Bei Ihrer Reise nach Mexico wurde Ihre Tauchflasche ohne Ihr Wissen nicht befördert. Sie fragen sich, ob Sie dadurch nun einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten haben, da Ihr Urlaub ohne die Tauchflasche nutzlos geworden ist.
Zu einem ähnlichen Fall entschieden sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut gegen den Kläger und wiesen die Schadensersatzklage ab:
LG Landshut, Urt. v. 21.11.2014, Az: 14 S 1887/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 S 1887/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Zwei Tauchurlauber wurden bei ihrer Ankunft am Urlaubsort davon überrascht, dass eine ihrer Tauchflaschen nicht mitbefördert sondern als Gefahrgut in amtliche Verwahrung genommen worden war. Der Kläger, um dessen Flasche es sich handelte, klagte auf Erstattung der Reisekosten, da der Urlaub ohne die komplette Tauchausrüstung nicht seinem eigentlichen Zweck dienen konnte.
Das Gericht wieß die Klage erst- und zweitinstanzlich ab, da das Flugunternehmen nicht für die Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sei und außerdem der Urlauber leicht eine Ersatzflasche hätte beschaffen können.
Dagegen legte der Kläger Revision ein:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015, Az.: X ZR 126/14
Verweigerter Transport von Reisegepäck aufgrund Luftsicherheitsvorschriften begründet Pflicht der Fluggesellschaft Reisenden zwecks Aufklärung hinzuziehen. Fehlende Hinzuziehung des Reisenden kann Schadensersatzhaftung begründen.
Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das gesamte Reisegepäck des Klägers zu befördern. Dazu habe auch die aufgegebene Pressluftflasche gehört. Jedoch sei die Entnahme der Flasche aus dem Gepäck vom Gefahrgutbeauftragten angeordnet worden. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Beklagte von sämtlichen weiteren vertraglichen Pflichten entbunden gewesen wäre. Sie habe weiterhin die Interessen des Klägers, die auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet seien, möglichst wahren müssen. Die Beklagte habe darauf hinwirken müssen, dass der Kläger zwecks Aufklärung beteiligt werde, bevor endgültig über die Aussonderung der Pressluftflasche entschieden worden wäre. Dies habe sie hingegen unterlassen.
Dieses Urteil besagt also, dass es zwar grundsätzlich nicht pflichtwidrig ist, die Flasche nicht zu befördern. Jedoch muss der Reisende darüber informiert werden. Eine fehlende Information begründet eine Schadensersatzforderung. In Ihrem Fall wurden auch Sie nicht über die Nichtbeförderung der Flasche informiert. Ich könnte mir daher vorstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.