Hallo,
du hast eine Flugreise bei Kiwi.com von Hamburg nach Mexico-Stadt gebucht.
Diese beinhaltet zwei Zwischenstopps, zum einen in Oslo und zum anderen in New York. Da die Umsteigezeit in New York nicht ausreicht, wurden dir jetzt, 6 Monate vor der Reise verschiedene Alternativen angeboten, jedoch kommt anscheinend keine von denen für dich in Frage.
Bei einem reinen Flug kann man auf die europäische Fluggastrechteverordnung zurück greifen. Diese regelt die Ansprüche von Fluggästen, die von einer Annullierung, einer Verspätung oder einer Nichtbeförderung eines Fluges betroffen sind.
Fraglich ist zunächst unter welcher Kategorie der Fall der Vorverlegung eines Fluges fällt. Dazu möchte ich auf interessante Urteile verweisen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung ummehr als zehn Stunden beträgt.
Da der Flug nicht so stattfinden wird oder kann, wie du ihn gebucht hast, klingt das für mich ganz nach einer Annullierung des Fluges. Daher denke ich, dass sich nun verschiedene Möglichkeiten aus Art. 5 VO ergeben. Dieser Artikel verweist wiederum auf Art. 7 und den darin beinhaltenen Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen ergibt sich wie folgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernungzwischen 1 500 km und 3 500 km
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
Da die Strecke zwischen Oslo und New York über 3000 Km liegt, wird die Entschädigungshöhe demnach bei 600 Euro pro Person liegen.
Allerdings gibt es zu diesem Anspruch auch gewisse Ausnahmen, die ebenfalls in der Verordnung verankert sind, Dies wäre bspw. gem. Art. 5 I c) i) die Ausnahme, dass Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Dies ist vorliegend wohl ebenso zu bejahen. Daher scheidet der Anspruch auf Ausgleichszahlungen hier wohl aus.
Allerdings lässt sich in Art. 5 der VO ebenfalls der Verweis auf Art. 8 der VO finden, welcher beinhaltet, dass Fluggäste die von einer Annullierung betroffen waren, zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten wählen können oder einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen.
Dies bedeutet für Sie, dass du dich nun bei deiner Airline, die den Flug ausführen sollte, melden könntest und persönlich fragen, ob nicht noch eine andere Flugroute zu einem früheren Zeitpunkt möglich wäre. Andererseits könntest du auch die Kosten für den ersten Flug zurück verlangen und einfach selbst einen anderen Flug zu besseren Zeiten buchen. Allerdings bist du dann selbst dafür verantwortlich, dass du rechtzeitig zum dritten Flug da bist.
Ich möchte Sie abschließend noch drauf hinweisen, dass das Fragen in einem Forum allerdings in keiner Weise den Gang zum Rechtsanwalt ersetzt, sollte es zu weiteren Komplikationen kommen. Deshalb empfiehlt es sich meiner Meinung nach auch einen Blick auf weitere Beiträge aus dem Forum zu werden.