 C 12846/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 461 C 12846/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht. Dieser wurde verspätet durchgeführt. Daher verlangen sie Ausgleichszahlung. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass kurze Zeit vorher ein Flugzeug vom Blitz getroffen worden sei, und insofern ein außergewöhnlicher Umstand zur Verspätung geführt habe.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es komme nicht darauf an, inwieweit der Blitzschlag tatsächlich mit der Verspätung zusammenhänge. Wenn die Beklagte nämlich keinerlei Kapazitäten oder Regelungen zum Auffangen von einzelnen Ausfällen vorhalte, liege es in ihrer Risikosphäre, wenn solche Ausfälle zu Verspätungen führen. Sie habe nicht alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Verspätung zu vermeiden und sei daher zum Ausgleich verpflichtet. Das Vorhalten zumindest einiger Ersatzmaschinen und -Crews sei erwartbar und üblich.

Es ist daher nicht ganz eindeutig, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Sie sollten daher die Fluggesellschaft erneut kontaktieren und Sie darum bitten, Ihnen die genauen Umstände des Falles zu schildern. 

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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Guten Tag, 

leider ist ihr Flug nach Rom mit Alitalia verspätet gestartet. Letztlich kamen Sie mit einer Verspätung von ca. 4 Stunden in Rom an. Grund war, dass das Flugzeug auf dem Vorflug einen Blitzschlag erlitten hat, weshalb die Wartungs- und Reparaturmaßnahmen eine gewisse Zeitverzögerungen nach sich gezogen haben. 

Entschädigungsanspruch?

Wie Sie schon richtig in Erfahrung gebracht haben, könnten Flugreisende, die von einer Großen Verspätung betroffen waren, ebenfalls Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen geltend machen. Je nach Distanz zwischen Abflugs- und Zielort, ist eine Pauschale Entschädigungshöhe in Art. 7 I der EG-VO 261/2004 beschrieben:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Ist der Blitzeinschlag und daraus resultierende Wartungsarbeiten als außergewöhnlicher Umstand zu werten?

In Art. 5 III der VO ist eine prägnante Ausnahme statuiert. Die besagt, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass zwei Voraussetzungen vorliegen müssen, damit sich Alitalia hier wirksam der Zahlungspflicht entziehen kann:

(1) Außergewöhnlicher Umstand

(2) Alle zumutbaren Maßnahmen wurden ergriffen 

Zur ersten Voraussetzungen gibt es zahlreiche beispielhafte Urteile, die ich gleich auflisten werden. Zur zweiten kann man sich ebenfalls an Urteilen orientieren, sollte allerdings beachten, dass hier auch immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. 

Fraglich ist also, ob ein Blitzeinschlag auf dem Vorflug als außergewöhnlicher Umstand zählt und welche Maßnahmen die Airline hätte ergreifen können. 

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12
3 Stunden und 40 Minuten Verspätung auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Das Flugzeug musste dann entsprechend auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch liegt hier das Problem vor – das Luftfahrtunternehmen zu viele Flüge für die Maschine in einem zu engen Zeitraum eingeplant, sodass jegliche Probleme eine Verspätung nach sich ziehen könnten. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.01.2017, Az.: 3 C 751/16 (31):

Ein Ausgleichsanspruch bestehe nicht bei außergewöhnlichen Umständen. Ein solcher liege hier im Blitzschlag, da er von der Beklagten schlechthin nicht zu vermeiden war. Daran ändere auch der Umstand, das Blitzschläge eine häufig auftretende Gefahr im Flugverkehr seien, nichts. Es komme vornehmlich auf die Kontrollierbarkeit an. Irrelevant sei auch der strittige Punkt, ob der Flug annulliert oder mit großer Verspätung durchgeführt wurde.

Letztlich kommt also darauf an, ob die Airline alles Erforderliche getan hat, um Sie rechtzeitig zu befördern. Dabei muss Alitalia vor allem nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

Daher wäre es sicherlich ratsam, eine(n) Fachanwalt*in mal über den Sachverhalt rüber schauen zu lassen. In dem Forum gab es schon einige andere Betroffene von Vorfällen von Blitzeinschlägen auf dem Vorflug. Vielleicht hilft auch ein Austausch. 

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