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Hallo,

ich habe eine Flugreise von Hamburg nach Mexiko Stadt für Februar 2020 bei Kiwi.com gebucht. Die Reise führt über Oslo und New York. Bei jedem Zwischenstopp muss das Gepäck ausgecheckt und wieder eingecheckt werden. Offentsichtlich wurde nun festgestellt, dass die Aufenthaltsdauer von 3h50min in New York nicht ausreicht, um das Gepäck auszuchecken und für den Anschlussflug nach Mexiko wieder einzuchecken. Daraufhin wurden mir (automatisiert) mehrere Alternativen angeboten. Die erste soll einen Aufenthalt in Oslo von über 24h beinhalten. Für alle weiteren Alternativen soll je nach Verbindung ein Aufpreis bezahlt werden.

Kann ich die Reise stornieren, oder auf eine aufpreisfreie, zumutbare Alternative bestehen?

MfG
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

du hast eine Flugreise bei Kiwi.com von Hamburg nach Mexico-Stadt gebucht. 

Diese beinhaltet zwei Zwischenstopps, zum einen in Oslo und zum anderen in New York. Da die Umsteigezeit in New York nicht ausreicht, wurden dir jetzt, 6 Monate vor der Reise verschiedene Alternativen angeboten, jedoch kommt anscheinend keine von denen für dich in Frage.

Bei einem reinen Flug kann man auf die europäische Fluggastrechteverordnung zurück greifen. Diese regelt die Ansprüche von Fluggästen, die von einer Annullierung, einer Verspätung oder einer Nichtbeförderung eines Fluges betroffen sind. 

 

Fraglich ist zunächst unter welcher Kategorie der Fall der Vorverlegung eines Fluges fällt. Dazu möchte ich auf interessante Urteile verweisen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung ummehr als zehn Stunden beträgt.

Da der Flug nicht so stattfinden wird oder kann, wie du ihn gebucht hast, klingt das für mich ganz nach einer Annullierung des Fluges.  Daher denke ich, dass sich nun verschiedene Möglichkeiten aus Art. 5 VO ergeben. Dieser Artikel verweist wiederum auf Art. 7 und den darin beinhaltenen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. 

Die Höhe der Ausgleichsleistungen ergibt sich wie folgt: 

 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernungzwischen 1 500 km und 3 500 km

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Da die Strecke zwischen Oslo und New York über 3000 Km liegt, wird die Entschädigungshöhe demnach bei 600 Euro pro Person liegen. 

Allerdings gibt es zu diesem Anspruch auch gewisse Ausnahmen, die ebenfalls in der Verordnung verankert sind, Dies wäre bspw. gem. Art. 5 I c) i) die Ausnahme, dass Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Dies ist vorliegend wohl ebenso zu bejahen. Daher scheidet der Anspruch auf Ausgleichszahlungen hier wohl aus. 

Allerdings lässt sich in Art. 5 der VO ebenfalls der Verweis auf Art. 8 der VO finden, welcher beinhaltet, dass Fluggäste die von einer Annullierung betroffen waren, zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten wählen können oder einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen. 

Dies bedeutet für Sie, dass du dich nun bei deiner Airline, die den Flug ausführen sollte, melden könntest und persönlich fragen, ob nicht noch eine andere Flugroute zu einem früheren Zeitpunkt möglich wäre. Andererseits könntest du auch die Kosten für den ersten Flug zurück verlangen und einfach selbst einen anderen Flug zu besseren Zeiten buchen. Allerdings bist du dann selbst dafür verantwortlich, dass du rechtzeitig zum dritten Flug da bist.

Ich möchte Sie abschließend noch drauf hinweisen, dass das Fragen in einem Forum allerdings in keiner Weise den Gang zum Rechtsanwalt ersetzt, sollte es zu weiteren Komplikationen kommen. Deshalb empfiehlt es sich meiner Meinung nach auch einen Blick auf weitere Beiträge aus dem Forum zu werden. 

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Sie haben bei Kiwi.de einen Flug von Hamburg nach Mexico-Stadt für Februar 2020 gebucht. Dabei sind zwei Zwischenlandungen in Oslo und New York geplant. Da die Umsteigezeit zu knapp ist, wurden dir Alternativflüge angeboten. Nun fragst du nach deinen Alternativen.

Dir könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

> Aus Artikel 7 der EU-VO könnten dir Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen einer Annullierung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Deine Flüge scheinen umgebucht worden zu sein, dies lässt sich meiner Meinung nach auch aus der geänderten Flugnummer erkennen. Daher liegt eine Annulierung vermutlich vor.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnte sich deshalb ergeben, es sei denn, siehe Artikel 5 Absatz 1 c):

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie wurden mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit  benachrichtigt. Ein Anspruch aus Artikel 7 scheidet deshalb meiner Ansicht nach aus.

> Es bleibt allerdings Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach haben Sie die Möglichkeit alternative Flugverbindungen zumindest zu erfragen und dahingehend die Airline zu kontaktieren, oder aber, im Sinne von a), die Flugtickets erstatten zu lassen - und dies auch, wenn du nicht direkt bei der Airline gebucht hast.

Dazu müsstest du dich mit der Ariline in Verbindung setzen, und deine Ansprüche geltend machen.

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