Hallo,
in Ihrem Fall wurden die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise verlegt. Sie erhielten weder eine Info vom Reiseveranstalter, dem Reisebüro oder der Airline an sich. Der Reiseveranstalter bietet Ihnen nun eine Entschädigung in Höhe von 60,00 Euro an. Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Ihnen noch zur Verfügung stehen.
Bei gebuchten Pauschalreisen richten sich Ihre rechtlichen Ansprüche nach dem deutschen Reisevertragsrecht, welches in den §§651 a-m BGB geregelt ist.
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter Ihr erster Ansprechpartner, denn dieser muss im Fall der Fälle für aufgetretene Mängel an einer Reise haften. Die Luftfahrtgesellschaft agiert dabei als Erfüllungsgehilfe und tritt hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück.
Bei der Verschiebung der Flugzeiten handelt es sich möglicherweise um einen Reisemangel im Sinne des §651 c BGB. Ein solcher liegt vor, wenn die Reise nicht die Ihnen zugesicherte Eigenschaft besitzt oder mit solchen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist. Abzugrenzen ist ein solcher Reisemangel vom Vorliegen einer bloßen Unannehmlichkeit. Dazu habe ich dieses vergleichbare Urteil gefunden:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter reise-recht-wiki)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
So sieht es aus, dass eine Verlegung von 5h in der Regel hinzunehmen ist. Allerdings wurden Sie ja nach eigener Aussage nicht über diese Verschiebungen informiert. Dies ist meines Erachtens nach nicht so einfach hinnehmbar, da Sie die Verschiebung ja nur zufällig bemerkt haben. Dazu Folgendes:
Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google eingeben: AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki)
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
Allerdings entschied einst auch das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn man bei Google eingibt: AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
Dies könnte eventuell zumindest für Ihren Rückflug gelten, wenn Sie über diesen noch informiert wurden.
Insgesamt ist die Beurteilung, ob schon ein Reisemangel vorliegt nicht immer einfach zu beantworten und stark vom Einzelfall abhängig. Wenn wir jetzt davon ausgehen würden, dass es sich in Ihrem Fall um einen Mangel handelt, dann könnten Sie wohlmöglich einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. §651 d BGB haben. Dafür muss der Mangel aber auch rechtzeitig innerhalb einer Monatsfrist angezeigt werden. Ebenfalls in Betracht kommen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §651 f II BGB aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Um eine genaue Aussage zu Ihrem Sachverhalt zu bekommen, sollten Sie sich wohl an einem Fachanwalt wenden.