Fortsetzung....
Im Falle einer Annullierung haben Sie außerdem auch immer einen Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Art.9 VO Nr. 261/2004.
Artikel 9, Betreuungsleistungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Problematisch ist in Ihrem Fall die Hotelunterbeingung, denn AirBerlin ist der Meinung, dass diese in Ihrem Fall nicht notwendig ist, da Sie zu dicht am Flughafen wohnen würden.
Bei dem Anspruch auf Hotelunterbringung wird auf die Notwendigkeit des Aufenthalts von einer Nacht oder mehreren Nächten abgestellt. Ab wann eine solche Notwendigkeit besteht, muss objektiv bewertet werden und soll nicht von den individuellen Begebenheiten des einzelnen Fluggastes abhängig gemacht werden. Das bedeutet, dass es völlig irrelevant ist, wo Sie wohnen, es kommt vielmehr auf die Dauer bis zum Alternativflug an. Bei einer Annullierung wird eine Hotelunterbringung erst dann notwendig, wenn die absehbare Abflugzeit erst an dem Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges zu erwarten ist. Entscheidend ist also zum einen ein Datumswechsel und zum anderen die Wartezeit, also die Zeit, die bis zum Abflug noch übrig ist. Eine Unterbringung ist nach diesen Kriterien dann notwendig, wenn dem Fluggast noch mindestens drei volle Stunden im Hotel zur Verfügung stehen.
In Ihrem Fall findet der Flug statt um 21 Uhr erst um 6 Uhr nächsten Tages statt. Es handelt sich also um einen Datumswechsel und Sie verbringen auch mehr als 3 Stunden im Hotel. Sie hätten also einen Anspruch auf eine Hotelunterbringung gehabt.
Diese wurden Ihnen jedoch nicht gewährt. Die Fluggesellschaft, die eigentlich zur Erbringung der Betreuungsleistungen verpflichtet ist, hat diese in Ihrem Fall jedoch nicht erbracht. Sind Ihnen durch diese Verweigerung der Betreuungsleistungen irgendwelche Kosten entstande, wie Unterbringuns- oder Transportkosten entstanden, z.B. dadurch, dass Sie selbstständig nach Hause fahren mussten, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004 zu. Der Fluggast kann aus diesem einen Anspruch auf Ersatz der Kosten fordern, die er tätigen musste, um die eigene Versorgung zu gewährleisten.
Siehe dafür auch folgendes Urteil:
EuGH Urteil vom 31.01.2013, Az. C-12/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google: "Az. C-12/11 reise-recht-wiki" eingeben)
Der Umfang der Erstattung der Kosten ist aber auf solche Ausgaben beschränkt, die im konkreten Einzelfall als „notwendig, angemessen und zumutbar“ einzustufen sind.
Falls Ihnen also durch die Verweigerung der Fluggesellschaft, Ihnen die Hotelunterbringung zu gewährleisten, finanzielle Schäden entstanden sind, können Sie diese von AirBerlin zurück verlangen.