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EU FLUGGASTRECHTE

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Der Flug Leipzig-Köln (als Zubringerflug für Köln-Edinburgh) wurde nach Dresden als Abflugort geändert.

Die Mitteilung kam per email ca. 30 Tage vor Abflug.

Aufgrund der frühen Abflugzeit (ca.8Uhr) ist es mit dem Nahverkehr nicht möglich pünktlich von Leipzig nach Dresden zu kommen. Welche Rechte kann ich wahrnehmen (Stornierung mit voller Rückerstattung?, Übernahme der zusätzlichen Anreisekosten nach Dresden z.B. mit Taxi)?
Gefragt in Rechtsberatung von (170 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Leipzig nach Köln gebucht. Nun wurden Sie 30 Tage vor Abflug darüber informiert, dass der Abflughafen nun Dresden statt Leipzig ist.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Der Flug wurde von Leizig nach Dresden verlegt, dieses stellt eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass Sie 30 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden. Die Frist von zwei Wochen wurde also sowohl bei dem Hin- als auch bei dem Rückflug eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie die Ersatzverbindung wahrnehmen wollen oder den Flug stornieren wollen.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo Murx,

der Flughafen deines Zubringerfluges wurde von Leipzig auf Dresden geändert.

Über diese Änderung wurdest du 30 Tage vor Abflug informiert.

Aufgrund der Tatsache, dass du es nicht rechtzeitig von Leipzig nach Dresden schaffst, fragst du dich welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Ein Anspruch aus § 651 d BGB auf Minderung des Reisepreises kommt meines Erachtens bei dir nicht in Betracht, da mangels gegenteiliger Angaben keine Pauschalreise vorliegt.

Durch eine Änderung des Abflughafens liegt unproblematisch eine Flugannullierung vor.

AG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2012, (einfach zu finden bei google unter "51 C 14016/11reise-recht-wiki.de".)

Wie bereits meine Vorrednerin die erläutert hat muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird Gem. Art. 5 c) i) der EU Fluggastrechte VO.

Du wurdest vorliegend sogar 30 Tage im Voraus über die geplante Änderung informiert, sodass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ausscheidet.

Nach Artikel 8. der EU Fluggastrechte VO besteht für dich jedoch hinsichtlich der Annullierung noch die Möglichkeit den Flug zu stornieren.

Ob die Stornierung für dich völlig kostenlos abläuft hängt davon ab, ob die Fluggesellschaft in den AGBs  eine kostenfreie Stornierung vorsieht oder ob diese nur gegen eine Gebühr möglich ist.

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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