Sie sind von Fuerteventura nach München geflogen. Der Flug hatte jedoch eine Verspätung von 17 Stunden an. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Sie sind mit einer Verspätung von 17 Stunden angekommen. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.
Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Tatsächlich muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Verspätung „electric smell“ genannt. Beachten Sie dazu das folgende Urteil:
AG Erding, Urt. v. 13.03.2013, Az: 3 C 2101/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 2101/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug, welcher 17 Stunden Verspätung hatte. Die Beklagte, als ausführendes Luftfahrtunternehmen, begründete diese Verspätung mit einem „electric smell“, einem technischen Defekt. Der Kläger verlangt nun von ihr eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.
Das Amtsgericht Erding hat dem Kläger einen solchen Anspruch zugesprochen, da ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung ist und eine Inanspruchnahme der Beklagten somit nicht ausschließt.
Da der vorliegende Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch in Ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und Sie einen Anspruch auf Auslgeichszahlingen gegen die Fluggesellschaft haben.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für genauere Informationen können Sie darüber nachdenken, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.