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Unglaublich,

auf unserer Rückreise von Las Vegas sollte unser Condor-Flug DE2063 um 14:10 Uhr starten und um 10:25 Uhr in Frankfurt landen. Doch leider kam es auf dem Vorflug von Frankfurt nach Las Vegas zu einem dramatischen Zwischenfall.

Wie wir erfuhren, hatte dieser Flug schon 28 Minuten Verspätung. Auf dem Flug nach Las Vegas gab es allerdings einen medizinischen Notfall. Ein älterer Passagier musste von einem im Flugzeug befindlichen Notarzt behandelt werden. Zum Glück konnte er weiterfliegen. Aber nach einiger Zeit verlor er das Bewusstsein. Die Diagnose lautete Herzkammerflimmern und deshalb musste die Maschine zwischenlanden. Es bestand die Gefahr eines Herzinfarktes. Ich muss kurz darauf hinweisen, dass ich das Verhalten der Crew und des Notarztes vorbildlich fand und auch vollstes Verständnis habe, aber was dann folgte hätte aus meiner Sicht besser laufen können.

Bei der Zwischenlandung stellte sich heraus, dass die zulässige Flugdienstzeit der Besatzung von 15 Stunden überschritten war und somit eine Ruhepause eingelegt werden musste. Es gab leider keine Möglichkeit eine Ersatzcrew zu organisieren oder ein Ersatzflugzeug von Frankfurt aus zu ordern. Anscheinend hätte ein Ersatzflugzeug ebenfalls eine erhebliche Verspätung hervorgerufen. Laut Bodenpersonal gab es im ganzen amerikanischen Luftraum kein Ersatzflugzeug! Das soll man glauben!

Mein Flugzeug landete mit einer 22 stündigen Verspätung in Frankfurt! Was das für Strapazen und Anstrengungen waren, kann sich sicher jeder vorstellen.

Ich hatte bei Condor nach einer Ausgleichszahlung gefragt, aber sie weigerten sich das zu zahlen! Der Grund?

Der medizinische Notfall sei ein außergewöhnlicher Umstand.

Hätte ich nicht doch umgebucht werden müssen? Stellt der medizinische Notfall tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand dar?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie wollten mit Condor zurück von Las Vegas nach Frankfurt fliegen. Dieser Flug verspätete sich jedoch um 22 Stunden. Dadurch könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben. 

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall gab es auf dem Vorflug einen medizinischen Notfall, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste. Danach war dann die Mindestarbeitszeit der Crew überschritten. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet. 

Dazu folgende Urteile: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich ein Flug durch die Erkrankung eines Passagiers, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung vor, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

Vorliegend verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung seines gebuchten Fluges. Während des Fluges bekam ein Passagier ein Herzinfarkt und musste noch im Flugzeug behandelt werden. Sodann wurde die maximale Flugzeit des Piloten überschritten und der Flug wurde auf den nächsten Tag verschoben.

Das Amtsgericht Düsseldorf spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de")

Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.

 AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.04.2015, Az.: 3 C 2273/13 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 3 C 2273/13 reise-recht-wiki.de")

Ein medizinischer Notfall ist regelmäßig nicht vorhersehbar und somit auch unvermeidbar.

AG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2011, Az.: 31 C 2177/10 (83) (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az.: 31 C 2177/10 (83)reise-recht-wiki.de")

Bei einem plötzlichen Todesfall auf dem Zubringerflug kann ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der FluggastrechteVO gesehen werden. Denn ein solches Ereignis ist weder vorhersehbar noch in sonstiger Weise kontrollierbar. 

AG Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az.: 2 C 115/10 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 2 C 115/10 reise-recht-wiki.de")

Die Klage wurde abgewiesen. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges sei von der Fluggesellschaft nicht zu kontrollieren und stelle aus diesem Grund einen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht zu haften habe.

AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007, Az.: 14 C 273/07 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: Az.: 14 C 273/07 reise-recht-wiki.de")

Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.

Da diese Urteile sehr ähnlich zu Ihrem Fall ist, denke ich, dass auch in Ihrem Sachverhalt ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten von Ausgleichszahlungen befreit.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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