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Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe soeben (heute, 16.10.17) eine Stornobestätigung von Airberlin erhalten, für einen Flug den ich nie storniert habe.

Offensichtlich wurde mein Flug am Sonntag (22.10.17) von Helsinki nach Berlin gestrichen und dieses wurde mir nur anhand der Stornobestätigung mitgeteilt. Beim Einloogen auf der Airberlin-Website sehe ich, dass wir auf einen früheren Flug (3:30 früher als geplant) umgebucht worden sind. Wenn bei einem Wochenendtrip ein halber Tag verloren geht, ist das natürlich mehr als unerfreulich und ich überlege, ob ich überhaupt fliegen möchte.

Was für Rechte habe ich? Ich finde nur Informationen zu Flugstornierungen und späteren Flügen, nicht aber was passiert, wenn der Alternativflug um 3,5 Stunden nach vorne verlegt wurde.

a) kann ich den Flug (Hin- und Rückflug) kostenfrei stornieren und bekomme mein Geld zurück?

b) habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

c) wie verhält es sich im besonderen Fall mit Airberlin und der Insolvenz?

Ich hoffe, dass mir jemand schnell helfen kann, damit ich noch reagieren kann.

Vielen Dank und viele Grüße,

Annika
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Annika,

 

aus deinen Schilderungen entnehme ich, dass du eine Individualreise Reise gebucht hast. Dies bedeutet, dass sich die Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.

 

a) kann ich den Flug (Hin- und Rückflug) kostenfrei stornieren und bekomme mein Geld zurück?

Gem. Art. 8 I der Fluggastrechteverordnung ergibt sich zunächst Folgendes:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab-schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dies bedeutet, dass Sie in jedem Fall die Flugscheinkosten für die gebuchten Flüge zurückverlangen können. Dann müssten Sie aber auf eigene Faust einen neuen Flug buchen. (Dafür ist es ja mittlerweile etwas zu spät.)


b) habe ich Anspruch auf eine Entschädigung?

Wenn Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wurden haben Sie regelmäßig einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, es sei denn Sie haben ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalte, bei dem der Flug nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall gewesen. Ausgleichszahlungen könnten Sie somit nach Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
·       Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
·       Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Da würden Sie laut Berechnung des Internets bei einer Flugstrecke Berlin-Helsinki bei 250 Euro rauskommen. Diese müsste Ihnen das ausführende Luftfahrtunternehmen eigentlich zahlen.

c) wie verhält es sich im besonderen Fall mit Airberlin und der Insolvenz?

 

Problematisch ist hier jedoch, dass es sich um Air Berlin handelt, die bekanntlicher Weise insolvent gegangen ist. Nach meinem Kenntnisstand werden Rückzahlungen von gestrichenen Flügen nur für solche Flüge gewährt, die nach dem 15.08. gebucht und bezahlt wurden. In Ihrem Fall geht es allerdings eher um Ausgleichszahlungen. Da gilt nun die Insolvenzordnung, wonach erst einmal große Gläubiger befriedigt werden. Kleinere Ansprüche der Flugpassagiere rücken da in den Hintergrund. Ihr Entschädigungsanspruch verfällt zwar nicht, wird aber höchstwahrscheinlich nicht durchsetzbar sein. 

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