Auf Ihrem Flug ist leider ein Mann an einem Herzinfarkt gestorben. Dadurch wurde die maximale Flugzeit des Piloten überschritten und Sie konnten erst am nächsten Tag fliegen. Dadurch könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
In Ihrem Fall ist ein Passagier im Flugzeug gestorben. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet.
Dazu folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")
Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.
Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.
AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de")
Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.
Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.
Da diese beiden Urteile sehr ähnlich zu Ihrem Fall ist, denke ich, dass auch in Ihrem Sachverhalt ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten von Ausgleichszahlungen befreit.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.