Hallo,
es war bislang sehr umstritten, ob die Ankunfts- oder die Abflugverspätung ausschlaggebend für das Entstehen von dem Anspruch auf Ausgleichszahlung ist. Es werden jedoch zunehmend Urteile gefällt die Klarheit verschaffen sollten.
Hier ein paar Beispiele:
AG Frankfurt, Urteil vom 10.4.2014, Az. 30 C 3489/13 (25) (den Volltext finden Sie unter: "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast hat bei einer Fluggesellschaft einen Flug gebucht. Dieser Flug hatte über 3 Stunden Verspätung, da am Abflughafen des Vorfluges des Flugzeuges der Start aufgrund eines Gewitters nicht früher möglich war. Dadurch ist der Fluggast mit einer Verspätung von über 3 Stunden an seinem Ziel angekommen und er verlangte daher von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der VO (EG) Nr. 261/2004.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger diese Ausgleichszahlung auch zugesprochen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10 (bei Google auffindbar unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichszahlung in Anspruch, weil sich der Flug bei der Ankunft verspätete.
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage bezüglich der Ausgleichszahlung statt. Bei einer großen Verspätung stünde dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung zu, sofern er sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32) (auf "reise-recht-wiki.de" einfach eingeben: "3 C 1226/12 (32)")
Bei Ansprüchen wegen Flugverspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist nicht auf die Abflugverspätung sondern auf die Ankunftsverspätung abzustellen. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen.
Wie Sie sehen, wird von den Gerichten in Deutschland die Meinung vertreten, dass nicht die Abflugverspätung für das entstehen eines Ausgleichsanspruchs maßgebend ist, sondern die Ankunftsverspätung am Zielort. Diese muss dann mindestens 3 Stunden betragen.
Da die Ankunftsverspätung in Ihrem Fall 6 Stunden betragen hat, also deutlich mehr als 3 Stunden, denke ich, dass Sie gute Chancen haben, von Condor eine Ausgleichszahlung verlangen zu können.
Artikel 7 legt für die Ausgleichszahlungen folgende Höhen fest:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Die Entfernung zwischen Punta Cana und Düsseldorf beträgt knapp 7.400km. Daher denke ich, dass Ihnen gegen Condor ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person zusteht.
Bitte beachten Sie das dieser Beitrag nur meine Rechtsmeinung darstellt. Eine professionelle Rechtsberatung kann Ihnen wohl nur eine Anwalt geben.