Hallo,
eine 60-stündige Verspätung ist auf jeden Fall kein schönes Ereignis. Aber genau für solche Vorfälle gibt es die europäische Fluggastrechteverordnung, die Reisende unterstützt, wenn Flugreisende von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen sind.
Eigentlich ist es egal, ob ihr Fall als Annullierung zählt oder als große Verspätung. Denn ab einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden stehen diese Ansprüche den Fluggästen ebenso zu.
Am interessantesten ist immer der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, welcher in Art. 7 der VO normiert ist. Condor müsste Ihnen je nach Flugstrecke eine Entschädigungssumme zahlen:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Allerdings beruft sich Condor in Ihrem Fall auf das Vorliegen eines Triebwerkschadens. Deshalb müsste man überprüfen, ob eventuell die Ausnahme des Art. 5 III der Verordnung greift. Denn Condor ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Nun macht es am meisten Sinn im Internet nach Urteilen zu recherchieren, die sich auf ähnliche Fälle bzw. Sachverhalte beziehen. Daher habe ich folgende gefunden:
AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.08.2010, Az.: 3 C 517/10(einfach eingeben bei Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 517/10“)
Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien könnte, die Ausgleichszahlung zu leisten.
AG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, Az.: 29 C 1462/12 (einfach eingeben bei Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1462/12“)
Ein Defekt gilt lediglich dann als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz aller zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen auftritt. Die Mindestwartungsarbeiten sind nicht ausreichend um alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen abzudecken. Ein Defekt gilt nicht zwangsläufig als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz der zu treffenden Mindestwartungsarbeiten auftritt.
Natürlich ist jeder Fall anders und es kann auch immer anders ausgehen. Allerdings ist die Tendenz zu erkennen, dass bei technischen Problemen nur in sehr sehr wenigen Fällen ein außergewöhnlicher Umstand angenommen wird. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, so müsste Condor vor Gericht auch glaubhaft machen, dass es nicht möglich war die Verspätung zu minimieren. 3 tage sind da meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Ich denke deshalb, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht.
Ebenso von Bedeutung ist noch Art. 9. Demnach muss Condor Ihnen in der Wartezeit unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen, eine Hotelunterbringung und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung stellen. Sollten Sie dafür Geld ausgegeben haben, so können Sie dieses zurück verlangen.