Auf Ihrem Flug kam es zu einer Annullierung, wegen der Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie haben daraufhin die Nacht auf dem Flughafen verbracht.
Den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EG-Verordnung 261/2004 haben Sie bereits durchgesetzt. Nun fragen Sie sich, ob Ihnen neben dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Flughafenübernachtung zusteht.
Gemäß Artikel 9 der Verordnung steht dem Fluggast im Falle einer Annullierung eine Hotelübernachtung zu:
Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Die Fluggesellschaft wäre also grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Ihnen eine Hotelübernachtung zu gewährleisten. Fraglich ist also, ob Ihnen wegen der fehlenden Gewährleistung der Übernachtung nun ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Dazu folgendes Urteil:
AG Erding, Urt. v. 15.11.2006, Az: 4 C 661/06 (Das Urteil ist im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 661/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Sind für den Reisenden keine tatsächlichen Mehrkosten durch eine Flugannullierung enstanden, so kann er auch keinen Schadensersatz geltend machen.
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug, welcher aber annulliert wurde. Der Kläger verlangt von der Fluggesellschaft die Zahlung eines Schadensersatzes.
Das Gericht entschied die Klage abzuweisen.
Da der Flug zwar annulliert wurde wäre eine Hotelunterkunft und somit auch dafür die Übernahme der Mehrkosten. Der Kläger verbrachte die Nacht am Flughafen, dadurch sind keine Mehrkosten entstanden, somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Mehrkosten.
Auch Ihnen sind keine tatsächlichen Mehrkosten entstanden. Daher haben Sie meines Erachtens wahrscheinlich eher keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, weil die Entscheidungen von Fall zu Fall abweichen können.