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der Hinflug mit Airberlin. Verschiebung des Abflugs von Morgens 6.00 Uhr auf 18.25Uhr Ankunft 22.25 Uhr .

Kurzreise Rückflug 5 Tage später mit TUIfly.Wenn ich AB storniere habe ich die zusätzlichen Stornokosten von Tuifly oder kann AB dafür haftbar gemacht werden?

Lasse ich den Flug darf ich Zusatzkosten beim Mietwagen- ausserhalb Geschäftszeiten tragen.Unabhängig davon das ich nichts am Nachmittag von dem Regeln kann was ansteht.

Ich habe AB aufgefordert eine Ersatzbeförderung über Texel oder München mit Zwischenstopp und einer Verschiebung von ca. 3h anzubieten oder Alternativ die Transferkosten zu einem Ersatzflughafen zu übernehmen.Wobei dann die Ankunft immer noch erst um 18.30 Uhr erfolgt.

Was tun?welche Rechte habe ich? Fluggastvero. oder BGB oder...

Danke.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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8 Antworten

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Lieber Fragesteller,

zunächst einmal muss gesagt werden, dass Ihnen bei einem sogenannten "Nur-Flug" Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen können.

Ihr Hinflug wurde von 6:00 Uhr früh auf 18:25 abends verschoben. Bei einer so erheblichen Flugzeitenänderung, wird man wohl bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen könne. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10(bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Bei einem "Nur-Flug" können Ihnen bei einer Annullierung Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dabei ist die erste Voraussetzung, dass auch tatsächlich eine Verspätung am Zielflughafen vorliegt. Dazu das folgende Urteil.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Das ist bei Ihnen unstrittig mit der Ankunft um 22:25 am Zielflughafen gegeben.

Damit können Sie zu einem einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Nach diesem Artikel können Sie wählen zwischen der vollständigen Erstattung  der Flugscheinkosten, zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt. Weiterhin können Sie auch eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen verlangen.

Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Erstattung der Flugscheinkosten für Sie wohl eher nicht in Betracht kommt, da Sie dann immer noch das Problem mit dem bereits gebuchten Rückflug hätten. Jedoch ist es durchaus angemessen, dass Sie  von Air Berlin eine Ersatzbeförderung verlangen.

Weiterhin kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 zustehen. Die Ausgleichszahlungen bestimmen sich nach der Entfernung. Leider geben Sie weder den Abflughafen noch den Zielflughafen an, so das ich die Höhe nicht berechnen kann. Im folgenden deswegen die Berechnungsgrundlage:

  • bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider geben Sie auch nicht an, wie lange Sie vor dem Abflug informiert wurden. Denn nach der Fluggastrechte Verordnung steht Ihnen kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert wurden. Ist dies also der Fall, steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

erreicht ein Fluggast sein Reiseziel verspätet oder wird sein Flug annulliert, steht ihm ein Ausgleichsanspruch gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 zu.

Bei einer Flugannullierung können Ansprüche aus den Artikeln 7,8 und 9  der europäischen Fluggastrechteverordnung [ EG (VO) Nr. 261/2004 ] geltend gemacht werden.

 

Der Anwendungsbereich der EG-Verordnung ist in Ihrem Fall eröffnet, da sie die Voraussetzung erfüllen, dass der Flug in der EU startet oder in die EU mit einer europäischen Airline fliegt.

 

Artikel 3 EG (VO) Nr. 261/2004 

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitglied- staats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

 

Ansprüche kommen aus Artikel 7 der VO in Betracht; dieser ergeben sich in Abhängigkeit zur jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Diese Ansprüche entfallen allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Die Rechtzeitigkeit ist mit der Bekanntgabe über 2 Wochen im Voraus gewahrt. 

Somit haben Sie in Ihrem Fall vorerst keine Ansprüche aus Artikel 7 VO.

 
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Allerdings kommen immer noch Ansprüche aus Artikel 8 der VO in Betracht:

 

 

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

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Hallo lieber Fragesteller,

 

In der Regel haben Fluggäste, deren Flug verschoben wurde, Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004.

