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Hello everybody,

mein Kumpel und ich wollten wenigstens einmal im Leben nach Las Vegas und in einem der gigantischen Spielcasinos unser Geld verzocken. Ok, es wäre uns lieber gewesen einen richtigen Jackpot zu knacken, aber dafür waren wir zu realistisch und genau so kam es auch. Wir hatten nur verloren und so wurde Las Vegas unser teuerster Urlaub, den wir bis jetzt hatten. Dafür muss ich sagen, auch einer der schillerndsten und aufregendsten. Es stimmt schon, dass Amerika das Land der unbegrenzten Möglichkeiten ist, denn so viel Kitsch und Prunk und Protz auf einem Fleck wie dort, hatten wir noch nie erlebt.

Um das alles zu erleben, buchten wir bei Condor einen Flug (DE2062) um 11:15 Uhr ab Frankfurt mit Ankunft um 14:05 Uhr in Las Vegas. Wir trafen uns rechtzeitig am Flughafen, um vor dem Abflug noch in aller Ruhe einen Kaffee zu trinken. Schließlich wollten wir unseren Urlaub von Anfang an genießen. Anschließend machten wir uns mit unserem Gepäck auf zum Check-In. Ich muss ehrlich sagen, als ich aus dem Fenster gesehen hatte und den Schneefall bemerkte, war ich froh ins warme Vegas zu fliegen. Eine kurze Zeit nur in Shorts und T-Shirt die Sonne genießen…einfach toll! Keine dicke Kleidung, keinen Schnee schippen und kein frieren. Der Sicherheitscheck und das ganze Prozedere verlief problemlos.

Doch dann kam das dicke Ende! Wegen immer stärker werdenden Schneefalls, konnte der Flugverkehr nicht aufrecht gehalten werden! Das Flugzeug sollte enteist werden, was aber nicht rechtzeitig stattfand! Das hatte zur Folge, dass eine Flugdurchführung dazu geführt hätte, dass die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre. Deswegen wurde unser Abflug auf den Folgetag um 7:45 Uhr verschoben!!! 21 Stunden später!!! Wir waren sprachlos.

Das Ergebnis dieser Verspätung war, dass wir bei der Fluggesellschaft Anspruch auf Ausgleichszahlung stellten. Diese wurde von Condor allerdings abgelehnt. Und zwar seien die Wetterverhältnisse ein außergewöhnlicher Umstand, außerdem sei die Enteisung verspätet vom Flughafen durchgeführt worden und eine Dienstzeitüberschreitung käme erschwerend hinzu.

Kann das sein? Unserer Meinung nach wäre es die Pflicht von Condor gewesen dafür zu sorgen, dass die Enteisung rechtzeitig stattfindet!

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entstehen kann, muss der ursprüngliche Flug annulliert worden sein. 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Auch die Verlegung auf einen anderen Tag kommt einer Annullierung gleich. So legte es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.10.2011 fest. Das Urteil kannst du auch gerne nachlesen, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: "C-83/10".

Dein Flug wurde auf den Folgetag verschoben und gilt damit meiner Meinung nach als annulliert. Somit könntest du grundsätzlich erst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung, der Anspruchsgrundlage in deinem Fall, gegen Condor geltend machen. 

Allerdings muss Condor diese Ausgleichszahlung dann nicht an euch zahlen, wenn die Wetterverhältnisse und notwendige Enteisung des Flugzeuges einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Ob dies der Fall ist, möchte ich anhand folgender Urteile erläutern:

AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeugs, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen durch das Gericht auch zugesprochen. Die Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (den Volltext findest du unter: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13 (bei Google zu finden unter: "29 C 3587/13 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben eines Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Die Enteisung stellt, wie du siehst keinen außergewöhnlichen Umstand dar, weswegen ich Condor dir gegenüber in der Pflicht sehe, dir eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu zahlen. 

In Bezug auf das erste genannte Urteil, denke ich, dass auch euch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person zustehen sollte.

Dieser Beitrag stellt nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Eine professionelle Rechtsberatung kann euch wohl nur ein Anwalt für Reiserecht bieten.

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Sie wollten einen Flug von Frankfurt nach Las Vegas. Es kam zu einer erheblichen Verspätung Ihres Fluges, Sie kamen bei Ihrem Flug von Frankfurt nach Las Vegas erst einen Tag später als geplant an. Daher könnten sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Das ist zunächst der Fall, wenn eine Annullierung vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug nicht so durchgeführt, wie geplant. Es liegt also eine Annullierung vor.

Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.

Die Fluggesellschaft gibt an, dass eine Enteisung des FLugzeuges Grund für die Verspätung war. Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt, Urt. v. 22.05.2015, Az: 29 C 286/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 29 C 286/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, der dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen nicht leisten muss, ist nur dann erfüllt, wenn die zur Verspätung führenden Umstände nicht dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sind.

Das Luftfahrtunternehmen ist für die Enteisung sowie für die weitere technische Funktionalität des Flugzeugs verantwortlich, um die jederzeitige Beförderung der Fluggäste sicherzustellen.

Wird ein unabhängiger Dritter wie der Flughafenbetreiber oder Drittfirmen in Erfüllung des Aufgaben- und Pflichtenkreises des Luftfahrtunternehmens tätig, muss es sich dessen Handlungen zurechnen lassen.

AG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2016, Az: 32 C 1014/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 1014/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin buchte einen Weiterflug bei der beklagten Fluggesellschaft. Aufgrund von Witterungsbedingungen musste das Flugzeug erneut enteist werden und von der entgegengesetzten Startbahn aus fliegen. Daraufhin verzögerte sich der Start um mehr als 3 Stunden. Die Klägerin verlangt deswegen eine Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt sprach der Klägerin diese Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu. Demnach ordnet das Gericht die Enteisung und den Startbahnwechsel nicht als außergewöhnliche Umstände ein.

AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeugs, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen durch das Gericht auch zugesprochen. Die Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (den Volltext findest du unter: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13 (bei Google zu finden unter: "29 C 3587/13 reise-recht-wiki.de")

Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben eines Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Ich gehe also anhand dieser Urteile davon aus, dass die Enteisung im Winter tatsächlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen die Ausgleichszahlungen zu gewähren. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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