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Hallo,

meine Frau und ich wollten im Dezember letzten Jahres nach Spanien fliegen, um uns einmal Barcelona anzusehen, weil diese Stadt noch auf unserer Liste mit Städtetrips offen war.

Als wir uns diese wunderschöne Stadt auch angesehen hatten, wollten wir wieder zurück nach Berlin fliegen. Laut unserer Tickets sollte der Flug am 13.12 14:00 starten.

Also begaben wir uns auch rechtzeitig zum Flughafen, und wollten gegen 12 Uhr einchecken. Wir hatten keine Mobiltelefone mit, und hatten vergessen, für den Rückflug schon im Hotel einzuchecken, deswegen machten wir es dort vor Ort. Am Schalter wurde uns aber mitgeteilt, dass der Flug vom Anbieter annulliert wurde.

Wir waren sehr überrascht darüber, eben weil wir vorher ja auch nicht informiert wurden. Noch immer erstaunt fragten wir nach, wie es denn zu dieser Annullierung kam, und an welchen Tagg die Entscheidung getroffen wurde, den Flug zu annullieren.

Uns wurde gesagt, die Entscheidung wurde an dem Tag getreoffen, an dem der Flug starten sollte, das war auch der Tag, an dem wir am Flughafen ankamen. Wir hätten es also auch vorher gar nicht wissen können. Die Ursache für diese Annullierung war jedenfalls ein Defekt am Flugzeug, was jetzt genau kaputt war und wie schwer der Defekt war, konnten uns die Mitarbeiter leider auch nicht sagen. Was uns noch gesagt wurde, was mich auch überrascht hat zu hören, war dass usn keine Ausgleichszahlung gewährt werden kann, weil es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Außerdem war ein Mechaniker, der das hätte beheben können, auch nicht vor Ort.

Aber dann hätte ich doch gerne erfahren, was denn genau kaputt war!

Wir wurden dann aber glücklicherweise auf einen vollkommen neuen Flug umgebucht, und wurden dann noch nahc Berlin transportiert.

Jetzt die Frage, ob pauschal alle technische Defekte einen sog außergewöhnlichem Umstand darstellen? Oder kann es bei technischen Defekten, die zu so einer Annullierung führen, auch zu einer Ausgleichszahlung kommen?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

Ihr Flug von Barcelona nach Berlin wurde aufgrund eines technischen Defekts annulliert. Ihnen wurde darüber hinaus gesagt, dass Sie in dem Fall keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hätten, da technische Defekte einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand begründet. Sie fragen sich nun, ob dies der Wahrheit entspricht.

Wird der Flug des Fluggastes annulliert, kann er also nicht mehr so durchgeführt werden wie geplant und muss der Start daher aufgegeben werden, so kann der Fluggast Gebrauch von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 machen.

Danach steht dem Fluggast unter anderem eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu. Diese muss eine Airline nur dann nicht zahlen, wenn sie den Fluggast mehr als 2 Wochen vor dem planmäßigen Start über die Annullierung in Kenntnis setzt oder aber die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. 

Ob technische Defekte auch einen außergewöhnlichen Umstand begründen, soll durch folgende Urteile geklärt werden:

LG Darmstadt, Urteil vom 1.12.2012, Az. 7 S 66/10 (bei Google einfach eingeben: "7 S 66/10 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde entschieden, dass ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

AG Frankfurt, Urteil vom 24.6.2011, Az. 31 C 961/11 (16) (bei Google zu finden unter: "31 C 961/11 reise-recht-wiki.de")

Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hat.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 19.7.2010, Az. 3 C 257/10 (35) (den Volltext finden Sie unter: "3 C 257/10 (35) reise-recht-wiki.de")

Ein defektes Ventil stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

AG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (46) (bei Google einfach eingeben: "29 C 1352/10 (46) reise-recht-wiki.de")

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können.

Wie Sie sehen begründet ein technischer Defekt nach der Rechtssprechung keinen außergewöhnlichen Umstand, weswegen Sie meiner Meinung nach durchaus einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen können.

Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 :

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

In Ihrem Fall kommt meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung in Betracht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine Rechtsmeinung dar. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei zusätzlich einen Anwalt um Hilfe zu bitten.

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