Sie wollten einen Flug von Punta Cana mit Condor wahrgenommen. Dieser Flug lief aber nicht wie geplant. Denn ein alkoholisierter Fluggast fing während des Fluges an zu randalieren, weshalb der Pilot gezwungen war, einen zwischenplanmäßigen Stopp einzulegen. Danach waren dann leider noch die Dienstzeiten der Crew Mitglieder überschritten. Daher kam es im Endeffekt zu einer Verspätung von 17 Stunden. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegen Condor erheben können. Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorgelegen haben. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. Hier ein Urteil zur Annullierung:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja ordnungsgemäß los geflogen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Maßgeblich ist dafür nicht wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Sie sind mit einer Verspätung von 17 Stunden angekommen. Das stellt eindeutig eine große Verspätung dar, welche bereits ab eine Verspätung von 3 Std anzunehmen ist. Dazu folgende Urteile:
EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.
LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.
Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.
AG Frankfurt, Urt. v. 19.06.2015, Az: 32 C 4265/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 4265/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Zwei Fluggäste forderten von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der betroffenen Fluggesellschaft einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Aufgrund einer Zwischenlandung durch einen randalierenden Passagier erreichte das Flugzeug Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 17 Stunden.
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschied, dass ein randalierender Passagier eine Ausnahmesituation für die Fluggesellschaft darstellt, welche nicht kontrollierbar ist. Ein solches Ereignis stellt keine typische Betriebssphäre des Luftfahrtunternehmens dar.
AG Frankfurt, Urt. v. 18.11.2014, Az: 30 C 1066/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 1066/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Punta Cana nach Frankfurt am Main. Es kam aufgrund einer Zwischenlandung wegen eines randalierenden Passagiers auf dem Vorflug und der daraus resultierenden verlängerten Arbeitszeit der Crew zu einer Verspätung von über siebzehn Stunden. Der Kläger forderte dafür eine Ausgleichszahlung. Das Gericht lehnte die begehrte Ausgleichszahlung auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung ab.
Daher denke ich, dass leider auch in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und Sie daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und Sie einen verbindlichen Rechtsrat nur von einem Anwalt für Reiserecht erhalten können.