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Hallo liebes Forum,

ich habe meiner Schwester schon vor langer Zeit versprochen, wenn sie ihr Studium besteht, dass ich dann mit ihr nach Las Vegas fliege. Letztes Jahr war es dann endlich so weit, und wir wollten voll Vorfreude und Spannung in diese kleine Art von Ferien starten!

Die Flüge, die ich dafür gebucht hatte, sollten von Condor mit der Flugnummer DE 7082 am 04.01.2017 durchgeführt werden. Wir wollten 09:30 starten.

Wir befanden uns schon gegen 7:00 am Flughafen ein. Wir haben zum Glück schon vorher im Internet eingecheckt, sodass wir nur noch das Gepäck aufgeben mussten, und durch die Sicherheitskontrollen gehen mussten.

Es war sogar so, dass unser Flug pünktlich starten konnte!

Aber kurz nach dem Start, erhielten wir die Durchsage vom Piloten, dass wir wieder nach Frankfurt zurückkehren müssten. Uns wurde gesagt, dass zwei Flugmotoren ausgefallen seien. Kurz nach der Durchsage kam es auch zu einem Druckausfall in der Kabine, weil der Druck nicht mehr ausgeglichen werden konnte. Es war genauso wie man es sich vorstellt, die Sauerstoffmasken fielen von oben herunter, und eine allgemeine, aber noch relativ geringe Panik breitete sich im Flugzeug aus.

Aber zum Glück waren wir noch nicht weit geflogen, und waren innerhalb von 15 Minuten wieder auf dem Boden.

Wir wurden aus den Flugzeug ins terminal zurückgeführt, wo uns gesagt wurde, das Flugzeug werde schnell ausgetauscht, und dann könnten wir ganz schnell weiter. So war es tatsächlich auch, und wir erreichten Las vegas mit einer verspätung von „nur“ 6 Stunden. Zwar mit einem anderen Flugzeug, aber immerhin ohne Druckabfall.

Wir erhielten später noch eine Email von Condor, in welcher sie sich ausdrücklich für diesen Vorfall entschuldigt. Da wurde uns mitgeteilt, der Auslser für die verspätung war ein sogenanntes defektes Outflow Valve gewesen. Beide mit Wechselstrom betriebenen Motoren, die über unabhängige Schaltkreise ein ventil steuerten, sind zeitgleich ausgefallen. Laut Condor werden diese Ventile on condition betrieben, und unterliegen daher keinen Wartungsintervallen.

Das wurde uns zumindest so mitgeteilt.

Jetzt im Nachhinein frage ich mich, ob wir dennoch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, oder stellt der Ausfall zweier unabhängig voneinander arbeitender Motoren einen außergewöhnlichen Umstand dar?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo, 

leider gab es auf Ihrem Flug nach Las Vegas einige Probleme. Kurz nach Start kam es zu einem Defekt es Outflow Valve und deswegen auch kurz zu einem Druckausfall in der Kabine. Dies war natürlich sehr beängstigend. Deshalb musste das Flugzeug nach Frankfurt zurückkehren und in ein neues Flugzeug umsteigen. Letztendlich sind Sie mit einer Verspätung von 6 h gelandet und fragen sich, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht. 

Ein solcher ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Bei der Strecke Deutschland-USA würde der Anspruch auch in jedem Fall in einer Höhe von 600 Euro pro Person ausfallen. Problematisch ist an dieser Stelle allerdings tatsächlich, ob die geschilderten Vorfälle einen außergewöhnlichen Umstand beschreiben, die Condor von seiner Zahlungspflicht befreit. 

Unter außergewöhnlichen Umständen versteht man regelmäßig Vorfälle, die außerhalb der betrieblichen Sphäre eines Luftfahrtunternehmens liegen. Dies bedeutet, dass ein Umstand auch nicht von dem Luftfahrtunternehmen beeinflusst werden kann; also oftmals ein von außen eintretendes Ereignis darstellt. Deshalb wird oftmals davon ausgegangen, dass technische Probleme allein kein außergewöhnlicher Umstand sind. Grund ist, dass die technischen Probleme eigentlich immer aus dem eigenen Verantwortungsbereich resultieren. Zu dem konkret aufgetretenen Problemen habe ich folgende Urteile gefunden, die Anhaltspunkte liefern.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 31.05.2010, Az.: 3 C 146/10 (einfach googlen: „3 C 146/10 reise-recht-wiki“)
Der Ausfall zweier unabhängig voneinander arbeitender Motoren, die die Funktion eines Ventils steuern, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreit, dem Fluggast eine Ausgleichzahlung wegen Flugverzögerung zu zahlen.

AG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, Az.: 29 C 1462/12(einfach googlen: „29 C 1462/12 reise-recht-wiki“)

Ein Defekt gilt lediglich dann als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz aller zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen auftritt. Die Mindestwartungsarbeiten sind nicht ausreichend um alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen abzudecken. Ein Defekt gilt nicht zwangsläufig als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz der zu treffenden Mindestwartungsarbeiten auftritt.

LG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2012, Az.: 2-24 O 219/11(einfach googlen: „2-24 O 219/11 reise-recht-wiki“)

Ein Defekt am Fahrwerk ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der VO. 

Startet ein Flugzeug am Ausgangsflughafen und kehrt aufgrund eines technischen Defekts unmittelbar zu diesem zurück, begründet dies einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. 

 

Wie man anhand der Beispielsurteile erkennen kann, wird wohl in eurem Fall ebenso kein außergewöhnlicher umstand anzunehmen sein, was für euch bedeutet, dass ein Anspruch bestehen müsste. Dies ist zumindest meine Auffassung der Dinge. Ich könnte mir allerdings vorstellen,dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

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Sie haben einen Flug nach Las Vegas wahrgenommen.  Bei diesem kam es jedoch zu einigen Problemen. Aufgrund eines Motorschadens mussten Sie umkehren und in ein neues Flugzeug umsteigen. Sie hatten dadurch eine Verspätung von 6 Stunden. 

Nun fragen Sie sich, welche Ansprüche Sie dadurch geltend machen können. 

Bei einer Verspätung von 6 Stunden lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. 

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Defekt im Motor. Über einen ganz ähnlichen Sachverhalt hat auch das AG Rüsselsheim entschieden: 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 31.05.2010, Az: 3 C 146/10 (33) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 146/10 (33) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Ausfall zweier unabhängig voneinander arbeitender Motoren, die die Funktion eines Ventils steuern, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreit, dem Fluggast eine Ausgleichzahlung wegen Flugverzögerung zu zahlen.

Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch, die sich weigerten bei einer Flugverspätung von 29 Stunden einen Ausgleich zu zahlen, indem sie sich auf „außergewöhnlichen Umstände“ berufen.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Fluggast den Ausgleich zugesprochen und entschied, dass eine Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis darstellt und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht und die hier vorliegenden technischen Probleme keine „außergewöhnlichen Umstände“ sind.

Damit kann die Fluggesellschaft sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

Bei konkreten Fragen ist es allerdings nicht von Nachtteil einen Fachanwalt zu befragen.

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