Lieber Alex,
du hast einen Flug von München über Dubai nach Bangkok gebucht. Per Zufall musstest du dann erfahren, dass dein Flug von Dubai nach Bangkok, der eigentlich für denselben Tag um 19:50 Uhr geplant war auf den nächsten Tag am Morgen umgebucht wurde. Über diese Änderung wurdest du weder seitens der Fluggesellschaft noch des Reisebüros informiert. Du fragst dich nun, ob du dagegen vorgehen kannst.
Meiner Ansicht nach kommt ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung dar.
Zunächst müsste der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 der Verordnung eröffnet sein.
Art. 3 Anwendungsbereich (gekürzt)
„(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Wenn hingegen das zweite Leg, wie beispielsweise von Dubai nach Bangkok geändert wird, liegen weder Start- noch Zielflughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates, sodass der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du findest das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")
In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.
Daher sehe auch ich den Anwendungsbereich grundsätzlich als nicht eröffnet an.
Möglicherweise hilft dir jedoch dieses Urteil weiter:
Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)
Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.
Diese Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich jedoch von der deinen, da eine Buchung für eine Reise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción getätigt wurde und die die Verspätung begründenden Umstände sich an jedem Zwischenstopp intensivierten. Möglicherweise können jedoch dennoch Parallelen gezogen werden, sodass ich dieses Urteil nicht unerwähnt lassen wollte.