Guten Tag,
leider ist der Mexiko-Urlaub mit ihrem Sohn dann leider nicht wie geplant verlaufen. Immerhn konnten Sie das schöne Land erkunden, auch wenn der eigentlich Zweck des Tauchens fehlschlug. Ich probiere hier mal auf die wesentliche Fragen einzugehen.
Wer haftet?
Ich persönlich gehe davon aus, dass Sie sich primär an das Luftfahrtunternehmen wenden müssten. Denn mit diesem haben Sie ja auch den Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Besonders hinsichtlich der Mitteilung, dass die Pony-Flasche entfernt wurde, hätte diese sich mit Ihnen in Verbindung setzen müssen. Der Gefahrgutachter steht dagegen in keiner vertraglichen Beziehung zu Ihnen. Er wurde ja nur seitens der Airline zur Begutachtung herangezogen.
Können Sie eine Entschädigung verlangen?
In den Gesetzestexten, die sich primär um das Vorgehen bei einem Flug beschäftigen, habe ich zunächst keine passende Grundlage gefunden. Deswegen könnte wohl ganz allgemein ein Anspruch auf Schadensersatz n. § 280 BGB möglich sein. Diese Norm regelt den Fall, wenn es zu einem Schaden beim Gläubiger kommt, der daraus resultiert, dass ein Schuldner seine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt. Sie wären hier der Gläubiger, der das Gepäck bei der Airline, dem Schuldner, zur Beförderung hinterlassen hat. Vertraglich vereinbart war also die Beförderung des gesamten Gepäcks. Dies wurde hier allerdings nicht gewährleistet. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Dies könnte darin liegen, dass die Mitnahme einer Pony-Flasche eben gegen die Luftsicherheitsvorschriften verstößt, wenn also eine gewisse Gefährlichkeit vorlag.
Zu einem ähnlichen Fall möchte ich an dieser Stelle dieses Urteil anbringen:
BGH, Urteil vom 13.10.15, Az.: X ZR 126/14 (dies kann man einfach bei „reise-recht-wiki“ suchen)
Hier lag eine Missachtung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft vor. Auch wenn eine Entnahme einer Pressluftflasche, aus dem Gepäck angeordnet ist, hat die Airline ihre vertraglichen Aufgaben zu erfüllen und hat dabei auch die Interessen des Flugreisenden beachten. Daher ist es unerlässlich die Flugreisenden zu informieren. Bei Nichtbeachtung kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Sollte die Airline dieser Verpflichtung nicht nachgehen, so begründet dies unter Umständen eine Haftung auf Schadensersatz.
Wie Sie sehen, könnte auch in ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz in Frage kommen, da die Luftfahrtgesellschaft es unterlassen hat, Ihnen die Entfernung der Flasche mitzuteilen.
Daher liegt die Annahme nahe, dass die Fluggesellschaft ihre Pflichten aus dem Beförderungsvertrag missachtet hat. Denn trotzdem muss die Airline weiterhin ihren Pflichten Ihnen gegenüber wahrnehmen und auch ihre Interessen beachten. Daher ist es möglich, dass die Airline nun dafür haften muss.
Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil sehr gut zu ihrem Fall passt. Allerdings ist es bei solch komplizierten Fragestellungen unerlässlich sich professionell zu beraten lassen, zumindest wenn Sie tatsächlich eine Klage anstreben. Ich habe im Übrigen auch noch Beiträge im Forum entdeckt, die ihrem Fall auch sehr ähneln:
http://flugrechte.eu/12799/ungefragt-tauschflasche-entfernt-gesamter-ausgleichzahlung?show=12799#q12799
http://flugrechte.eu/12397/ansprüche-tauchflasche-transportiert-tauchurlaub-reisezweck?show=12397#q12397