Sie wollten einen Flug von Frankfurt nach Las Vegas. Es kam zu einer erheblichen Verspätung Ihres Fluges, Sie kamen bei Ihrem Flug von Frankfurt nach Las Vegas erst einen Tag später als geplant an. Daher könnten sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Das ist zunächst der Fall, wenn eine Annullierung vorliegt:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurde der Flug nicht so durchgeführt, wie geplant. Es liegt also eine Annullierung vor.
Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.
Die Fluggesellschaft gibt an, dass eine Enteisung des FLugzeuges Grund für die Verspätung war. Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urt. v. 22.05.2015, Az: 29 C 286/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 29 C 286/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, der dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen nicht leisten muss, ist nur dann erfüllt, wenn die zur Verspätung führenden Umstände nicht dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sind.
Das Luftfahrtunternehmen ist für die Enteisung sowie für die weitere technische Funktionalität des Flugzeugs verantwortlich, um die jederzeitige Beförderung der Fluggäste sicherzustellen.
Wird ein unabhängiger Dritter wie der Flughafenbetreiber oder Drittfirmen in Erfüllung des Aufgaben- und Pflichtenkreises des Luftfahrtunternehmens tätig, muss es sich dessen Handlungen zurechnen lassen.
AG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2016, Az: 32 C 1014/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 1014/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin buchte einen Weiterflug bei der beklagten Fluggesellschaft. Aufgrund von Witterungsbedingungen musste das Flugzeug erneut enteist werden und von der entgegengesetzten Startbahn aus fliegen. Daraufhin verzögerte sich der Start um mehr als 3 Stunden. Die Klägerin verlangt deswegen eine Ausgleichszahlung.
Das Amtsgericht Frankfurt sprach der Klägerin diese Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu. Demnach ordnet das Gericht die Enteisung und den Startbahnwechsel nicht als außergewöhnliche Umstände ein.
AG Frankfurt, Urteil vom 22.5.2015, Az. 29 C 286/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 286/15 reise-recht-wiki.de")
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeugs, verspätete sich der Abflug um 21 Stunden. Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Diese wurde ihnen durch das Gericht auch zugesprochen. Die Enteisung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
AG König Wusterhausen, Urteil vom 3.5.2011, Az. 20 C 83/11 (den Volltext findest du unter: "20 C 83/11 reise-recht-wiki.de")
Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Frankfurt, Urteil vom 15.5.2014, Az. 29 C 3587/13 (bei Google zu finden unter: "29 C 3587/13 reise-recht-wiki.de")
Die Enteisung eines Flugzeugs gehört zu den Aufgaben eines Luftfahrtunternehmens und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Ich gehe also anhand dieser Urteile davon aus, dass die Enteisung im Winter tatsächlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und die Fluggesellschaft dazu verpflichtet ist, Ihnen die Ausgleichszahlungen zu gewähren.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.