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Hallo,

mein Sohn und ich verbringen 1x im Jahr zusammen Urlaub. Das Schöne ist, dass er genauso abenteuerlustig und sportlich ist wie ich, sodass unsere Urlaube äußerst sportlich aktive Erlebnisse darstellen.
Wir sind einige Jahre stets wandern bzw. klettern gegangen. Vor 3 Jahren entdeckten wir Tauchen für uns und seitdem sind wir die letzten Jahre hauptsächlich irgendwo zum tauchen gefahren. Dabei informieren wir uns vorher immer, wo es passende und schöne Orte zum tauchen gibt.
So ging unser letzter Urlaub von München nach Cancun (Mexiko).
Leider sind wir kein einziges Mal in Mexiko tauchen gewesen. Grund dafür war, dass sich die Fluggesellschaft einfach dazu entschieden hat, uns unsere bzw. meine Pressluftflasche aus dem Gepäck zu entfernen, in Deutschland zu lassen und das alles ohne uns dabei vorher zu informieren. Eine bodenlose Frechheit!!!

Da wir mittlerweile regelmäßige Taucher sind, haben wir uns die komplette Taucherausrüstung geholt, da das ausleihen vor Ort dauerhaft teurer ist, als wenn man sich einmalig die komplette Ausrüstung selbst anschafft.
Für alle die sich nicht so gut damit auskennen: die Presseluftflache (auch als sog. Pony-Flasche bezeichnet), sind kleinere Flaschen die als eine Art Vorrat für die Atemgasbehälter dienen.

In  Mexiko sind wir zum Glpck sowei ganz gut und ohne große Verspätung angekommen. Dass mir die Pony-Flasche fehlte, merkte ich erst, als wir nach der Landung unser Gepäck abholten.
Als ich nach meiner Flasche nachfragte wurde mir mitgeteilt, dass sie aus Sicherheitsgründen entfernt werden musste. Zeit um mir Bescheid zu gebe, war angeblich nicht.
Nachdem ich mich etwas beruhigt hatte, gingen wir zu unserem Hotel. Nach einer kurzen Erkundungstour gingen wir zur Tauchstation. Und da endete dann endgültig unser Taucherurlaub. Nirgends konnten wir eine Ponyflasche auftreiben bzw. ausleihen. Sie waren alle schon weg und ich kam zu spät.
Danach ist unser Urlaub endgültig gelaufen. Die restliche Zeit verbrachten wir damit, Mexiko etwas besser kennenzulernen...was jedoch für uns überhaupt nicht zufriedenstellend war, da es uns einzig und allein ums tauchen ging.

Ich möchte nun gegen die Fluggesellschaft vorgehen -wenn es sein muss, auch gerichtlich!
Es kam nicht einmal eine Entschuldigung von denen.
Ich verlange von ihnen Schadensersatz! Ich weiß allerdings nocht nicht, wie genau ich da vorgehen soll und wie dies auch aus rechtlicher Sicht zu beurteilen ist?!

Ich habe mich auch bereits an meine Fluggesellschaft diesbezüglich gewandt. Diese teilte mir mit, dass sie dafür nicht zuständig gewesen sind, sondern sie lediglich im Namen des Gefahrgutbeauftragten gehandelt hat und sie ihre Anweisungen befolgt haben.
Was ich an dieser Aussage etwas widersprüchlich fand ist, dass sie anscheinend Zeit hatten, einen Gefahrgutbeauftragten heranzuziehen und nach der Situation zu fragen, aber uns zu Informieren war wohl nicht mehr drin!!!

Wie soll ich hier nun vorgehen? Wer haftet? Die Fluggesellschaft oder dieser Gefahrgutbeauftragte? Haftet überhaupt jemand?
Ich kann nicht glauben und fände es schlichtweg nicht fair mir bzw. uns ggü., dass das Ganze einfach so belassen wird und ich keinen Schadensersatz oder Entschädigung verlangen kann?!
Wie seht ihr das?


Ich bin für jeden Vorschlag, jede Hilfe und jeden Tipp dankbar!

 

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

leider ist der Mexiko-Urlaub mit ihrem Sohn dann leider nicht wie geplant verlaufen. Immerhn konnten Sie das schöne Land erkunden, auch wenn der eigentlich Zweck des Tauchens fehlschlug. Ich probiere hier mal auf die wesentliche Fragen einzugehen. 

Wer haftet?

Ich persönlich gehe davon aus, dass Sie sich primär an das Luftfahrtunternehmen wenden müssten. Denn mit diesem haben Sie ja auch den Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Besonders hinsichtlich der Mitteilung, dass die Pony-Flasche entfernt wurde, hätte diese sich mit Ihnen in Verbindung setzen müssen. Der Gefahrgutachter steht dagegen in keiner vertraglichen Beziehung zu Ihnen. Er wurde ja nur seitens der Airline zur Begutachtung herangezogen. 

 

Können Sie eine Entschädigung verlangen?

