Hallo,
da Ihnen bereits bewusst ist, dass Sie unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Condor geltend machen können, werde ich hierauf nicht weiter eingehen.
Ihnen stellt sich die Frage, ob der Schneefall einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 darstellt.
Zur Klärung dieser Frage möchte ich Sie auf folgende Urteil aufmerksam machen:
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.2007, Az. 232 C 6288/06 (bei Google zu finden unter: "232 C 6288/06 reise-recht-wiki.de")
Eine Fluggesellschaft haftet bei Verspätungen nicht, wenn die nicht vorhersehbare Wetterbedingungen die Ursache hierfür ist.
AG Erding, Urteil vom 1.12.2011, Az. 5 C 941/11 (bei Google einfach eingeben: "5 C 941/11 reise-recht-wiki.de")
Wird der Flughafen teilweise und zeitweise aufgrund von starkem Schneefall gesperrt, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 5 der VO (EG) Nr. 261/2004 vor.
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2007, Az. 22 S 190/07 (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" "22 S 190/07" eingeben)
Eine durch Schneefall bedingte Flugverspätung ist eine höhere Gewalt wenn dieser nicht vorhersehbar war.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.9.2014, Az. 2-24 S 13/14 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 13/14 reise-recht-wiki.de")
Reisende buchten bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Die Reisenden befanden sich pünktlich am Flughafen. Das Flugzeug, mit dem sie fliegen sollten, befand sich jedoch noch am Startflughafen des Vorfluges (in Jamaika) und konnte nicht starten. Die Verspätung betrug fast einen Tag.
Die Reisenden forderten deshalb von der Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft verweigerte diese jedoch mit der Begründung von vorliegenden außergewöhnlichen Umständen. Die Reisenden verklagten die Airline vor dem AG Frankfurt. Dieses gab der Fluggesellschaft jedoch recht, weswegen die Reisenden in Berufung vor das Landgericht Frankfurt gingen. Dieses gab Wiederrum den Reisenden recht.
Das LG urteilte, dass die Begründung des AG insoweit korrekt wäre, wie nachgewiesen worden ist, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Es stellte jedoch fest, dass nicht ausreichend dargelegt wurde inwieweit alle zumutbaren Maßnahmen von der Fluggesellschaft unternommen worden. Zu den zumutbaren Maßnahmen zählt für das Gericht auch das Chartern von Flügen bei Drittunternehmen.
Es gelang der Fluggesellschaft nich hinreichen darzulegen inwiefern das Chartern eines Fluggeräts nicht möglich gewesen war. Somit urteilte das LG Frankfurt, dass nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden und verurteilte die Fluggesellschaft zum Zahlen der Ausgleichsleistung von jeweils 600€ an die Kläger sowie die Übernahme der Anwaltskosten.
Wie Sie sehen, kann starker Schneefall durchaus einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wodurch Condor nicht verpflichtet wäre, Ihnen die Ausgleichsleistung in Höhe von 600€ pro Person zu zahlen. Allerdings muss es gemäß dem letzten angeführten Urteil auch ausreichend nachweisen können, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Sollte Condor dies in Ihrem Fall nicht können, so könnten Sie in meinen Augen eventuell doch eine Ausgleichszahlung geltend machen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Da Ihr Fall jedoch meines Erachtens nach sehr komplex ist, könnte sich das zu Rate ziehen eines Anwalts für Reiserecht durchaus lohnen.