Bei einem sogenannzten "Nur-Flug" ergeben sich alle möglichen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. In Ihrem Fall liegt eine Verspätung von über 10 Stunden vor. Bei einer so erheblichen Änderung der Flugzeiten liegt eine Annulierung vor.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Um in einem solchen Fall eine Entschädigung geltend machen zu können, muss eine erhebliche Ankunftsverspätung am Zielflughafen vorliegen.
Zum Vergleich das Folgende Urteil:
EuGH vom 04.09.2014- Az.: C-452/13-8-(einfach zu finden bei "reise-recht-wiki")
Der EuGH hat nun jedoch klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Im vorliegenden Fall wurde ihr Flug von 6:00 auf 18:25 verlegt. Sie würden erst um 22:25 an Ihrem Zielflughafen ankommen. Somit liegt schon mal die Voraussetzug für die Geltendmachung von Ansprüchen vor.
Sie haben Ansprüche aus Artikel 8 der Verordnung. Gemäß Art. 8 können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
oder c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Bei einer solchen Verspätung steht Ihnen außerdem grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung und wird von Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Gastrechte Verordnung bestimmt.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt, wenn sie gemäß Artikel 5 Abs. 1i) mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden.