Hallo,
in deinem Fall wurde eine Reise über eine Reisebüro gebucht, allerdings gab es Probleme bei der Buchung des Rückflugs. Der Folgeflug deiner Rückreise wurde nämlich gestrichen, dies wurde dir aber erst 1 Tag vor Abflug Bescheid gegeben, dass dieser nicht statt findet. Die Folge war, dass Ihr umgebucht wurdet, allerdings dann eine 7h 50 minütige Verspätung hattet.
Auch wenn hier anscheinend ein Fehler bei der Airline liegt, richtet sich dein Anspruch gegen den Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter ist nämlich nicht zwingend auch der Leistungsträger. Dieser ist oftmals ein Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB. Für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen haftet der Reiseveranstalter in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet.
Ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung scheidet aus verschiedenen Gründen aus (Anwendungsbereich, rechtzeitige Bekanntgabe), sodass ich hier nicht weiter Stellung nehme.
Ein Anspruch könnte hier aus dem deutschen Reiserecht zu entnehmen sein. Es gelten die §§ 651 a-m BGB.
Wichtig ist zunächst die Einhaltung der Fristen. Du als Betroffene solltest den Reiseveranstalter den Reisemangel schnellstmöglich anzeigen. Wenn der Anspruch besteht, darf die Frist gemäß § 651 g BGB von 30 Tagen, nach dem planmäßigen Reiseende, nicht überschritten werden, da der Anspruch sonst entfällt.
Es ist nun fraglich, ob ein Reisemangel vorliegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Reise maßgeblich beeinträchtigt ist.
Diese Beeinträchtigung könnte hier zunächst die erheblich verspätete Ankunft an deinem Heimatort sein. Eine solche Verspätung ist allerdings auch erst als verspätet anzusehen, wenn ein gesamter Urlaubstag verloren geht oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist oftmals eine Abwägung des Einzelfalls.
Dazu einige Urteile:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (einfach zu finden bei Google-Suche “ 318c C 128/00 reise-recht-wiki.de“)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (einfach zu finden bei Google-Suche " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (einfach zu finden bei Google-Suche: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Ist ein solcher Reisemangel nun zu bejahen, hast du verschiedene Ansprüche:
Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden.
Eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f Abs.2 BGB kommt bei dir aber wohl eher nicht in Betracht, da die Ankunft ja anscheinend trotzdem noch am gleichen Tag geschah.