Sie haben einen Flug nach Las Vegas wahrgenommen. Bei diesem kam es jedoch zu einigen Problemen. Aufgrund eines Motorschadens mussten Sie umkehren und in ein neues Flugzeug umsteigen. Sie hatten dadurch eine Verspätung von 6 Stunden.
Nun fragen Sie sich, welche Ansprüche Sie dadurch geltend machen können.
Bei einer Verspätung von 6 Stunden lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.
Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Defekt im Motor. Über einen ganz ähnlichen Sachverhalt hat auch das AG Rüsselsheim entschieden:
AG Rüsselsheim, Urt. v. 31.05.2010, Az: 3 C 146/10 (33) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 146/10 (33) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Ausfall zweier unabhängig voneinander arbeitender Motoren, die die Funktion eines Ventils steuern, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreit, dem Fluggast eine Ausgleichzahlung wegen Flugverzögerung zu zahlen.
Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch, die sich weigerten bei einer Flugverspätung von 29 Stunden einen Ausgleich zu zahlen, indem sie sich auf „außergewöhnlichen Umstände“ berufen.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Fluggast den Ausgleich zugesprochen und entschied, dass eine Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis darstellt und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht und die hier vorliegenden technischen Probleme keine „außergewöhnlichen Umstände“ sind.
Damit kann die Fluggesellschaft sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.
Bei konkreten Fragen ist es allerdings nicht von Nachtteil einen Fachanwalt zu befragen.