In Ihrem Fall beträgt die Verspätung des Fluges mehr als 10 Stunden, somit liegt hier eindeutig eine Annullierung des Fluges dar. Gemäß Art.7 der Verordnung haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen

  • in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Dies bedeutet, dass Sie sich an das jeweils ausführende Luftfahrtunternehmen richten müssen. Unter “ausführendem Luftfahrtunternehmen” ist gemäß der Begriffbestimmung in Art.2 Nr. b)ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, “das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt” (LG Köln, 04. November 2008, Aktenzeichen: 11 S 506/07)

Am besten wenden Sie sich also zuerst an Ihren Vertragspartner.

Sie haben allerdings keinen Anspruch auf diese Ausgleichsleistungen, wenn Sie mehr al 2 Wochen im Voraus über diese Verschiebung informiert wurden.

Gemäß Art. 8 der Verordnung steht den Passagieren bei einer Annullierung Folgendes zu:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

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Bei einem sogenannzten "Nur-Flug" ergeben sich alle möglichen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. In Ihrem Fall liegt eine Verspätung von über 10 Stunden vor. Bei einer so erheblichen Änderung der Flugzeiten liegt eine Annulierung vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Um in einem solchen Fall eine Entschädigung geltend machen zu können, muss eine erhebliche Ankunftsverspätung am Zielflughafen vorliegen.

Zum Vergleich das Folgende Urteil:

EuGH vom 04.09.2014- Az.: C-452/13-8-(einfach zu finden bei "reise-recht-wiki")

Der EuGH hat nun jedoch klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Im vorliegenden Fall wurde ihr Flug von 6:00 auf 18:25 verlegt. Sie würden erst um 22:25 an Ihrem Zielflughafen ankommen. Somit liegt schon mal die Voraussetzug für die Geltendmachung von Ansprüchen vor.

 

Sie haben Ansprüche aus Artikel 8 der Verordnung. Gemäß Art. 8 können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Bei einer solchen Verspätung steht Ihnen außerdem grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung und wird von Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Gastrechte Verordnung bestimmt.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt, wenn sie gemäß Artikel 5 Abs. 1i) mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden.

 

 

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Sehr geehrter Fragensteller,
Sie schildern einen Fall der Flugverspätung, bei dem Ihre Flug 12h und 25 Minuten nach hinten verlegt wurde. Ich entnehme Ihrer Nachricht 4 Fragen.

a) Ansprüche gegen Airberlin wegen Flugverspätung
Tritt eine Verspätung von mind. 7 Stunden ein, dann handelt es sich gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung um eine Flugannulierung nach Art. 5 dieser Verordnung.

Dazu das folgende Urteil:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Ihre Ansprüche ergeben sich somit aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke 250€ - 600€.
➢    Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
➢    Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
➢    Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
In Ihrem Fall könnten sie also 400 Euro pro Person erhalten.
Dies gilt aber nicht, sobald die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend macht und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder Ihnen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor Abflug) über die Verlegung Bescheid gibt. In diesem Fall entfallen Ihre Ansprüche. Sobald Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurden, müssen Sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, bei dem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen. Wurden Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit informiert, muss die Luftfahrtgesellschaft Ihnen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung in Aussicht stellen, bei dem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglich geplanten Zeit abfliegen und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen. Somit ist es also überaus wichtig zu wissen, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden.

b) Ansprüche gegen Airberlin wegen Tuifly
Ihre erste Frage war, soweit ich Sie ob des knapp formulierten Satzes richtig verstehe, ob Sie die Stornokosten für den Tuifly Flug von Airberlin verlangen können. Gemäß Art. 7 der Verordnung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dies bedeutet auch, dass Sie sich an das jeweils ausführende Luftunternehmen richten müssen. Dies ist in Ihrem Fall Airberlin. Tuifly ist davon unabhängig zu sehen. Ansprüche gegen Tuifly werden Sie deshalb wahrscheinlich nicht haben.

c) Ansprüche gegen Airberlin wegen Zusatzkosten des Mietwagens
Aus der Fluggastrechteverordnung lassen sich dementsprechende Ansprüche nicht entnehmen. Nach bürgerlichem Recht wäre es möglich, wenn die Airline die Annulierung verschuldet hat. Das Verschulden wird in der Praxis aber kaum festzustellen sein.

