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Hallo zusammen,

meine Frau und ich wollten am 01.07.2018 mit Condor in unseren Urlaub starten. Geplante Abflugzeit war 11:50. (Flugnummer: DE774). Am Flughafen angekommen sahen wir auf der Tabelle dass unser Flug ganze 6 Stunden Verspätung hat und nicht wie geplant durch Condor, sondern durch Avion Express durchgeführt wird. (Flugnummer X9774).

Am Gate sagte man uns später dass der eigentliche Flieger einen technischen Defekt hat und dadurch wir eben mit einem Ersatzflieger fliegen müssen.

Nun meine eigentliche Frage: Steht uns eine Entschädigung zu? Laut einigen Rechnern im Netz stehen uns 400€ pro Person zu. Müssten uns aber nicht 600€ pro Person zustehen? Immerhin hatten wir 6 Stunden Verspätung und unser Ziel war Hurghada also mehr als 3.500km.

Danke und Gruß Ekin
Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Hallo Ekin,

wenn es sich bei euch um eine "Nur-Flug-Buchung" gehandelt hat, dann sollte wohl die Verordnung (EG) Nr.261/2004 als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. 

Sie führen an, dass Ihr ursprünglicher Flug von Frankfurt nach Hurghada mit Condor aufgrund eines technischen Defekts annulliert werden musste und Sie daher mit dem Ersatzflug, ausgeführt von Avion Express, fliegen mussten. 

Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie in diesem Fall einen Anspruch auf Entschädigung haben und wenn ja, wie hoch die Entschädigung ist. 

Im Fall einer Annullierung, kann der Fluggast Ansprüche aus Artikel 5 der Verordnung geltend machen. Dieser sieht unter anderem eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 vor. 

Von dieser Pflicht zur Ausgleichszahlung kann eine Airline jedoch entbunden werden, wenn sie nachweisen kann, dass es sich bei dem Annullierungsgrund um außergewöhnliche Umstände handelt. Dies sind Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind.

Ihnen wurde gesagt , dass der Annullierungsgrund ein technischer Defekt war. Ob dies einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründet soll nun durch folgende Urteile geklärt werden:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.1.2011, Az. 3 C 1392/10 (31) (bei Google zu finden unter: "3 C 1392/10 (31) reise-recht-wiki.de")

Ein defektes Höhenruder stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar und befreit nicht von der Schadensersatzpflicht.

AG Frankfurt, Urteil vom 24.6.2011, Az. 31 C 961/11 (16) (bei Google einfach eingeben: "31 C 961/11 (16) reise-recht-wiki.de")

Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Fluggastrechteverordnung, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hat. 

AG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (46) (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "29 C 1352/10 (46)")

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können. 

Wie Sie sehen können, begründen technische Defekte an Flugzeugen, laut gängiger Rechtssprechung keinen außergewöhnlichen Umstand, weswegen Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung zustehen sollte.

In Artikel 7 Absatz 1 wurden weiterhin die Höhen der Ausgleichszahlungen festgeschrieben:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km. 

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort (vgl. LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de").

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Hurghada beträgt ca. 3300km, sodass dir meiner Meinung nach tatsächlich eine Ausgleichszahlung in Höhe  von 400€ pro Person zusteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt für Reiserecht wenden.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo Ekin, 

 

leider kam es bei ihren Hinflug nach Hurghada zu einer ungeplanten Verspätung des Fluges, so dass Sie erst 6 Stunden später ihren wohlverdienten Urlaub antreten konnten. Grund für die Verspätung war anscheinend ein technischer Defekt, so dass Sie mit einem Ersatzflieger von Avion Express fliegen mussten. Im Internet sind Sie auf die Entschädigungszahlung aufmerksam geworden und fragen sich, ob Ihnen eine solche zu steht. 

 

Grundsätzlich ist es korrekt, das Flugreisenden, die mit einer Verspätung von über 3 Stunden an ihrem Ankunftsort ankommen, ebenso Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zu stehen. Dies ergibt sich aus der geltenden Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes. 

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

In Art. 7 der Verordnung ist die Höhe der Ausgleichsleistungen je nach Entfernung gestaffelt:

 

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Wichtig ist dabei, dass dabei nicht die Luftlinie als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, sondern die sog. Großkreismethode. Im Internet finden man einige Rechner; wendet man diese an so kommt meines Erachtens nach tatsächlich eine Entschädigungssumme in Höhe von 400 Euro in Betracht.

 

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Problematisch könnte an dieser Stelle sein, dass Condor sich darauf beruft, dass ein technischer Defekt vorlag, und die Verspätung eben deshalb zu Stande kam. Dies ist deshalb kritisch zu betrachten, da in Art. 5 III der Verordnung festgelegt ist, dass eine Airline dann keine Entschädigungszahlung zu leisten hat, wenn sog. außergewöhnliche Umstände vorlagen und diese sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. 

Ob ein technischer Defekt allerdings unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu zählen ist, ist nicht einheitlich geklärt. Allerdings tendiert die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung dazu, beim Vorliegen von technischen Defekten nicht von einem außergewöhnlichen Umstand zu sprechen. Solche müssen viel mehr außerhalb des allgemeinen Betriebsablaufs einer Airline zu finden sein. Dies liegt bei technischen Problemen aber eben gerade nicht vor. Auch wenn mit dem jeweiligen Defekt in diesem Moment nicht gerechnet werden kann, so kann sich das jeweilige Luftfahrtunternehmen auch nicht damit entschuldigen, dass die vorgeschriebenen Wartungs- und Reparaturarbeiten immer ordnungsgemäß durchgeführt zu wurden. Dies kann auch nicht damit begründen werden, dass der jeweilige Defekt nur besonders selten auftritt, denn die Airline hat trotzdem stets für einsatzbereite Flugzeuge zu sorgen.

Allerdings ist trotzdem in der Regel eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Ich denke allerdings, dass ihre Chancen recht gut stehen müssten. Allerdings ist noch letztendlich darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsberatung nur von einem Rechts- bzw. Fachanwalt vorgenommen werden darf. Sollte es Probleme geben, wäre es also ratsam sich an einen solchen zu wenden.

 

Viel Erfolg! 

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Sie haben einen Flug mit Condor wahrgenommen. Der Flug wurde verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von 6 Stunden hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Sie sind nach Hurghada geflogen, welche mehr als 3.500 km entfernt ist. Außerdem hatten Sie auch eine Verspätung von über 4 Stunden. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben. 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt. 


Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann Condor sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt für Reiserecht wenden.

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