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Guten Tag,

schon lange war es der Wunsch meiner Frau einmal in der Dominikanischen Republik Urlaub zu machen. Um ihr diesen Wunsch zu erfüllen, buchte ich ein Hotel im schönen Ort Punta Cana. Dieser war einer der wenigen Landstriche der Dominikanischen Republik, wo es ganztägig elektrischen Strom und fließendes Wasser gab. Das war für uns sehr wichtig, denn wir wollten die Möglichkeit haben, zu duschen wann immer uns danach war. Außerdem lieben wir es zu schnorcheln und vor den schönen Stränden mit dem türkisblauen Meer gibt es ein langgestrecktes Korallenriff, das als Brandungsschutz fungiert. Wir hatten in Punta Cana also alles, was wir für einen gelungenen Urlaub brauchten und so waren wir etwas traurig, als wir die Heimreise antreten mussten.

Unser Heimflug sollte um 18:10 Uhr ab Punta Cana mit Condor DE2227 gehen. Die Landung war um 9:30 Uhr am Folgetag in Frankfurt vorgesehen. Doch leider hatte unser Flug 17 Stunden Verspätung!!! Es war kaum zu glauben! Am Schalter erklärte man uns den Grund dafür: Auf unserem Vorflug von Frankfurt hierher, saß im Flugzeug doch tatsächlich ein randalierender Passagier, der unter starkem Alkoholeinfluss stand.

Ich muss sagen, dass ich überhaupt nicht verstehe, wie so etwas passieren kann. Meiner Meinung nach, dürfte ein alkoholisierter Passagier nicht in ein Flugzeug steigen. Und es sollte ein absolutes Alkoholverbot auf allen Flügen geben. Warum muss überhaupt in einem Flieger Alkohol ausgeschenkt werden? Es muss doch für jeden möglich sein, ein paar Stunden ohne Alkohol auszukommen. Wieder einmal konnte beobachtet werden, was das Getränk alles anrichten kann.

Da dieser Passagier ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte, musste die Maschine zwischenlanden, damit er der Polizei übergeben werden konnte. Das alles dauerte seine Zeit. Auch bis die Formalitäten erledigt waren und natürlich nahm es auch viel Zeit in Anspruch das Gepäck des Passagiers rauszusuchen. Hinzu kam, dass durch dieses ganze Theater die zulässige Dienstzeit der Crew überschritten wurde und der Flug erst nach eingehaltener Mindestruhezeit fortgesetzt werden konnte. Und das alles nur wegen solch einem Deppen! Unglaublich! Unglaublich!

Nachdem ich mich am Schalter bei der netten Dame darüber aufgeregt hatte und meine Meinung über Alkoholkonsum im Flugzeug losgeworden bin, erklärte sie mir, dass der Passagier vor dem Flug nicht auffällig gewesen war, sondern erst während des Fluges aggressiv und unkontrollierbar wurde. Gut, dann war es halt so. Ich stellte bei Condor trotzdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der Verspätung. Dieser wurde wegen eines außergewöhnlichen Umstands abgelehnt.

Meine Frage wäre, ob Condor nicht eine Ersatzcrew oder einen Subcharter hätte stellen müssen, ob ich also Anspruch auf Ausgleichszahlung habe oder ob das wirklich ein außergewöhnlicher Umstand ist?

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

in deinem Fall sollte wohl ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung geworfen werden. 

Wenn der Fluggast mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden an seinem Zielort ankommt, so kann er unter Umständen wie bei einer Annullierung des Fluges einen Ausgleichsanspruch gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung geltend machen. 

Hierzu folgende Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 10.4.2014, Az. 30 C 3489/13 (25) (bei Google zu finden unter: "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de")

Einem Fluggast steht nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu. 

AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10 (bei Google einfach eingeben: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de")

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zu, sofern er sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht. 

