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Hallo mein AB Flug AB 8040 am 19.6. wurde annuliert. Ich habe davon erst bei der Gepäckabgabe ca. 1h vor Abflug erfahren. Beim Ticketschalter wurde mir ein Flug für den nächsten Morgen um 6:00 Uhr angeboten sowie ein Hotelaufenthalt am Flughafen. Ca. 1 Stunde später offerierte mir eine Dame von AirBerlin, dass ich nach Hause fahren müsse, da ich zu nahe am Flughafen wohne (eine genaue Entfernungsgrenze wollte bzw. konnte mir die Dame nicht nennen). Hätte ich einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung gehabt? Oder ist es mir zuzumuten wieder ca. eine Stunde nach Hause zu fahren um etwa 7 Stunden später wieder am Flughafen zu sein? Wie sollte ich nun ggf. reagieren. Vielen Dank vorab.

Frank
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hotel ist unabhängig v. Wohnort anzubieten. Lässt sich nur im Nachgang kaum Honig draus saugen. Mehrkosten (etwa für Taxi nach Hause und zurück) wären aber zu ersetzen. Dann auch keine Verrechnung mit der Ausgleichszahlung, falls auf diese zusätzlich Anspruch besteht.
Beantwortet von (380 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei AirBerlin gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 21:00 Uhr stattfinden. Eine Stunde vor Abflug wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde und Sie auf einen Flug am nächsten Tag um 6:00 Uhr morgens umgebucht wurden.

Fraglich ist, welche Ansprüche Sie durch diese Annullierung haben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sobald eine Annullierung gegeben ist, kann der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Art. 7 erhalten.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Je nachdem von wo Sie fliegen, können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht aber nur, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen  nur eine geringe Verspätung hat.

Sie wurden nur eine Stunde vor Abflug informiert. Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft die Annullierung zu verantworten hatte und auch der Alternativflug, der Ihnen angeboten wurde, zog eine enorme Verspätung mit sich. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirBerlin.

Fortsetzung...

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Fortsetzung....

Im Falle einer Annullierung haben Sie außerdem auch immer einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art.9 VO Nr. 261/2004.

Artikel 9, Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Problematisch ist in Ihrem Fall die Hotelunterbeingung, denn AirBerlin ist der Meinung, dass diese in Ihrem Fall nicht notwendig ist, da Sie zu dicht am Flughafen wohnen würden.

Bei dem Anspruch auf Hotelunterbringung wird auf die Notwendigkeit des Aufenthalts von einer Nacht oder mehreren Nächten abgestellt. Ab wann eine solche Notwendigkeit besteht, muss objektiv bewertet werden und soll nicht von den individuellen Begebenheiten des einzelnen Fluggastes abhängig gemacht werden. Das bedeutet, dass es völlig irrelevant ist, wo Sie wohnen, es kommt vielmehr auf die Dauer bis zum Alternativflug an. Bei einer Annullierung wird eine Hotelunterbringung erst dann notwendig, wenn die absehbare Abflugzeit erst an dem Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges zu erwarten ist. Entscheidend ist also zum einen ein Datumswechsel und zum anderen die Wartezeit, also die Zeit, die bis zum Abflug noch übrig ist. Eine Unterbringung ist nach diesen Kriterien dann notwendig, wenn dem Fluggast noch mindestens drei volle Stunden im Hotel zur Verfügung stehen.

In Ihrem Fall findet der Flug statt um 21 Uhr erst um 6 Uhr nächsten Tages statt. Es handelt sich also um einen Datumswechsel und Sie verbringen auch mehr als 3 Stunden im Hotel. Sie hätten also einen Anspruch auf eine Hotelunterbringung gehabt.

Diese wurden Ihnen jedoch nicht gewährt. Die Fluggesellschaft, die eigentlich zur Erbringung der Betreuungsleistungen verpflichtet ist, hat diese in Ihrem Fall jedoch nicht erbracht. Sind Ihnen durch diese Verweigerung der Betreuungsleistungen irgendwelche Kosten entstande, wie Unterbringuns- oder Transportkosten entstanden, z.B. dadurch, dass Sie selbstständig nach Hause fahren mussten, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004 zu.  Der Fluggast kann aus diesem einen Anspruch auf Ersatz der Kosten fordern, die er tätigen musste, um die eigene Versorgung zu gewährleisten.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

EuGH Urteil vom 31.01.2013, Az. C-12/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google: "Az. C-12/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Umfang der Erstattung der Kosten ist aber auf solche Ausgaben beschränkt, die im konkreten Einzelfall als „notwendig, angemessen und zumutbar“ einzustufen sind.

Falls Ihnen also durch die Verweigerung der Fluggesellschaft, Ihnen die Hotelunterbringung zu gewährleisten, finanzielle Schäden entstanden sind, können Sie diese von AirBerlin zurück verlangen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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