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Hello allerseits!
Mir ist folgendes widerfahren:

Ich bin nach vor 2 Jahren in die Staaten geflogen, weil ich dort eine sehr gute Freundin von mir besuchen wollte.

Frankfurt am Main (FRA) ----> Denver (DEN) !

Ich reiste zeitig zum Frankfurter Flughafen, da ich aus Köln kam und lieber zu früh anstatt zu spät da bin!
Am Flughafen habe ich mir dann eine Zeitschrift und einen heißen Tee geholt, weil es draußen unfassbar kalt war. Das war ein sehr krasser Winter wie ich fand, den man so in Deutschland nicht unbedingt kannte. Jedenfalls war ich sehr froh, als ich im Flughafen war, wo es deutlich wärmer war, als in dem Bus, mit dem ich angereist bin.

Da es noch sehr früh am Morgen war, schaute ich mir durch die großen Glaswände die Flugzeuge, die draußen standen, genauer an. Ich bin immer wieder begeistert, wie groß diese Maschinen sind! Was auch schön anzusehen war ist, wie einige Flugzeuge von einer leichten Eisschicht bedeckt waren und durch das Flutlicht leicht glitzerten !

Als es dann endlich soweit war und der Check In began, wurde uns noch nichts von der "Eis"- Problematik mitgeteilt.
Wir warteten, bis wir das Flugzeug betreten durften.
Nachdem wir schon eine halbe Stunde über der Zeit lagen, teilte uns eine unserer Flugbegleiterinnen mit, dass das Flugzeug noch nicht startklar war, weil die Starterlaubnis noch nicht erteilt worden ist.
Das führte wiederum dazu, dass die Maschine aufgrund der Kälte erneut (!) von der Eisschicht befreit werden musste (dies machte man mit einer bestimmten Enteisungsflüssigkeit). 
Obwohl das zuvor zwar schon gemacht worden ist, war das wohl nicht ausreichend, weil man die Kälte dann anscheinend doch etwas unterschätzt hat und man nicht davon ausging, dass eine Startverzögerung zu einer erneuten Eisbildung auf der Maschine führen würde.
Nachdem das erledigt war, musste das Flugzeug zu einer anderen Startbahn gebracht werden, weil der Wind seine Richtung so ungünstig geändert hat, dass es von seiner ursprünglichen Startbahn nicht hätte starten können.

Das alles führte dann zu einer Verzögerung von 5,5 Std.!!!

Nachdem ich wieder zurück in Deutschland war, verlangte ich von der ausführenden Fluggesellschaft, eine entsprechende Entschädigung für diese lange Verspätung!
Sie teilten mir jedoch kurz und knapp mit, dass ein solcher Anspruch mir nicht zustehen würde, da die Vereisung und damit verbundene erneute Enteisung der Maschine, etwas sei, dass von ihr nicht kontrollierbar ist und die Kälte einen für sie außergewöhnlichen Umstand darstellt! Damit ist sie sozusagen entschuldigt und müsste den Passagieren für diese Verzögerung kein Ausgleich zahlen!

Ich habe das zunächst dabei belassen, weil es für mich so schien, als hätte ich dagegen keine Chance.
Nun bin ich durch Zufall auf einen Artikel gestoßen( https://www.waz.de/reise/verspaetung-wegen-enteisung-entschaedigung-wird-faellig-id208674275.html ), der mich nachdenklich gemacht hat und mir doch wieder Hoffnung gegeben hat, dass ich doch eine Ausgleichszahlung verlangen könnte!

Könnt ihr mir hier vielleicht weiterhelfen und erklären, wie denn nun die rechtliche Lage ist bei so einem Fall?
Ich meine, ja, sicherlich kann niemand den Kältezustand und das Wetter kontrollieren, aber aufgrund der Tatsache,dass wir uns mitten in der Winterzeit befanden, muss man doch gerade für solche Problematiken gut vorbereitet und gewappnet sein - oder sehe ich das vollkommen flasch?!?

