Sie haben eine Pauschalreise nach Kenia gebucht. Der Flug wurde von Condor durchgeführt. Bei diesem kam es jedoch zu einigen Problemen. Aufgrund einer Fehlermeldung wurde ein Ventil ausgebaut und Sie hatten dadurch eine Verspätung von 24 Stunden.
Nun fragen Sie sich, welche Ansprüche Sie dadurch geltend machen können.
Bei einer Verspätung von 24 Stunden lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.
Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
In Ihrem Fall wurde eine Fehlermeldung angezeigt und das Ventil musste ausgebaut werden. Über einen ganz ähnlichen Sachverhalt hat auch das AG Rüsselsheim entschieden:
AG Rüsselsheim, Urt. v. 19.07.2010, Az: 3 C 257/10 (35) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 257/10 (35) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Zeigt der Bord-Computer eines Flugzeugs (fälschlicherweise) einen Defekt an einem Ventil an, so liegt kein „außergewöhnlicher Umstand“ vor, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung befreit, dem Fluggast eine Ausgleichzahlung wegen Flugverzögerung zu zahlen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass derartige Warnungen relativ selten auftreten und zumeist nach durchgeführtem Austausch des Ventils kein erheblicher Defekt festgestellt werden kann.
Ein Flug den die Kläger im Rahmen einer Pauschalreise bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen gebucht hatten, wurde erst mit einer erheblichen Ankunftsverspätung ausgeführt worden. Die Kläger fordern deshalb nun eine Ausgleichzahlung wegen der eingetretenen Flugverspätung. Die Beklagte beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand und ist der Ansicht, sie habe aus diesem Grund für die entstandene Verspätung nicht zu haften.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hält die Klage für begründet. Die Kläger haben Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen wegen der entstandenen Flugverspätung. Bei dem vorliegenden behaupteten Defekt eines Ventils handele es sich demnach nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Beklagte von ihrer Haftung befreien könnte.
Damit kann die Fluggesellschaft sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.
Bei konkreten Fragen ist es allerdings nicht von Nachtteil einen Fachanwalt zu befragen.