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Hallöchen,

um dem Winter zu entfliehen, hatten wir vor einen Urlaub auf Jamaika zu verbringen. Da wir beide absolute Reggae-Fans sind und unsere Herzen für Bob Marley schlagen, dachten wir, dass es an der Zeit wäre einmal nach Jamaika zu fliegen. Folglich buchte ich einen Direktflug mit Condor DE2162 von Frankfurt nach Montego Bay auf Jamaika. Wir sollten um 16:05 Uhr ab Frankfurt fliegen und um 20:05 Uhr auf Jamaika landen. An unserem Abreisetag war wirklich mieses Wetter. Es hatte schon wieder geschneit und wir waren umso glücklicher aus diesem Winterchaos ausbrechen zu können. Da wir mit dem Bus zum Flughafen mussten, nahmen wir einen, der 3 Stunden vor unserem Abflug am Flughafen ankam. Ich fand das zwar etwas zu übertrieben, aber meine Freundin meinte, sicher ist sicher, nicht dass wir im Stau oder Schneechaos stecken bleiben.

Gut, wir fuhren sehr früh los und als wir endlich den Flughafen erreichten und unser Gepäck abgeben wollten, erfuhren wir, dass unser Flug Verspätung hatte. Die Dame am Schalter erklärte uns, dass der Vorflug von Montego Bay nicht starten konnte, weil die Landebahn hier in Frankfurt aufgrund der heftigen Schneefälle enteist werden musste. Das stelle man sich mal vor! Das Flugzeug konnte in Jamaika nicht starten, weil die Deutschen die Enteisung der Landebahn nicht rechtzeitig in den Griff bekamen. Der Lacher schlechthin und unsereins hatte dadurch fast einen Tag Verspätung. Einfach unglaublich!

Nach unserem Urlaub stellte ich eine Forderung von 600€ pro Person als Ausgleichszahlung. Diese wurde aber abgelehnt mit der Begründung, dass die Wetterlage einem außergewöhnlichen Umstand entspricht. Es wurde mit wetterbedingten Ausfällen auf Vorflügen am selben Tag argumentiert. Hätte nicht eine Ersatzmaschine oder ein Ersatzflug gechartert werden können?

Jetzt wollen wir gerne wissen, ob der Schneefall tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und ob wir einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben?

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

da Ihnen bereits bewusst ist, dass Sie unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Condor geltend machen können, werde ich hierauf nicht weiter eingehen. 

Ihnen stellt sich die Frage, ob der Schneefall einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3  der EU-Verordnung Nr. 261/2004 darstellt.

Zur Klärung dieser Frage möchte ich Sie auf folgende Urteil aufmerksam machen:

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.2007, Az. 232 C 6288/06 (bei Google zu finden unter: "232 C 6288/06 reise-recht-wiki.de")

Eine Fluggesellschaft haftet bei Verspätungen nicht, wenn die nicht vorhersehbare Wetterbedingungen die Ursache hierfür ist. 

AG Erding, Urteil vom 1.12.2011, Az. 5 C 941/11 (bei Google einfach eingeben: "5 C 941/11 reise-recht-wiki.de")

Wird der Flughafen teilweise und zeitweise aufgrund von starkem Schneefall gesperrt, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 5 der VO (EG) Nr. 261/2004 vor.

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2007, Az. 22 S 190/07 (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" "22 S 190/07" eingeben)

Eine  durch Schneefall bedingte Flugverspätung ist eine höhere Gewalt wenn dieser nicht vorhersehbar war.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.9.2014, Az. 2-24 S 13/14 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 13/14 reise-recht-wiki.de")

Reisende buchten bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Die Reisenden befanden sich pünktlich am Flughafen. Das Flugzeug, mit dem sie fliegen sollten, befand sich jedoch noch am Startflughafen des Vorfluges (in Jamaika)  und konnte nicht starten. Die Verspätung betrug fast einen Tag.

Die Reisenden forderten deshalb von der Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft verweigerte diese jedoch mit der Begründung von vorliegenden außergewöhnlichen Umständen. Die Reisenden verklagten die Airline vor dem AG Frankfurt. Dieses gab der Fluggesellschaft jedoch recht, weswegen die Reisenden in Berufung vor das Landgericht Frankfurt gingen. Dieses gab Wiederrum den Reisenden recht.

Das LG urteilte, dass die Begründung des AG insoweit korrekt wäre, wie nachgewiesen worden ist, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Es stellte jedoch fest, dass nicht ausreichend dargelegt wurde inwieweit alle zumutbaren Maßnahmen von der Fluggesellschaft unternommen worden. Zu den zumutbaren Maßnahmen zählt für das Gericht auch das Chartern von Flügen bei Drittunternehmen. 

Es gelang der Fluggesellschaft nich hinreichen darzulegen inwiefern das Chartern eines Fluggeräts nicht möglich gewesen war. Somit urteilte das LG Frankfurt, dass nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden und verurteilte die Fluggesellschaft zum Zahlen der Ausgleichsleistung von jeweils 600€ an die Kläger sowie die Übernahme der Anwaltskosten.

Wie Sie sehen, kann  starker Schneefall durchaus einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wodurch Condor nicht verpflichtet wäre, Ihnen die Ausgleichsleistung in Höhe von 600€ pro Person zu zahlen. Allerdings muss es gemäß dem letzten angeführten Urteil auch ausreichend nachweisen können, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. 

Sollte Condor dies in Ihrem Fall nicht können, so könnten Sie in meinen Augen eventuell doch eine Ausgleichszahlung geltend machen.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Da Ihr Fall jedoch meines Erachtens nach sehr komplex ist, könnte sich das zu Rate ziehen eines Anwalts für Reiserecht durchaus lohnen.

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