Hallo,
in deinem Fall sollte wohl ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung geworfen werden.
Wenn der Fluggast mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden an seinem Zielort ankommt, so kann er unter Umständen wie bei einer Annullierung des Fluges einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung geltend machen.
Hierzu folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 10.4.2014, Az. 30 C 3489/13 (25) (bei Google zu finden unter: "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de")
Einem Fluggast steht nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu.
AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10 (bei Google einfach eingeben: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de")
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zu, sofern er sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.
Von dieser Zahlung kann eine Airline jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 3 befreit werden, wenn sie nachweisen kann , dass der Grund für die Annullierung oder die große Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war.
In deinem Fall war der Grund für die Verspätung ein randalierender Passagier auf dem Vorflug. Ob dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, soll anhand folgender Urteile geklärt werden:
AG Frankfurt, Urteil vom 19.6.2015, Az. 32 C 4265/14 (den Volltext findest du unter: "32 C 4265/14 reise-recht-wiki.de")
Ein randalierender Passagier der unter Alkohol- und Drogeneinfluss steht, wodurch eine außerplanmäßige Zwischenlandung notwendig ist, stellt einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung dar. Betroffene Fluggäste haben damit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
AG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 31 C 397/16 (17) (bei Google einfach eingeben: "31 C 397/16 (17) reise-recht-wiki.de")
Widersetzt sich ein Tierbesitzer den Anweisungen des Personals, wird gewalttätig und spricht Drohungen aus, weil er nicht will, dass sein Tier in einem abgeschlossenen Waschraum untergebracht und versorgt wird, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Pilot eine außerplanmäßige Landung durchgeführt. Da der Umstand für die Zwischenlandung außergewöhnlich ist, ist das Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechteverordnung entlastet und muss keine Ausgleichszahlung, wegen der daraus resultierenden Verspätung, leisten.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 8.2.2017, Az. 3 C 742/16 (36) (bei Google zu finden unter: "3 C 742/16 (36) reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer großen Flugverspätung, weil der Flugkapitän des Fluges zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung deshalb gezwungen ist, weil eine Flugpassagierin massiv begann zu randalieren, so geht die große Verspätung äug "außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Artikel 5 Absatz 3 zurück, sodass anderen betroffenen Passagieren keine Ausgleichsansprüche zustehen.
Wie du siehst stellt ein randalierender Passagier in jedem Fall einen außergewöhnlichen Umstand dar. Daher bin ich der Meinung das Condor dir tatsächlich kein Ausgleichszahlung zahlen muss.
Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich durchaus das zu Rate ziehen eines Anwalts für Reiserecht als hilfreich erweisen.