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Mein Condor Flug aus Deutschland in die USA hatte 8 Stunden Verspätung, daraufhin verpasste ich den Anschlussflug in den USA. Ich erreichte den Flughafen spät abends, von der Airline war niemand verfügbar und ich wusste nicht, wann mein Anschlussflug ging. Daher musste ich im nicht gesichterten Bereich des Flughafens warten bis mein Anschlussflug am nächsten Tag um 06:00 ging. All dies geschah vor einem wichtigen geschäftlichen Termin, ich war insgesamt somit 36 Stunden unterwegs. Condor will mich nun mit 600 EUR Standard-Zahlung abspeisen. Kann ich wegen erheblicher psychischer Belastung (und weil ich dem Unternehmen de facto die Übernachtung im Hotel erspart habe) mehr verlangen? Sie weigerten sich bisher bei erneuter Nachfrage.
Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo, 

Sie haben mit Condor einen Flug nach New York von Hamburg über London wahrgenommen. Leider kam es schon in Deutschland zu einer 8-stündigen Abflugverspätung. Deshalb haben Sie auch ihren Anschlussflug verpasst. Letztendlich kamen Sie erst mit einer Verspätung von insgesamt 36 Stunden in den USA an. 

 

600 EUR – Entschädigung?

 

Tatsächlich ist es korrekt, dass Flugreisende, die von einer Verspätung betroffen waren ebenfalls Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zustehen. Dabei ist folgendes zu beachten: 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ihnen wurde demnach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Höhe von 600 Euro gewährt. Dies ist insofern auch korrekt, da anscheinend kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der Verordnung vorlag. Dies ist natürlich ein „Standard“-Entschädigung. Diese ist derartig in der Verordnung festgelegt. 

 

Schmerzensgeld?

 

Soweit ich das verstanden habe, steht es Airlines frei neben den oben genannten Ausgleichsleistung auch weitere Entschädigungsmöglichkeiten anzubieten. Allerdings besteht auf einen weiteren Schadensersatz zumindest meines Wissens nach keinen rechtlichen Anspruch. Natürlich steht es Ihnen frei dies bei Condor direkt anzufordern. Allerdings denke ich, dass dies wohl nicht von Erfolg gekrönt sein wird. 

 

Sie können allerdings gerne auch Rücksprache mit einem Fachanwalt halten, da in diesem Forum lediglich allgemeine Meinung widergespiegelt werden. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Auf Ihrem Flug kam es zu einer Annullierung, wegen der Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie haben daraufhin die Nacht auf dem Flughafen verbracht. 

Den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EG-Verordnung 261/2004 haben Sie bereits durchgesetzt. Nun fragen Sie sich, ob Ihnen neben dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Flughafenübernachtung zusteht. 

Gemäß Artikel 9 der Verordnung steht dem Fluggast im Falle einer Annullierung eine Hotelübernachtung zu:

Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die Fluggesellschaft wäre also grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Ihnen eine Hotelübernachtung zu gewährleisten. Fraglich ist also, ob Ihnen wegen der fehlenden Gewährleistung der Übernachtung nun ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Dazu folgendes Urteil:

AG Erding, Urt. v. 15.11.2006, Az: 4 C 661/06 (Das Urteil ist im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 661/06  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Sind für den Reisenden keine tatsächlichen Mehrkosten durch eine Flugannullierung enstanden, so kann er auch keinen Schadensersatz geltend machen.

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug, welcher aber annulliert wurde. Der Kläger verlangt von der Fluggesellschaft die Zahlung eines Schadensersatzes.
Das Gericht entschied die Klage abzuweisen.

Da der Flug zwar annulliert wurde wäre eine Hotelunterkunft und somit auch dafür die Übernahme der Mehrkosten. Der Kläger verbrachte die Nacht am Flughafen, dadurch sind keine Mehrkosten entstanden, somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Mehrkosten.

Auch Ihnen sind keine tatsächlichen Mehrkosten entstanden. Daher haben Sie meines Erachtens wahrscheinlich eher keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, weil die Entscheidungen von Fall zu Fall abweichen können.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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