d) Ersazbeförderung
Gemäß Artikel 8 der Verordnung soll Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Aussicht gestellt werden. Sie können nach Artikel 8 wählen zwischen:
1. der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten,
2. anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder
3. anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Insgesamt ist Ihnen anzuraten sich nochmal direkt an Germanwings zu wenden und wenn dies nicht hilft gegebenenfalls einen Fachanwalt aufzusuchen.
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Sehr geehrter Fragensteller,
Sie schildern einen Fall der Flugverspätung, bei dem Ihre Flug 12h und 25 Minuten nach hinten verlegt wurde. Ich entnehme Ihrer Nachricht 4 Fragen.
 
a) Ansprüche gegen Airberlin wegen Flugverspätung
Tritt eine Verspätung von mind. 7 Stunden ein, dann handelt es sich gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung um eine Flugannulierung nach Art. 5 dieser Verordnung.
 
Dazu das folgende Urteil:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
 
Ihre Ansprüche ergeben sich somit aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke 250€ - 600€.
Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
In Ihrem Fall könnten sie also 400 Euro pro Person erhalten.
Dies gilt aber nicht, sobald die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend macht und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder Ihnen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor Abflug) über die Verlegung Bescheid gibt. In diesem Fall entfallen Ihre Ansprüche. Sobald Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurden, müssen Sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, bei dem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen. Wurden Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit informiert, muss die Luftfahrtgesellschaft Ihnen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung in Aussicht stellen, bei dem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglich geplanten Zeit abfliegen und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen. Somit ist es also überaus wichtig zu wissen, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. 
 
b) Ansprüche gegen Airberlin wegen Tuifly
Ihre erste Frage war, soweit ich Sie ob des knapp formulierten Satzes richtig verstehe, ob Sie die Stornokosten für den Tuifly Flug von Airberlin verlangen können. Gemäß Art. 7 der Verordnung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dies bedeutet auch, dass Sie sich an das jeweils ausführende Luftunternehmen richten müssen. Dies ist in Ihrem Fall Airberlin. Tuifly ist davon unabhängig zu sehen. Ansprüche gegen Tuifly werden Sie deshalb wahrscheinlich nicht haben.
 
c) Ansprüche gegen Airberlin wegen Zusatzkosten des Mietwagens
Aus der Fluggastrechteverordnung lassen sich dementsprechende Ansprüche nicht entnehmen. Nach bürgerlichem Recht wäre es möglich, wenn die Airline die Annulierung verschuldet hat. Das Verschulden wird in der Praxis aber kaum festzustellen sein.
 
d) Ersazbeförderung
Gemäß Artikel 8 der Verordnung soll Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Aussicht gestellt werden. Sie können nach Artikel 8 wählen zwischen:
1. der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten,
2. anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder
3. anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
 
Insgesamt ist Ihnen anzuraten sich nochmal direkt an Germanwings zu wenden und wenn dies nicht hilft gegebenenfalls einen Fachanwalt aufzusuchen.
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Ihnen könnten druch die Verschiebung Ihres Fluges Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Ihr Flug wurde von 6:00 Uhr früh auf 18:25 abends, also um über 12 Stunden verschoben. Bei einer so erheblichen Flugzeitenänderung, ist bereits die Rede von einer Annulierung der ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10(bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach Art. 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. So können Fluggäste wählen zwischen a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, oder b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die Erstattung der Flugscheinkosten scheint keine befriedigende Alternative für Sie zu sein. Dass Sie von Air Berlin eine Ersatzbeförderung verlangt haben, ist gemäß Artikel 8 Ihr gutes Recht, da die Fluggesellschaft für eine andereweitige Beförderung zu sorgen hat.

 

Weiterhin könnten Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 haben. Die Höhe dieser ergibt sich aus der Entfernung vom Abflughafen zum Zielflughafen. Sie geben jedoch leider nicht an, von wo und wohin Ihr Flug geplant ist.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Zu beachten ist außerdem, dass die Fluggesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1i) nicht zu Ausgleichsszahlungen verpflichtet ist, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugverlegung informiert wurde.

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Hallo,

ihr Flug wurde erheblich verschoben, um mehr als 11 Stunden. Hierbei ist von einer Annulierung ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Dies gilt nur dann, wenn sie nicht mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annulierung informiert wurden. Da sie keine konkreten Angaben dazu machen, wann Sie informiert wurden, kann ich Ihnen dazu nicht mehr sagen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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