In den Gesetzestexten, die sich primär um das Vorgehen bei einem Flug beschäftigen, habe ich zunächst keine passende Grundlage gefunden. Deswegen könnte wohl ganz allgemein ein Anspruch auf Schadensersatz n. § 280 BGB möglich sein. Diese Norm regelt den Fall, wenn es zu einem Schaden beim Gläubiger kommt, der daraus resultiert, dass ein Schuldner seine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt. Sie wären hier der Gläubiger, der das Gepäck bei der Airline, dem Schuldner, zur Beförderung hinterlassen hat. Vertraglich vereinbart war also die Beförderung des gesamten Gepäcks. Dies wurde hier allerdings nicht gewährleistet. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

Dies könnte darin liegen, dass die Mitnahme einer Pony-Flasche eben gegen die Luftsicherheitsvorschriften verstößt, wenn also eine gewisse Gefährlichkeit vorlag. 

Zu einem ähnlichen Fall möchte ich an dieser Stelle dieses Urteil anbringen: 

BGH, Urteil vom 13.10.15, Az.: X ZR 126/14 (dies kann man einfach bei „reise-recht-wiki“ suchen)

Hier lag eine Missachtung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft vor. Auch wenn eine Entnahme einer Pressluftflasche, aus dem Gepäck angeordnet ist, hat die Airline ihre vertraglichen Aufgaben zu erfüllen und hat dabei auch die Interessen des Flugreisenden beachten. Daher ist es unerlässlich die Flugreisenden zu informieren. Bei Nichtbeachtung kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Sollte die Airline dieser Verpflichtung nicht nachgehen, so begründet dies unter Umständen eine Haftung auf Schadensersatz. 

 

Wie Sie sehen, könnte auch in ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz in Frage kommen, da die Luftfahrtgesellschaft es unterlassen hat, Ihnen die Entfernung der Flasche mitzuteilen. 

Daher liegt die Annahme nahe, dass die Fluggesellschaft ihre Pflichten aus dem Beförderungsvertrag missachtet hat. Denn trotzdem muss die Airline weiterhin ihren Pflichten Ihnen gegenüber wahrnehmen und auch ihre Interessen beachten. Daher ist es möglich, dass die Airline nun dafür haften muss.

Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil sehr gut zu ihrem Fall passt. Allerdings ist es bei solch komplizierten Fragestellungen unerlässlich sich professionell zu beraten lassen, zumindest wenn Sie tatsächlich eine Klage anstreben. Ich habe im Übrigen auch noch Beiträge im Forum entdeckt, die ihrem Fall auch sehr ähneln: 

http://flugrechte.eu/12799/ungefragt-tauschflasche-entfernt-gesamter-ausgleichzahlung?show=12799#q12799

http://flugrechte.eu/12397/ansprüche-tauchflasche-transportiert-tauchurlaub-reisezweck?show=12397#q12397

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Bei Ihrer Reise nach Mexico wurde Ihre Tauchflasche ohne Ihr Wissen nicht befördert. Sie fragen sich, ob Sie dadurch nun einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Zu einem ähnlichen Fall entschieden sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut gegen den Kläger und wiesen die Schadensersatzklage ab:

LG Landshut, Urt. v. 21.11.2014, Az: 14 S 1887/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 S 1887/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Tauchurlauber wurden bei ihrer Ankunft am Urlaubsort davon überrascht, dass eine ihrer Tauchflaschen nicht mitbefördert sondern als Gefahrgut in amtliche Verwahrung genommen worden war. Der Kläger, um dessen Flasche es sich handelte, klagte auf Erstattung der Reisekosten, da der Urlaub ohne die komplette Tauchausrüstung nicht seinem eigentlichen Zweck dienen konnte.

Das Gericht wieß die Klage erst- und zweitinstanzlich ab, da das Flugunternehmen nicht für die Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sei und außerdem der Urlauber leicht eine Ersatzflasche hätte beschaffen können.

Dagegen legte der Kläger Revision ein:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015, Az.: X ZR 126/14

Verweigerter Transport von Reisegepäck aufgrund Luft­sicherheits­vorschriften begründet Pflicht der Fluggesellschaft Reisenden zwecks Aufklärung hinzuziehen. Fehlende Hinzuziehung des Reisenden kann Schadens­ersatz­haftung begründen.

Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das gesamte Reisegepäck des Klägers zu befördern. Dazu habe auch die aufgegebene Pressluftflasche gehört. Jedoch sei die Entnahme der Flasche aus dem Gepäck vom Gefahrgutbeauftragten angeordnet worden. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Beklagte von sämtlichen weiteren vertraglichen Pflichten entbunden gewesen wäre. Sie habe weiterhin die Interessen des Klägers, die auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet seien, möglichst wahren müssen. Die Beklagte habe darauf hinwirken müssen, dass der Kläger zwecks Aufklärung beteiligt werde, bevor endgültig über die Aussonderung der Pressluftflasche entschieden worden wäre. Dies habe sie hingegen unterlassen.

Dieses Urteil besagt also, dass es zwar grundsätzlich nicht pflichtwidrig ist, die Flasche nicht zu befördern. Jedoch muss der Reisende darüber informiert werden. Eine fehlende Information begründet eine Schadensersatzforderung. In Ihrem Fall wurden auch Sie nicht über die Nichtbeförderung der Flasche informiert. Ich könnte mir daher vorstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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