Danke!

LG, Marleene

Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Hallo Marleene,

dein Flug hatte aufgrund einer Enteisung und des Startbahnwechsels eine Verspätung von 5,5 Std. Das ist sehr ärgerlich und du fragst dich jetzt, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast oder ob sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Zunächst ist Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung hilfreich. Dieser Artikel beschreibt die Rechte des Passagiers:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

(…)

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

In deinem Fall beruft sich die Airline auf Absatz 3, der klärt, dass die Zahlungspflicht entfällt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen oder beherrschen kann. Die genaue Definition und weitergehende Informationen zu den außergewöhnlichen Umständen, findest du unter diesem Link:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Außergewöhnlich ist ein Umstand außerdem nur dann, wenn er ein Vorkommnis betrifft, das weder Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline, noch aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich zu beherrschen ist.

Nun ist es so, dass Wetterbedingungen grundsätzlich als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind. Allerdings ist, wie du selbst schon bemerkt hast, in den Wintermonaten mit einer notwendigen Enteisung des Flugzeugs zu rechnen. Auch weiß die Fluggesellschaft über die kurze Wirkdauer der Enteisungsflüssigkeit, weshalb meiner Auffassung nach, die erneute Enteisung bzw. die Wetterbedingungen im Winter kein außergewöhnlicher Umstand darstellen.

Auch wird eine Airline regelmäßig damit konfrontiert, die Startbahn zu wechseln, aufgrund geänderter Windverhältnisse.

Zu all dem habe ich auch ein passendes Urteil auf reise-recht-wiki.de gefunden:

AG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2016, Az: 32 C 1014/16
Eine Enteisung des Flugzeugs stellt in den Wintermonaten keinen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 der FluggastrechteVO dar, um Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, wegen Verspätungen oder Flugausfällen, zu verweigern

Wenn du den Volltext des Urteils lesen willst, gib einfach auf Google „32 C 1014/16 reise-recht-wiki.de“ ein.

Meiner Meinung nach hast du also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung und die Airline kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Wenn du diesen Anspruch geltend machen möchtest, rate ich dir, einen Anwalt aufzusuchen und um Hilfe zu bitten. Die Entscheidungen wie hoch und ob ein Anspruch entsteht, hängen vom jeweiligen Einzelfall ab, den ein Anwalt besser beurteilen kann.
 

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Hallo Marleene, 

es ist natürlich sehr ärgerlich, wenn dein Flug in die USA mit einer so erheblichen Verspätung gestartet ist. Ich probiere das Problem im Folgenden mal etwas aufzudröseln und hoffentlich verständlich zu erklären.

Grundlage: EG-VO 261/2004

Bei solchen Problemen, lohnt es sich einen Blick in die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zu werfen. In dieser bekommt man zahlreiche Infos, welche Rechte einem Fluggast zustehen, der von einer großen Verspätung betroffen war. Interessant könnten für dich auch die folgenden Urteile sein:

BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07(Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Dies bedeutet zusammengefasst also, dass nicht die Abflugsverspätung maßgeblich ist, sondern mit wieviel Verspätung du in Denver gelandet bist. Ab einer Verspätung von drei Stunden kommt Flugreisenden also ein Ausgleichsleistungsanspruch n. Art. 7 der VO zu Gute. Die Höhe würde sich bei einer Strecke zwischen Deutschland und den USA in jedem Fall auf 600 Euro bemessen. 

Ausnahme

Richtigerweise können sich Flugunternehmen in bestimmten Fällen von dieser Ausgleichsleistungspflicht befreien. Dies greift vor allem, wenn es zum Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kommt. Solche können laut Erwägungsgrund 14 der Verordnung in politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks gesehen werden.

Wetterverhältnisse können also grundlegend schon mal zu einem Ausschluss der Zahlungspflicht führen. Allerdings muss der Umstand auch „außergewöhnlich“ sein, d.h. im besonderen Maße aus dem alltäglichen Betrieben eines Luftfahrtunternehmens heraus stechen und nicht vorhersehbar sein. Fraglich ist es, wie man das bei der Enteisung des Flugzeugs sieht. Dazu habe ich ein paar Beispiele in der Rechtssprechung gefunden. 

