Sie wollten einen Flug von New York über London nach Stuttgart wahrnehmen. Ihr Flug konnte jedoch nicht pünktlich starten, weshalb Sie mit einer Verspätung von 2 Std in London angekommen sind und dadurch Ihren Anschlussflug verpasst haben.
Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
Grund für die Verspätung war der Ausfall der Technik im Terminal. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der KLM vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.
Dazu hat das LG Stuttgart im Jahre 2017 folgendes entschieden:
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 5 S 142/17 -
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung, weil sämtliche Check-In-Schalter eines Terminals am Startflughafen für mehrere Stunden ausfallen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Da der Fall sehr ähnlich zu dem Ihren ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sein könnte, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Es könnte daher trotzdem Sinn machen, einen Anwalt für Reiserecht zu kontaktieren.