Von dieser Zahlung kann eine Airline jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 3 befreit werden, wenn sie nachweisen kann , dass der Grund für die Annullierung oder die große Verspätung  ein außergewöhnlicher Umstand war. 

In deinem Fall war der Grund für die Verspätung ein randalierender Passagier auf dem Vorflug. Ob dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, soll anhand folgender Urteile geklärt werden:

AG Frankfurt, Urteil vom 19.6.2015, Az. 32 C 4265/14 (den Volltext findest du unter: "32 C 4265/14 reise-recht-wiki.de")

Ein randalierender Passagier der unter Alkohol- und Drogeneinfluss steht, wodurch eine außerplanmäßige Zwischenlandung notwendig ist, stellt einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung dar. Betroffene Fluggäste haben damit keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 31 C 397/16 (17) (bei Google einfach eingeben: "31 C 397/16 (17) reise-recht-wiki.de")

Widersetzt sich ein Tierbesitzer den Anweisungen des Personals, wird gewalttätig und spricht Drohungen aus, weil er nicht will, dass sein Tier in einem abgeschlossenen Waschraum untergebracht und versorgt wird, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Pilot eine außerplanmäßige Landung durchgeführt. Da der Umstand für die Zwischenlandung außergewöhnlich ist, ist das Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechteverordnung entlastet und muss keine Ausgleichszahlung, wegen der daraus resultierenden Verspätung, leisten. 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 8.2.2017, Az. 3 C 742/16 (36) (bei Google zu finden unter: "3 C 742/16 (36) reise-recht-wiki.de")

Kommt es zu einer großen Flugverspätung, weil der Flugkapitän des Fluges zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung deshalb gezwungen ist, weil eine Flugpassagierin massiv begann zu randalieren, so geht die große Verspätung äug "außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Artikel 5 Absatz 3 zurück, sodass anderen betroffenen Passagieren keine Ausgleichsansprüche zustehen.

Wie du siehst stellt ein randalierender Passagier in jedem Fall einen außergewöhnlichen Umstand dar. Daher bin ich der Meinung das Condor dir tatsächlich kein Ausgleichszahlung zahlen muss.

Da dieser  Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich durchaus das zu Rate ziehen eines Anwalts für Reiserecht als hilfreich erweisen.

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Sie haben einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main gebucht. Der Flug konnte jedoch nicht wie geplant stattfinden. Sie kamen erst mit einer Verspätung von 17 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. 

Ihnen könnten dadurch Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür müsste eine Annullierung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 

Ihr Flug wurde 17 Stunden nach hinten verlegt. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. 

Es könnten Ihnen zunächst Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zustehen:

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein randalierender Passagier auf einem Vorflug. Fraglich ist, ob das einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechte Verordnung darstellt. Dazu habe ich folgende Urteile gefunden: 

AG Frankfurt, Urt. v. 19.06.2015, Az: 32 C 4265/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 4265/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Fluggäste forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der betroffenen Fluggesellschaft einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Aufgrund einer Zwischenlandung durch einen randalierenden Passagier erreichte das Flugzeug Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 17 Stunden.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschied, dass ein randalierender Passagier eine Ausnahmesituation für die Fluggesellschaft darstellt, welche nicht kontrollierbar ist. Ein solches Ereignis stellt keine typische Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens dar.

AG Frankfurt, Urt. v. 18.11.2014, Az: 30 C 1066/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 1066/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Es kam aufgrund einer Zwischenlandung wegen eines randalierenden Passagiers auf dem Vorflug und der daraus resultierenden verlängerten Arbeitszeit der Crew zu einer Verspätung von über siebzehn Stunden. Der Kläger forderte dafür eine Ausgleichszahlung. Das Gericht lehnte die begehrte Ausgleichszahlung auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung ab.

Daher denke ich, dass leider auch in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und Sie daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und Sie einen verbindlichen Rechtsrat nur von einem Anwalt für Reiserecht erhalten können. 

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