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az.: 20 C 83/11 (zu finden durch Google-Suche: „ reise-recht-wiki 20 C 83/11“)

Die Enteisung eines Flugzeuges stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

 

LG Darmstadt, Urt. v. 03.11.2010, Az.: 7 S 58/10 (zu finden durch Google-Suche: „ reise-recht-wiki 7 S 58/10“)

Notwendige Enteisungsmaßnahmen aufgrund von plötzlichem Wetterumschwung stellen außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2016, Az.: 32 C 1014/16 (zu finden durch Google-Suche: „ reise-recht-wiki 32 C 1014/16“)

Eine Enteisung des Flugzeugs stellt in den Wintermonaten keinen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 III der EG-VO 261/2004 dar, um Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, wegen Verspätungen oder Flugausfällen, zu verweigern. Besonders in den Wintermonaten kann bei der Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor Flugbeginn an sich kein besonderes Herausragen aus dem normalen betrieblichen Ablauf angenommen werden. Dies gilt ferner hinsichtlich der beschränkten Wirkdauer der Enteisungsflüssigkeit einhergehenden Notwendigkeit einer neuerlichen Enteisung infolge von Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis. Denn die Enteisung dient, wie jede andere technische Maßnahme, ,zur Vorbereitung des eigentlichen Flugvorgangs dazu, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beförderung von Fluggästen zu schaffen und wird regelmäßig auch routinemäßig durchgeführt.

 

Letztlich sieht es meiner Meinung nach wohl so aus, als würde man in den Enteisungsproblemen keinen außergewöhnlichen Umstand sehen. Natürlich muss man beachten, dass immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind und es keine generalisierte Lösung gibt. 

Im Prinzip würde ich allerdings schätzen, dass der Anspruch auf die 600 Euro bestehen sollte. 

Im Zweifel sollte natürlich lieber ein Fachanwalt / eine Fachanwältin zu diesem Thema befragt werden, da die Beiträge im Forum natürlich nur persönliche Meinungen wiederspiegeln können. Hier ist ebenfalls noch ein interessanter Beitrag, der Sie interessieren könnte. 

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Es kam zu einer Verspätung Ihres Flugs von 5,5 Std. Daher könnten sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Das ist zunächst der Fall, wenn eine Annullierung vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Ihr Flug ist mit einer Verspätung von 5,5 Std angekommen. Fraglich ist also, ob das bereits eine große Verspätung, welche genau so behandelt wird wie eine Annullierung darstellt. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Da Ihre Verspätung sehr deutlich die 3 Stunden Grenze überschreitet, liegt in Ihrem Fall zweifelsohne eine große Verspätung vor, welche genau so behandelt wird, wie eine Annullierung.

Sie könnten also dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.

Die Fluggesellschaft gibt an, dass eine Enteisung des FLugzeuges Grund für die Verspätung war. Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2016, Az: 32 C 1014/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 1014/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin buchte einen Weiterflug bei der beklagten Fluggesellschaft. Aufgrund von Witterungsbedingungen musste das Flugzeug erneut enteist werden und von der entgegengesetzten Startbahn aus fliegen. Daraufhin verzögerte sich der Start um mehr als 3 Stunden. Die Klägerin verlangt deswegen eine Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt sprach der Klägerin diese Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu. Demnach ordnet das Gericht die Enteisung und den Startbahnwechsel nicht als außergewöhnliche Umstände ein.

AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeugs, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen durch das Gericht auch zugesprochen. Die Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (den Volltext findest du unter: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13 (bei Google zu finden unter: "29 C 3587/13 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben eines Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Ich gehe also anhand dieser Urteile davon aus, dass die Enteisung im Winter tatsächlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen die Ausgleichszahlungen zu gewähren. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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